Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 5 U 77/01
Rechtsgebiete: AMG


Vorschriften:

AMG § 10 Abs. 1 Nr. 2
AMG § 8 Abs. 1 Nr. 2
1. Ist auf der Produktverpackung die vollständige Bezeichnung des Präparats, die Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung war, in vollständig und gut lesbarer Form wiedergegeben, so stellt es keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG dar, wenn dabei die (lange) Bezeichnung auf zwei Zeilen verteilt und der Text der zweiten Zeile in kleinerer Schriftgestaltung dargestellt wird.

2. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG schützt nicht vor der Gefahr, dass längere - aber in dieser Form zugelassene - Arzneimittelbezeichnungen von den beteiligten Verkehrskreisen unrichtig bzw. missverständlich verkürzt verwendet werden.

3. Eine irreführende Bezeichnung bzw. Aufmachung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG liegt in solchen Fällen auch dann nicht vor, wenn der Verkehr den zweiten Teil des Arzneimittelnamens nicht diesem zuordnet, sondern z.B. für einen produktbezeichnenden Zusatz hält. Denn der Verkehr unterscheidet nicht danach, ob sich sein zutreffendes Verständnis des Anwendungsbereichs eines Arzneimittels aus dem Arzneimittelnamen selbst und/oder unmittelbar damit verknüpften beschreibenden Angaben bildet.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 77/01

Verkündet am: 07. November 2001

In dem Rechtsstreit

Aspirin Migräne

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 12. Oktober 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 13.02.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 35.000.- abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um DM 500.000.-.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 500.000.- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Angebot von Schmerzmitteln, u.a. zur Behandlung migränebedingter Kopfschmerzen. Die Klägerin vertreibt "Dolormin Migräne", die Beklagte ist mit ihrem Produkt "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" auf dem Markt. Unter dieser Bezeichnung ist das Medikament arzneimittelrechtlich zugelassen.

Die Klägerin greift die konkrete Art und Weise, wie die Beklagte den Arzneimittelnamen "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" auf der Umverpackung ihres Produkts angebracht hat, als wettbewerbswidrig an.

Sie ist der Auffassung,

die Gestaltung der Umverpackung des Präparats entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Durch die von der Beklagten gewählte optische Gestaltung werde der Verkehr zu der unzutreffenden Annahme geleitet, das Produkt heiße "Aspirin Migräne". Demgegenüber stelle sich der weitere Namensbestandteil "bei migränebedingten Kopfschmerzen" für den Verkehr lediglich als Indikationsangabe dar. Das angesprochene Publikum erkenne hingegen nicht, dass beide Angaben zusammengehörten und einheitlich den zugelassenen Arzneimittelnamen bildeten. Dies habe auch eine von ihr in Auftrag gegebene demoskopische Untersuchung ergeben (Anlage K3 und K4). Die Beklagte fördere durch ihre Produktaufmachung bewusst die der arzneimittelrechtlichen Zulassung zuwiderlaufende Verkürzung des Namens auf "Aspirin Migräne". Dadurch verspreche sie dem Verkehr einen breiteren Wirkungsbereich, als ihr Produkt tatsächlich bieten könne.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

das Arzneimittel "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" in der nachstehend1 wiedergegebenen Ausstattung in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen:

1

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

sie verwende die Arzneimittelbezeichnung zutreffend in der vom BfArM zugelassenen Weise. Eine abweichende Darstellung sei arzneimittelrechtlich weder vorgeschrieben noch zur Vermeidung von Irreführungen geboten. Die Länge des Arzneimittelnamens erfordere notwendigerweise eine Auftrennung und Verteilung auf zwei Textzeilen. Gleichwohl erkenne der durchschnittlich verständige Betrachter zumindest aufgrund der Gesamtgestaltung, dass es sich hierbei um eine einheitliche Bezeichnung handele. Selbst wenn der Verkehr irrtümlich annehme, "bei migränebedingten Kopfschmerzen" bezeichne nur das Anwendungsgebiet, ergebe sich hieraus gleichwohl kein Verstoß gegen arzneimittel- bzw. wettbewerbsrechtliche Vorschriften, zumal diese Annahme ohne weiteres mit der Realität in Einklang stehe. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten bleibe für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ergebnis ohne ausschlaggebende Bedeutung.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.02.2001 die Klage abgewiesen. Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiter.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13.02.20012 nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Sie greift die rechtliche Würdigung des Landgerichts an und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung,

es sei der Beklagten abzuverlangen und ihr auch ohne weiteres zuzumuten, eine die Täuschung des Verkehrs vermeidende Gestaltung der Umverpackung zu verwenden. Hierfür sei eine einzeilige Darstellung der gesamten Arzneimittelbezeichnung noch nicht einmal erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Klageantrag zu Recht zurückgewiesen. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsmittelinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I.

Die Parteien hatten bereits in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 312 O 631/00 (= 3 U 289/00) vor dem 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht mit identischen Anträgen um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von der Klägerin beanstandeten Produktverpackung gestritten. Hierzu hatte der 3. Zivilsenat in seinem antragsabweisenden Urteil vom 05. April 2001 ausgeführt:

1. Gegenstand des Verfügungsverfahrens ist das Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbringenlassen des Arzneimittels "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" in der zum Gegenstand des Verfügungsantrags gemachten konkreten Ausstattung der Umverpackung. Eine verkürzte Verwendung des vollständigen Arzneimittelnamens in anderem Zusammenhang, etwa in werbenden Anpreisungen wie zum Beispiel in der Zeitschrift "direkt" (Anl. AST 5), wird von dem Verfügungsantrag nicht erfasst.

2. Mit der beanstandeten Ausstattung ihres Produkts "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" verstößt die Antragsgegnerin nicht in wettbewerbswidriger Weise gegen §§ 1, 3 UWG i. V. m. §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG.

a. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG dürfen Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, so weit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen u. a. in gut lesbarer Schrift die "Bezeichnung des Arzneimittels" angegeben ist.

aa. Diesem Erfordernis wird die beanstandete Produktverpackung gerecht. Auf deren Schauseite ist der Arzneimittelname "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen", so, wie er Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung gewesen ist, vollständig und gut lesbar - wenngleich auf zwei Zeilen verteilt - wiedergegeben. Weitere Anforderungen stellt § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG nicht. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, dass die vollständige Angabe der Arzneimittelbezeichnung auf der Umverpackung selbst dann "gut lesbar" im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn der Kunde im Verkaufsgeschäft aus einiger Entfernung den vollständigen Namen des im Regal stehenden Arzneimittels nicht ohne weiteres lesen kann. Auf derartige Fragen einer Erkennbarkeit auf "größere Distanz" stellt § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG erkennbar nicht ab. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es ausschließlich um die Frage, ob die Kennzeichnungserfordernisse als solche erfüllt sind. Zwar mag es sein, dass Fälle denkbar sind, in denen eine lediglich formale Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorschriften dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung so eklatant zuwiderläuft, dass gleichwohl von einem Verstoß auszugehen ist. Ein solcher Fall liegt hier aber erkennbar nicht vor. Der vollständige Arzneimittelname ist in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang wiedergegeben. Im Hinblick auf die erhebliche Länge des Arzneimittelnamens ist eine Verteilung auf zwei Zeilen nahezu zwangsläufig vorgegeben. Allein der Umstand, dass der Kennzeichnungsbestandteil "Aspirin Migräne" deutlicher herausgestellt, während der Kennzeichnungsbestandteil "bei migränebedingten Kopfschmerzen" unter anderem auf Grund einer kleineren Schriftgestaltung zurücktritt, vermag einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG weder unmittelbar noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu rechtfertigen.

bb. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass bei der von der Antragsgegnerin verwendeten Form der Darstellung der Arzneimittelbezeichnung auf der Umverpackung mit unterschiedlicher Schreibweise in zwei Zeilen bei differierender Schriftart und Schriftgröße die Gefahr verbunden ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Namen des Arzneimittels unrichtig auf "Aspirin Migräne" verkürzen, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Selbst wenn - wofür einiges spricht - eine solche Gefahr besteht und von der Antragsgegnerin sogar in gewissem Umfang unterstützt wird, verhilft dies der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn in der Vermeidung einer solchen Folge besteht nicht der Normzweck des §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Diese Vorschrift stellt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Arzneimitteln in erster Linie im Interesse der Verbraucher auf. Das Interesse eines Mitbewerbers, die Ausprägung bestimmter Gewohnheiten bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Umgang mit der Arzneimittelbezeichnung zu unterbinden, ist von diesem Schutzzweck nicht mitumfasst. Im Übrigen besteht bei jedem längeren bzw. langen Arzneimittelnamen die - auch durch rechtliche Maßnahmen nicht zu unterbindende - faktische Gefahr einer Verkürzung auf einen oder zwei prägnante Begriffe, und zwar selbst dann, wenn die Bezeichnung schriftbildlich in vollkommen einheitlicher Weise auf der Umverpackung dargestellt wird. Letztlich handelt es sich hierbei um ein grundsätzliches Problem der Arzneimittelzulassung, die die Vergabe langer Produktnamen mit beschreibenden Anteilen zulässt bzw. sogar fordert. Deshalb bleibt die von der Antragstellerin zu dieser Frage eingeholte Verkehrsbefragung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Allenfalls dann, wenn der Arzneimittelhersteller in eindeutig gelagerten Ausnahmefällen den Verkehr geradezu dazu veranlasst, das Arzneimittel gezielt abweichend von seiner tatsächlichen Bezeichnung zu benennen, sind nach Auffassung des Senats rechtliche Gegenmaßnahmen erwägenswert. Um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht.

b. Ein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Irreführungsverbot aus § 8 AMG liegt ebenfalls nicht vor. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, die mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Auch hiergegen hat die Antragsgegnerin mit der Ausgestaltung ihres Produkts nicht verstoßen.

aa. Auch insoweit gilt, dass die Antragsgegnerin den Produktnamen in zutreffender und vollständiger Form auf der Umverpackung angegeben hat, nämlich so, wie die Bezeichnung Gegenstand des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens war. Allerdings hat die Antragsgegnerin keine Schreibweise des gesamten Namens in einheitlicher Schriftgröße und -art gewählt, sondern die einzelnen Namensbestandteil in unterschiedlichem Umfang hervorgehoben. Der Markenname "Aspirin" ist in besonders großer Schrift herausgestellt. Die Bezeichnung "Migräne" steht daneben in deutlich kleinerer Schrift, nimmt aber gleichwohl an dem durch den Markennamen erzeugten Blickfang teil. Demgegenüber findet sich der Bezeichnungsbestandteil "bei migränebedingten Kopfschmerzen" deutlich weniger prägnant in einer zweiten Zeile darunter. Anders als die Angabe "Aspirin Migräne" ist der weitere Teil des Arzneimittelnamens nicht in klar lesbaren schwarzen Buchstaben auf weißem Grund, sondern in kleineren weißen Buchstaben vor rotem Hintergrund gedruckt. Insbesondere die hierbei verwendete Kursivschrift schränkt die Lesbarkeit des Textes schon bei einiger Entfernung deutlich ein. Deshalb kann die Darstellung der Antragstellerin, der Apothekenkunde könne diesen Teil der Bezeichnung des im Regal stehenden Produktes nicht hinreichend erkennen, durchaus als zutreffend unterstellt werden. Ebenfalls mag mit der Antragstellerin davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin diese Art der Kennzeichnung bewusst gewählt hat, um den Markennamen sowie die Generalindikation stärker herauszustellen und Einschränkungen in dem Anwendungsgebiet etwas in den Hintergrund treten zulassen.

bb. Gleichwohl ist diese Darstellungsform nicht zu beanstanden. Sie führt nicht zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Diese könnte nach Sachlage nur darin liegen, dass der Verkehr Fehlvorstellungen über die Indikation des Medikaments entwickelt und unzutreffend davon ausgeht, es handele sich um ein allgemeines Migränemittel und nicht nur um ein solches gegen migränebedingten Kopfschmerz. Die Gefahr einer solchen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise besteht aber nicht. Denn diese nehmen die einzelnen Bestandteile des Arzneimittelnamens nicht isoliert wahr, sondern erkennen nach dem Gesamteindruck in jedem Fall, dass es sich bei dem Produkt der Antragsgegnerin um ein Mittel gegen migränebedingte Kopfschmerzen handelt. Ausschließlich diese zutreffende Vorstellung des Verkehrs ist im Rahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG von Bedeutung. Demgegenüber ist es rechtlich unerheblich, wie dieses mit der wirklichen Situation in Einklang stehende Verkehrsverständnis zustandegekommen ist. Auch wenn der Verkehr irrtümlich davon ausgehen sollte, die Angabe "bei migränebedingten Kopfschmerzen" sei nicht Teil des Arzneimittelnamens, sondern lediglich ein allgemeiner produktbeschreibender Zusatz, ergibt sich hieraus keine zu missbilligende Irreführung. Denn die Vorstellung des Verkehrs steht unverändert mit der Realität in Einklang. Der Verkehr unterscheidet nicht danach, ob sich sein zutreffendes Verständnis des Anwendungsbereichs eines Arzneimittels aus dem Arzneimittelnamen selbst und/oder unmittelbar damit verknüpften beschreibenden Angaben bildet. Dies gilt zumindest in Situationen wie der vorliegenden, in denen diese Angaben räumlich und begrifflich eine Einheit bilden. Auch die Tatsache, dass auf eine weitere Entfernung möglicherweise nicht alle Angaben auf der Schauseite des Arzneimittels in gleicher Weise deutlich erkennbar sind, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die für den Kaufentschluss relevanten Einzelheiten der arzneimittelrechtlichen Angaben auf Umverpackungen von Medikamenten sind in der Regel erst bei genauer Betrachtung aus der Nähe eindeutig wahrnehmbar. Dies wissen auch die angesprochenen Verkehrskreise.

Eine möglicherweise unrichtige Darstellung des Arzneimittelnamens ist schließlich auch im Rahmen von § 8 AMG nicht abstrakt missbilligt. Ein solcher Verstoß steht mit dieser Normen nur dann in Widerspruch, wenn er eine Irreführung des Verkehrs nach sich zieht. Dies ist hier nicht der Fall.

3. Aus den unter Ziff. 2. b. genannten Gründen fehlt es auch an einer Irreführung des Verkehrs gem. § 3 UWG aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen.

Diese zutreffenden Erwägungen des 3. Zivilsenats macht sich der zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufene 5. Zivilsenat zu eigen. Sie haben in gleicher Weise für das jetzt zur Entscheidung stehende Hauptsacheverfahren Geltung zu beanspruchen. Das Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

II.

Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

1. Auch aus dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der I+G Gesundheitsforschung "Migräne - Begriff und Bezeichnung" aus dem April 2001 kann die Klägerin keine für sich günstigen Schlüsse herleiten. Aus den unter Ziff. 5 dargestellten Umfrageergebnissen ergibt sich, dass - je nach Beurteilung - sogar 82 % bzw. 88 % der Befragten den Arzneinamen in der angegriffenen Verpackung zutreffend als "Aspirin Migräne bei migränebedingten Kopfschmerzen" erkannt haben. Die Richtigkeit dieser Erhebung kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Auf dieses von der Beklagten als Anlage BE 1 vorgelegte Gutachten hatte sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits allerdings noch nicht einmal ausdrücklich bezogen.

2. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in vergleichbaren früheren Fällen zu Arzneimittelbezeichnungen.

In dem Verfahren 3 U 94/99 hatte der 3. Senat mit Urteil vom 05.08.1999 (GRUR 00, 159 ff) einen Hinweis auf die konkrete Verwendungsform eines Monopräparats auf der Umverpackung zwischen dem Arzneimittelnamen und der Wirkstoffangabe unbeanstandet gelassen und zugleich zutreffend hervorgehoben, dass sich nicht jeder objektive Kennzeichnungsverstoß im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 a AMG zugleich zwangsläufig als sittenwidrige Wettbewerbsbeeinträchtigung i.S.v. § 1 UWG darstellt.

In dem Rechtsstreit 3 U 171/97 hatte der 3. Zivilsenat mit Urteil vom 27.11.1997 (OLGRep 98, 253 ff) ausgesprochen, dass eine aus mehreren Wörtern bestehende Arzneimittelbezeichnung drucktechnisch so zusammengefasst werden müsse, dass die vollständige Bezeichnung eindeutig erkennbar ist. Auch diese Entscheidung widerspricht nicht der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits, sondern steht mit dieser im Einklang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

1 Hier als Schwarz-Weiß-Kopie

2 Soweit in dem Schriftsatz das Datum des Urteils mit dem 31.10.2000 angegeben worden ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Verfügungsverfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück