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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 5 U 85/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5
1. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an irrtumsausschließende umweltbezogene Werbeaussagen gelten nicht nur in dem Rechtsverhältnis zu Endverbrauchern bei Produkten des täglichen Bedarfs, sondern grundsätzlich auch bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen.

2. Eine Werbung mit dem Begriff "hohe Umweltverträglichkeit" kann irreführend sein, wenn dem Adressaten bei einer Vielzahl potentiell relevanter Beurteilungskriterien nicht offen gelegt wird, aus welchen Eigenschaften seines Produkts der Werbende diese Bewertung konkret ableitet.

3. Die Aussage "schnell biologisch abbaubar" ist ohne erläuternde Hinweise jedenfalls dann irreführend, wenn sich der Werbende zur Feststellung dieser Eigenschaft einer fachlich umstrittenen Analysemethode bedient hat, die zum Zeitpunkt der Werbung (im Gegensatz zur Vergangenheit) bei der Vergabe öffentlichkeitswirksamer Umweltabzeichen nicht mehr angewandt wird.

4. Im Bereich der umweltbezogenen Werbung müssen auch allgemein gehaltene Aussagen in sog. "Imageprospekten" den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen standhalten, selbst wenn der interessierte Leser irrtumsausschließende Einzelangaben dem konkreten Produktdatenblatt entnehmen kann.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 85/06

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 02. Mai 2007

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Alander nach der am 28. März 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 04.04.06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verurteilung zu den Klageanträgen zu 2. bis 4. der Zusatz hinzugefügt wird:

"wenn dies wie in dem dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.06 in schwarz-weiss-Kopie als Anlage beigefügten 4-seitigen Werbefolder erfolgt."

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 20%, die Beklagten tragen 80%. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zu 30%, den Beklagten zu 70% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000.- abwenden, die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000.- abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Hydraulikölen und Schmierstoffen. Die Klägerin vertreibt unter anderem die Produktlinie P. SYNTH. Hierbei handelt es sich um vollsynthetische Hydrauliköle auf der Basis gesättigter Ester. Die Beklagten sind 3 Unternehmen, die sich zur so genannten E. GROUP zusammengeschlossen haben. Sie stellen her und vertreiben ein Hydrauliköl mit dem Namen E., bei dem es sich ebenfalls um ein synthetisches Produkt handelt, und zwar auf der Basis von Polyalphaolefinen (PAO), das sie als "Bioschmierstoff" bezeichnen.

Die Beklagten bewerben ihr Produkt E. mit dem aus der Anlage K5 ersichtlichen Werbefolder, der der landgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 13.04.06 (nachträglich) beigefügt worden ist. Hierin hatten sie ihr Produkt den angesprochenen Verkehrskreisen vorgestellt und unter anderem als den "universellen Schmierstoff der Zukunft" angepriesen. Daneben haben die Beklagten ihrem Schmierstoff eine Reihe weiterer Eigenschaften beigelegt, gegen die sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage wendet.

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 312 O 514/05 sind die Beklagten auf Antrag der Klägerin bereits mit einstweiliger Verfügung vom 01.07.05 verpflichtet worden,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

in der Werbung für das Produkt E. zu behaupten

1. durch die Kombination der Eigenschaften eines vollsynthetischen und eines Bioschmierstoffs sei E. "der universelle Schmierstoff der Zukunft", wenn dies wie in dem diesen Beschluss in schwarz-weiss-Kopie als Anlage beigefügten 4-seitigen Werbefolder erfolgt;

und/oder

2. E. verfüge über Eigenschaften eines Bioschmierstoffs und hierbei anzugeben "hohe Umweltverträglichkeit, schnell biologisch abbaubar";

und/oder

3. der überragende Vorteil von E. gegenüber herkömmlichen Bioölen sei die bessere Verträglichkeit mit konventionellen Mineralölen;

und/oder

4. "schnell biologisch abbaubar (> 80%)", ohne darauf hinzuweisen, dass die biologische Abbaubarkeit von E. in einem Test nach den Verfahren CEC-L-33 A- 93 geprüft wurde.

Nachdem die Beklagten das auf den Widerspruch gegen dieses Verbot von dem Landgericht Hamburg am 30.08.05 erlassene Urteil nicht als endgültige Regelung anerkannt hatten, hatte die Klägerin gegen die Beklagten das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet.

Die Klägerin beanstandet die Produktwerbung der Beklagten in der aus der Anlage K5 ersichtlichen Form als irreführend und damit als wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, die Beklagten könnten die behaupteten Eigenschaften nicht für ihr Produkt in Anspruch nehmen, weil diese entweder nicht bestünden oder jedenfalls nicht durch einen anerkannten Test nachgewiesen seien, der dem gegenwärtigen Stand der Technik entspreche. Ohnehin unterliege die Werbung mit umweltbezogenen Angaben ausgesprochen strengen Voraussetzungen, so dass die Beklagten zumindest aufklärende Hinweise hätten vornehmen müssen, worauf sich ihre Werbebehauptungen - insbesondere die "hohe Umweltverträglichkeit" - konkret bezögen und anhand welcher Kriterien bzw. durch welche Untersuchungsmethoden dies festgestellt worden sei. Indem die Beklagten dies unterlassen hätten, setzten sie die angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer irrtumsrelevanten Fehlvorstellung aus und verschafften sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern.

Die Klägerin hat in erster Instanz wiederum diejenigen Anträge gestellt, die bereits Gegenstand der einstweiligen Verfügung vom 01.07.05 waren. Die Beklagten sind diesen Anträgen mit ihrem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 04.04.06 zu allen 4 Klageanträgen antragsgemäß verurteilt. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten richtet sich allein gegen die Klageanträge zu 2. bis 4.. Die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1. greifen die Beklagten mit ihren Rechtsmitteln nicht an. Im Umfang der Rechtsmitteleinlegung verfolgen die Beklagten in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge, die sie im Anschluss an die Senatssitzung vom 28.03.07 nur noch mit der Maßgabe verfolgt, dass sich diese auf die konkrete Verletzungsform beziehen, also.

in der Werbung für das Produkt E. zu behaupten

2. E. verfüge über Eigenschaften eines Bioschmierstoff und hierbei anzugeben "hohe Umweltverträglichkeit, schnell biologisch abbaubar";

und/oder

3. der überragende Vorteil von E. gegenüber herkömmlichen Bioölen sei die bessere Verträglichkeit mit konventionellen Mineralölen;

und/oder

4. "schnell biologisch abbaubar (> 80%)", ohne darauf hinzuweisen, dass die biologische Abbaubarkeit von E. in einem Test nach den Verfahren CEC-L-33 A- 93 geprüft wurde.

wenn dies wie in dem dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.06 in schwarz-weiss-Kopie als Anlage beigefügten 4-seitigen Werbefolder erfolgt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht auch zur Unterlassung nach den Klageanträgen zu 2. bis 4. verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist im Hinblick auf die Antragstellung der Klägerin in dem Senatstermin vom 28.03.07 nur noch ein Verbot nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, wie sich diese aus der Anlage K5 ergibt. Ihre ursprünglichen Klageanträge hatte die Klägerin nur im Hinblick auf den - in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlichen - Klageantrag zu 1. ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform (Werbefolder in Anlage K5) bezogenen. Die übrigen Anträge sind demgegenüber ausdrücklich ohne eine derartige Beschränkung gestellt worden. Damit war ursprünglich Streitgegenstand in Bezug auf die Klageanträge zu 2. bis 4. ein abstraktes Verbot der darin enthaltenen (isolierten) Äußerungen in jedem denkbaren Zusammenhang, während sich der Streitgegenstand nunmehr auf ein Verbot der Wiederholung dieser Äußerungen in dem konkreten Umfeld der Verletzungsform beschränkt.

2. Die angegriffenen drei Behauptungen sind insoweit, d.h. mit der Beschränkung auf den konkreten Äußerungszusammenhang, auch nach Auffassung des Senats im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend und damit wettbewerbswidrig.

a. Gegenstand der angegriffenen Werbeaussagen nach den Anträgen zu 2. bis 4. in dem konkreten Äußerungszusammenhang sind umweltbezogene Werbeaussagen.

aa. Zwar enthält der Werbeprospekts in Anlage K5 eine Vielzahl unterschiedlicher Aussagen, mit denen die Beklagten ihr Produkt E. für verschiedene Anwendungsbereiche anpreist. Die Eignung bzw. Empfehlung ihres Produkts zur Anwendung ausdrücklich gerade im umweltsensiblen Bereich prägt indessen die Gesamtaussage der Werbung zumindest maßgeblich mit. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem verwendeten Vokabular ("schnell biologisch abbaubar", "hohe Umweltverträglichkeit"). Darüber hinaus stellen die Beklagten gerade Umweltrisiken anderer Schmierstoffe heraus ("gefährden sie Boden und Grundwasser und können daher nicht in umweltgeschützten Bereichen eingesetzt werden") und stellen diesen ihr eigenes Produkt als umweltbewusste Alternative gegenüber, das "die Vorteile synthetischer und natürlicher Schmierstoffe auf sich vereint, ohne deren Nachteile aufzuweisen". Als Einsatzmöglichkeiten für ihr Produkt E. nennen die Beklagten vorrangig solche Bereiche, bei denen ein (zusätzliches) umweltbelastendes Verhalten des verwendeten Schmierstoffs zumindest unerwünscht oder gar auszuschließen ist ("Bau-, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Müll-, Deponie-, Pisten- und Schienenfahrzeuge, Schleusen-, Klär- und Wehranlagen"). Nur mit dieser Äußerungszielrichtung können die angesprochenen Verkehrskreise den gleichzeitigen Hinweis auf eine "schnelle biologische Abbaubarkeit" verstehen. Andernfalls wäre dieses Kriterium irrelevant. Schließlich werben die Beklagten auch gezielt mit der Eignung ihres Produkts zum Einsatz gerade in einem umweltsensiblen Bereich, indem sie ausdrücklich angegeben "Überall dort, wo in sensiblen Natur- und Umweltbereichen Hydraulik-Anlagen und Getriebe eingesetzt werden, ist E. [...] der universelle Schmierstoff der Zukunft" und "[...] eignet sich gleichzeitig für den Einsatz in umweltsensiblen Bereichen wie z. B. Land- und Forstwirtschaft" (Unterstreichungen durch den Senat) und die Eigenschaften ihres Produkts mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage "E. - HighTech für Maschinen und Umwelt" (Unterstreichung durch den Senat) zusammenfassen.

bb. Dieser Darstellung entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise zumindest in der Gesamtheit der Aussagen einen eindeutigen Fokus auf umweltrelevante Aspekte. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, obwohl seine Mitglieder nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Nutzer von Hydraulik-Anlagen und -getrieben in den in der Werbebroschüre genannten Bereichen gehören. Denn für das Verständnis der Werbeanzeige in ihrer umweltbezogenen Ausrichtung ist allein das Erfassen der Wortsinnbedeutung erforderlich, die keiner besonderen Sachkunde bedarf und unabhängig von dem Verständnis der übrigen technischen Anpreisungen möglich ist. Insbesondere durch den ausdrücklichen Hinweis auf "sensible [...]Umweltbereiche" nehmen die Beklagten unmittelbar für sich in Anspruch, dass ihr Produkt nicht nur allgemein gut umweltverträglich, sondern sogar für den Einsatz in solchen Bereichen hervorragend ist, in denen in besonderer Weise Umweltschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen.

b. Mit dieser werblichen Ausrichtung müssen die in der Anlage K5 enthaltenen und von der Klägerin angegriffenen Werbeaussagen den Kriterien standhalten können, die die Rechtsprechung für die zulässige, irrtumsausschließende Werbung mit umweltbezogenen Aussagen im Rahmen von § 5 UWG aufgestellt hat.

aa. Umweltbezogene Werbeaussagen sind - auch im Interesse der Förderer des Umweltschutzes und der Information der Verbraucher - grundsätzlich zulässig. Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft derartiger Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des von der Werbung angesprochenen breiten Publikum über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkung in diesem Bereich unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (BGH GRUR 96, 367 - Umweltfreundliches Bauen). Die Werbung mit Umweltschutzgesichtspunkten ist ebenso wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu führt, dass der Verkehr vielfach Waren bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird (BGH GRUR 94, 828, 829 - Unipor-Ziegel; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

bb. Gleichwohl bestehen in Einzelheiten noch weitgehend Unklarheiten, insbesondere über Bedeutung und im Inhalt der verwendeten Begriffe - wie etwa umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio - sowie der hierauf hindeutenden Zeichen. Eine Irreführungsgefahr ist daher in diesem Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel). An diesen erheblichen begrifflichen Unschärfen im Zusammenhang mit dem Begriff "Umwelt" hat sich bis heute nichts geändert. Angesichts der erheblich verstärkten Attraktivität von Werbermaßnahmen unter Verwendung dieses Begriffs haben die Ungewissheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten insoweit eher noch zugenommen. Da nach diesen, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen z.B. bereits der Hinweis "umweltfreundlich" im Verständnis der Verbraucher keinen eindeutig und klar umrissenen Begriffsinhalt hat, bedarf es grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen). Allerdings enthält § 5 UWG lediglich ein Irreführungsverbot, begründet aber kein Informationsgebot. Dies gilt auch im Bereich der Umweltwerbung. Dementsprechend bedarf jede in Bezug auf eine etwaige "Umweltfreundlichkeit" getroffene Aussage der Überprüfung, ob und in welcher Form sie die Angabe eines konkreten Umweltvorzugs beinhaltet, um die Gefahr einer Irreführung, die von der Verwendung des Begriffs "umweltfreundlich" ausgehen kann, auszuschließen (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen).

cc. Erforderlich ist deshalb, dass der Werbende die in Bezug auf Umweltvorzüge aufgestellte Aussage durch konkrete Angaben erläutert, aus denen deutlich wird, wie er den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff (z. B. "umweltfreundlich") versteht (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel). Denn z.B. der Begriff Umweltfreundlichkeit wird nicht einheitlich verstanden. Mit der Bezeichnung "umweltfreundlich" werden zwar Eigenschaften der Ware angesprochen, jedoch ohne weitere Aufklärung zunächst noch ohne nähere Vorstellungen des Verkehrs darüber, wann bei Vorliegen welcher konkreten Eigenschaften das nur allgemein so beworbenen Erzeugnisse "umweltfreundlich" ist. Zwar gibt es eine absolute "Umweltfreundlichkeit" nicht, wie übrigens auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. Bezieht sich ein Werbender aber für die von ihm vertriebene Erzeugnisse auf deren Umweltfreundlichkeit, also auf einen in seinen Grundlagen noch unaufgeklärten und mit widersprüchlichen Erwartungen, Vorstellungen und Emotionen belegten Begriff, ist er zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Andernfalls führt er über die seinen Waren vom Verkehr beigelegten Eigenschaften irre (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel). Dies vor allem auch deshalb, weil die beworbenen Produkte regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender (weniger umweltstörender) als andere Waren sind. Unter diesen Umständen besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad und Ausmaß seiner "Umweltfreundlichkeit" bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrigen Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

dd. Die genannten Kriterien für die Zulässigkeit einer irrtumsausschließenden umweltbezogenen Werbung gelten dabei nicht nur im Rechtsverhältnis zu einem Endverbraucher bei Produkten des täglichen Bedarfs, sondern ebenfalls bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen. Dies jedenfalls dann, wenn diese Fachkreise relativ inhomogen zusammengesetzt sind und nicht ohne Weiteres über eigene umfassende biologische bzw. chemische Kenntnisse verfügen, um die Umweltauswirkungen des beworbenen Produkts in allen relevanten Einzelheiten aus eigener Anschauung sicher beurteilen zu können. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Denn die angesprochenen Verkehrskreise sind im Regelfall keine besonders vorgebildeten Personen, wie etwa Umweltchemiker. Vielmehr wendet sich die Werbung an Nutzer von Hydraulik-Anlagen und Getrieben, u.U. auch an Werkstattbetriebe. Diese mögen gegenüber dem Normalverbraucher wegen des insoweit vorhandenen Umweltgefährdungspotenzials ihrer Anlagen und der hierzu bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Regelfall zwar über ein gesteigertes Verständnis bei der Beurteilung einer "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" verfügen. Dieser Umstand setzt etwaige Aufklärungspflichten allerdings allenfalls angemessen herab, macht diese jedoch nicht verzichtbar. Denn auch derartige Fachkreise können im Zweifel insbesondere die Relevanz einzelner Umweltmerkmale z. B. für den biologischen Gesamthaushalt oder zur Vermeidung unerwünschter Fernwirkungen nicht verlässlich beurteilen. Dementsprechend ist es auch insoweit erforderlich, dass der Werbetreibende im Zusammenhang mit der Verwendung von Umweltbegriffen unmissverständlich zu erkennen gibt, worauf er diese bezieht und woraus sich die Umweltvorzüge konkret ergeben sollen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, die als Adressaten ihrer Werbung nur gewerbliche Ölzwischenhändler und Großbetriebe sieht, ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn auch diese Verkehrskreise verfügen in der Regel jedenfalls über keine weitergehenden chemischen bzw. biologischen Erkenntnisse zur konkreten Umweltverträglichkeit.

c. Den genannten Anforderungen an eine umweltbezogene Werbung wird die streitgegenständliche Werbung der Beklagten in der Anlage K5 nicht gerecht, wobei bei den rechtlichen Erwägungen, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit ergibt, zum Teil zwischen den einzelnen Behauptungen zu unterscheiden ist.

aa. Klageantrag zu 2. - "hohe Umweltverträglichkeit, schnell biologisch abbaubar". Zu dem Klageantrag zu 2. hat die Klägerin in der Senatssitzung klargestellt, dass sie diese Aussage nach dem Äußerungszusammenhang kumulativ, also in der Weise versteht, die Beklagten wollten für sich in Anspruch nehmen, ihr Produkt verfüge sowohl über eine hohe Umweltverträglichkeit und sei darüber hinaus auch noch schnell biologisch abbaubar. Dieses Verständnis ist aus Sicht des Senats auch nahe liegend, denn die Beklagten nennen beide Kriterien gleichermaßen (aufzählend) in ihrem Klammerzusatz als Beleg für die "Eigenschaften eines Bioschmierstoffes".

aaa. Die Werbeaussage ist schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten den von ihnen verwendeten Begriff "hohe Umweltverträglichkeit" in keiner Weise näher erläutert haben, so dass die angesprochenen Verkehrskreise letztlich im Unklaren darüber bleiben, woraus die Beklagten dieses Kriterium herleiten.

(1) Konkretere Angaben finden sich in ihrem Werbeblatt allenfalls zu der Frage einer schnellen biologischen Abbaubarkeit, die allerdings (nur) als zusätzliches Kriterium neben der hohen Umweltverträglichkeit genannt wird. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff "hohe Umweltverträglichkeit" ausgesprochen unscharf ist. Für die Bemessung der Umweltverträglichkeit könne eine Vielzahl von Kriterien von Bedeutung sein. Die Frage, wann ein Produkt überhaupt als "umweltverträglich" bezeichnet werden kann, ist allgemein ebenso wenig zu beantworten, wie diejenige, wann ein Produkt nicht nur "normal", sondern sogar "hoch" umweltverträglich ist. Die Beklagten lassen in der angegriffenen Werbebroschüre die Nennung jeglicher Kriterien, Bewertungsmaßstäbe oder sonstiger Angaben vermissen, die den angesprochenen Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen, nachzuvollziehen, worauf die Beklagte dieses Qualitätsmerkmal bezieht und woran sie sich hierbei misst. Die Beklagten selbst weisen im Rahmen ihrer prozessualen Rechtsverteidigung nicht ohne Überzeugungskraft daraufhin, dass es auch eine Vielzahl anderer als der von der Klägerin für relevant erachteter Kriterien ("Umweltfaktoren") gibt, die ebenfalls für die Qualität der Umweltverträglichkeit von Bedeutung sind (Toxidität, Wassergefährdung, fehlende Aggressivität gegenüber Dichtungen und Schläuche (Ölhavarie), LCA-Analyse zur Gesamtökobilanz usw.). Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beklagten, dass herkömmliche Ökolabels z. B. nicht den sog. ökologischen Nachhaltigkeitsfaktor beurteilen, eine ganzheitliche Ökobilanzierung unter Berücksichtigung aller relevanten Umweltfaktoren (CO2-Ausstoß, Energiebedarf, Rohstoffverbrauch usw.) aber durchaus - auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - relevant sein kann. Umso mehr ergibt sich die Notwendigkeit eines Klarstellung in der Werbung selbst. In Ermangelung derartiger aufklärender Hinweise der Beklagten bleibt das Kriterium "hohe Umweltverträglichkeit" deshalb letztlich ohne überprüfbare Substanz.

(2) Eine derartige Werbung ist gerade im umweltsensiblen Bereich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden und deshalb unzulässig. Soweit die Beklagten im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits eine Vielzahl von Angaben dazu gemacht haben, woraus sie die hohe Umweltverträglichkeit ihres Produkts ableiten, ist bereits fraglich, ob diese Angaben - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein können, dieses Prädikat zu rechtfertigen, wenn zugleich andere wichtige Umweltkriterien (z. B. eine fehlende Wassergefährdung) nicht bzw. nicht in einem "hohen" Maße erfüllt sind. Hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Diese Frage bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Klärung. Denn es kommt für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbebehauptungen in der Anlage K5 nicht darauf an, welche erläuternden Angaben der Wettbewerber hierzu in einem Rechtsstreit macht. Entscheidend ist ausschließlich, welche Angaben die angesprochenen Verbraucher dem Prospekt selbst zu irrtumsvermeidenden Aufklärung entnehmen können. Insofern fehlt es - wie dargelegt - an relevanten Hinweisen, so dass die Werbebehauptung allein deshalb gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend und deshalb wettbewerbswidrig ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob auf diese Werbebehauptung - wie die Klägerin meint - die Grundsätze der Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung anzuwenden sind. Dies mag zweifelhaft sein. Die Werbebehauptung ist auch unabhängig davon unzulässig.

bbb. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang des Begriffs "schnell biologisch abbaubar" bedient haben.

(1) Dabei muss der Senat nicht allgemein darüber entscheiden, ob die angesprochenen Verkehrskreise - wie es das Landgericht angenommen hat - insoweit stets erwarten, dass das Produkt E. den Kriterien entspricht, die für die Vergabe eines der maßgeblichen nationalen bzw. europäischen Öko-Labels "Euro Marguerite" bzw. "Blauer Engel" erforderlich sind, z.B. nach der RAL-UZ 79 ("Biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten"), welche Anforderung für die Vergabe des so genannten "Blauen Engels" (Anlage K27) aufstellt. Es mag durchaus sein, dass in bestimmten Angebotssituationen die Vergabe eines Öko-Labels nicht notwendigerweise ein "k.o.-Kriterium", sondern möglicherweise nur ein zusätzliches Verkaufsargument bei der Werbung mit Umweltvorzügen ist. Hierauf haben die Beklagten hingewiesen.

(2) Dies entlastet sie indessen nicht von der Verpflichtung, bei der Werbung mit derartigen Umweltbegriffen wie "schnell biologisch abbaubar" zur Vermeidung ansonsten zu befürchtender Fehlvorstellungen der Verbraucher aufklärend darauf hinzuweisen, dass sie - unbeschadet der fehlenden Vergabe eines Umweltzeichens - noch nicht einmal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach dem gegenwärtigen Stand der Technik erfüllen, sondern denselben Begriff unter Bezugnahme auf andersartige Testmethoden für sich in Anspruch nehmen. Im Anschluss an die Ausführungen der Parteien im Berufungsrechtszug ist nunmehr geklärt, dass es dem Beklagten nicht möglich ist, die Erfüllung der Anforderungen durch einen Test nach OECD 301 F nachzuweisen. Soweit die Beklagten in erster Instanz ein Gutachten des "S.-Transfer-Zentrums" vom 06/07.10.05 vorgelegt (Anlage B32) haben, wonach das Produkt E. in einem "Manometrischen Respirationstest" die Grundanforderungen der OECD 301 F erfüllt, steht im Anschluss an den Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.07 und ihr fehlendes substanziiertes Bestreiten nunmehr fest, dass sie mit diesem Gutachten entgegen ihrer Darstellung nicht belegen können, dass die Voraussetzungen nach OECD 301 F erfüllt werden. Denn die Klägerin hatte hierzu ein eigenes Gutachten der B. E. vom Juni 2006 vorgelegt (Anlage K30), aus dem sich ergibt, dass der Gutachter der Beklagten im Hinblick auf den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von einem unzutreffenden Wert ausgegangen und deshalb insgesamt zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt ist. Dies wollen offenbar auch die Beklagten - die zunächst eine eigene Überprüfung dieser Ergebnisse angekündigt hatten - nunmehr nicht mehr ernsthaft bestreiten.

(3) Damit steht fest, dass die Beklagten dem Begriff "schnell biologisch abbaubar" werbend zumindest in der Bezugnahme auf Analysemethoden verwandt haben, die nicht denjenigen entsprechen, die heutzutage üblicherweise bei der Vergabe der weithin bekannten Umweltzeichen angewendet werden. Denn nach der RAL-UZ 79 in der (nach wie vor aktuellen) Fassung von Februar 2005 ist die Erfüllung der Anforderungen ausdrücklich durch einen Test nach OECD 301 F nachzuweisen (Ziff. 3.5.1). Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend ist, dass der von ihnen erfolgreich durchlaufene Test nach CEC-L-33-A-93 gleichwertig oder sogar überlegen ist, ändert dies nichts daran, dass die Beklagten bei einer Werbung mit umweltbezogenen Angaben zur Vermeidung irrtumsrelevante Fehlvorstellungen zumindest verpflichtet gewesen wären, näher zu erläutern, woraus sie das Kriterium "schnell biologisch abbaubar" herleiten, wenn sie sich hierbei nicht der heutzutage bei der Vergabe von Umweltzeichen üblicherweise verwendeten Testmethode bedient haben. Andernfalls würde das schon für sich genommen eher konturenlose Kriterium einer "schnellen" Abbaubarkeit weiterhin jegliche konkrete Aussagekraft verlieren und deshalb als maßgeblicher Faktor einer umweltbezogenen Werbung ausscheiden müssen. Diese Grundsätze gelten erst recht dann, wenn es sich bei dem normgebenden Gremium, der "CEC", nach der eigenen Darstellung der Beklagten um ein für einen bestimmten Wirtschaftszweig eingerichtete Organ handelt ("Coordinating European Council" = Fachausschuss der europäischen Automobilhersteller zur Festlegung von Prüfmethoden für Motoren-Schmier- und Kraftstoffe), bei dem eine nicht auf andere Bereiche übertragbare Ausrichtung der Testmethoden jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

(4) Bei einer derart komplexen Tatsachenlage ist es den Beklagten jedenfalls im Bereich der umweltbezogenen Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG verwehrt, sich ohne jeglichen aufklärenden Hinweis des Begriffes "schnell biologisch abbaubar" zu bedienen. Dies gilt selbst dann, wenn ihr Produkt tatsächlich nach den fachlich vorzugswürdigen Testmethoden dieses Prädikat verdient. Ob dies tatsächlich gerechtfertigt ist, vermag der angesprochene Verbraucher allerdings aufgrund der angegriffenen Produktwerbung der Beklagten noch nicht einmal in Ansätzen nachzuvollziehen. In Ermangelung gegenteiliger Hinweise versteht der Verbraucher einen allgemeinen Hinweis zum Beispiel auf die "Umweltfreundlichkeit" auch nach Auffassung des Senats dahingehend, dass die beworbenen Ware nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse uneingeschränkt umweltfreundlich ist (Hefermehl/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 5 Rdn. 4.166). Entsprechendes gilt für das hier in Rede stehende Begriffsverständnis von "schnell biologisch abbaubar". Die hierzu zwischen den Parteien heftig ausgetragene Streitfrage zu der relevanten bzw. vorzugswürdigen Testmethode wird den angesprochenen Verkehrskreisen damit in einer Weise vorenthalten, die ohne Weiteres geeignet ist, irrtumsbedingte Fehlvorstellung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG hervorzurufen. Dieses Ergebnis ergibt sich erst Recht dann, wenn man berücksichtigt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die umweltbezogene Werbung in ihren Anforderungskriterien sogar mit der gesundheitsbezogenen Werbung auf eine Stufe stellt. In diesen Fällen ist ausdrücklich anerkannt, dass bei dem Bestehen eines wissenschaftlichen Streits über die zum Gegenstand des Werbeversprechens gemachten Wirkungen des Produkts auf die ungesicherte wissenschaftliche Grundlage ausdrücklich hinzuweisen ist (Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 4.183). Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig. Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten.

d. Soweit die Beklagten nicht ganz zu Unrecht daraufhin hinweisen, dass es sich bei dem angegriffenen Werbefolder in erster Linie um einen "Imageprospekt" zu ersten Vorstellung des Produkts handelt, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung gleichwohl nichts. Der Prospekt beschränkt sich zwar erkennbar auf relativ allgemeine Werbeaussagen, ohne auf physikalische bzw. chemische Details Bezug zu nehmen. Die Klägerin hat als Anlage K7a das von den Beklagten herausgegebene "Produktdatenblatt" sowie als Anlage K7b das "Sicherheitsdatenblatt" zu dem Produkt E. vorgelegt. Erst hieraus ergibt sich auf vielen Seiten die konkrete Beschreibung der relevanten Produkteigenschaften. Insbesondere in dem "Produktdatenblatt" ist das Prüfverfahren eindeutig spezifiziert. Die Auffassung des Landgerichts, die interessierten Verkehrskreise würden bereits aufgrund der eher allgemein gehaltenen Angaben in dem Werbefolder in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in die Irre geführt, erweist sich aus den genannten Gründen jedenfalls im Bereich der umweltbezogenen Werbung gleichwohl als zutreffend. Denn für diese gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - wie dargelegt - entsprechende Grundsätze wie bei der gesundheitsbezogenen Werbung. Dort ist anerkannt, dass besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 02, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; Hefermehl/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 4.181). Dieser Umstand erfordert z. B., dass bereits missverständliche Produktbezeichnungen (BGH GRUR 91, 848 - Rheumalind II) oder irreführende Überschriften zu unterlassen sind. Dementsprechend müssen sich die Beklagten jedenfalls auch dann bei einem noch nicht weiter spezifizierten Werbeprospekts im Rahmen einer "Imagekampagne" an diesen Grundsätzen messen lassen und können die angesprochenen Verkehrskreise nicht darauf verweisen, sie könnten sich in Detailinformationen einen umfassenden Eindruck verschaffen. Ansonsten würde das Ziel der Rechtsprechung, umweltbezogene Werbung besonders strengen Kriterien zu unterwerfen, erkennbar verfehlt werden, wenn bei relativ allgemein gehaltenen Produktwerbeblättern, die sich unmittelbar an die Verkehrskreise richten und deren Kaufinteresse wecken sollen, diese Grundsätze nicht gelten würden. Denn gerade hierbei ist die Gefahr eines wettbewerbswidrigen Anlockens mit unvollständigen anpreisenden Informationen besonders groß.

bb. Klageantrag zu 3. - "..überragende Vorteil ... bessere Verträglichkeit mit konventionellen Mineralölen". Dieser Antrag der Klägerin ist ebenfalls begründet.

aaa. Auch bei dieser Werbebehauptung handelt es sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs letztlich um eine umweltbezogene Werbung. Diese Feststellungen zur Sache - die wiederum allein auf einem Wortsinn- bzw. Sinnzusammenhangsverständnis der Werbeaussagen beruhen - kann der Senat ebenfalls auf Grund der Sachkunde seiner Mitglieder treffen, obwohl diese nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Zwar werden Umweltschutzgesichtspunkte in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich genannt. Die Beklagten setzen sich mit der Werbeäußerung indes deutlich von "herkömmlichen Bioölen" ab und nehmen für sich "überragenden Vorteile" diesen gegenüber in Anspruch. Sie begründen diesen in dem Folgesatz mit "weitaus geringeren Risiken auch bei ungewollten Vermischungen mit Fremdprodukten" beim Umölen. Auch diese Werbebehauptung steht unter der Seitenüberschrift "E. - HighTech für Maschinen und Umwelt". Da das Umölen nach der eigenen Darstellung der Beklagten gerade auch der Vermeidung von Umweltrisiken durch Ölhavarie bei dem Einsatz im umweltsensiblen Bereichen dient, hätte es einer wesentlich deutlicheren Klarstellung bedurft, wenn die Beklagten diese Behauptung von der Gesamtzielrichtung ihrer Werbung als umweltbezogener Werbung hätten ausnehmen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagten - wie hier - nicht nur zurückhaltend, sondern offensiv mit einer herausgestellten Überlegenheitsbehauptung werben. Die angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, die Behauptung eines "überragenden Vorteils" nicht zumindest auch auf die von der Beklagten ansonsten in den Vordergrund gestellten umweltrelevanten Gesichtspunkte zu beziehen.

bbb. Auch im Zusammenhang mit dieser Aussage haben die Beklagten schon in der Werbung selbst nicht nachvollziehbar erläutert, worin dieser umweltrelevante Vorzug bestehen soll.

(1) Soweit sie in dem Folgesatz anführen, "Das Umölen birgt deshalb weitaus geringere Risiken..." (Unterstreichung durch den Senat), ist diese Darstellung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzureichend. Denn eine einschränkende Erläuterung durch das Wort "weil" kann bereits für sich genommen - je nach den Umständen des Einzelfalls - ungenügend sein (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hieraus nicht hinreichend klar wird, dass die Umweltvorzüge ausschließlich hierin liegen und das Produkt im übrigen in Bezug auf die angegriffene Behauptung Vorteile nicht für sich in Anspruch nehmen kann. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

(2) Jedenfalls dann, wenn mit einer derart starken Überlegenheitsbehauptung ("überragender Vorteil") geworben wird, die sich letztlich als Alleinstellungsbehauptung darstellt, weil sie das beworbene Produkt als besser gegenüber der gesamten Konkurrenz der Bioöle bezeichnet, kann eine derart begrenzte Erläuterung des Vorzugs nicht ausreichen, um entscheidungsrelevanten Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf Art und Umfang eines umweltfreundlicheren Verhaltens wirksam entgegenzuwirken. Dies umso weniger, als nach der werblichen Darstellung der Beklagten ihr Produkt nur "besser" verträglich ist, ohne das behauptet wird, andere Bioöle seien demgegenüber schlecht verträglich mit konventionellen Mineralölen.

ccc. Auch die von den Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hierzu gegebenen Erläuterungen vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Da diese Angaben dem Verbraucher im Äußerungszusammenhang der Werbung nicht zur Kenntnis gelangen, sind sie letztlich ohnehin bedeutungslos, so dass die nachstehenden Überlegungen nur der Vollständigkeit halber angeführt werden.

(1) Dabei mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass ihr Produkt tatsächlich unproblematisch mit konventionellen Mineralölen mischbar ist. Unklar bleibt indes, inwieweit sich daraus ein vermeintlicher Vorteil gerade gegenüber herkömmlichen Bioölen ergibt. Selbst wenn E. mit Mineralöl so gut mischbar ist, wie reine Mineralöle untereinander, ist der "überragende" (!) umweltrelevante Vorteil daraus nicht ersichtlich. Die Beklagten belegen den von ihnen behaupteten Vorteil in erster Linie damit, dass wegen der guten Mischbarkeit beim sog. "Umölen" extreme Spülmengenverluste von Frischöl vermieden werden. Das von ihnen angeführte Beispiel ist der Einsatz im umweltsensiblen Bereich, bei dem von Seiten der Wirtschaftsbehörden gefordert wird, dass nur Maschinen mit Bioölen im Hydraulikkreislauf verwendet werden dürfen. Sind diese Maschinen zuvor mit herkömmlichem Mineralöl betrieben worden, ist solange mit Bioöl umzuölen, bis nur noch weniger als 2% Mineralöl im Hydraulikkreislauf vorhanden sind.

(2) Bei diesem Umölen bringt es indes aus Sicht des Senats keinen ersichtlichen, zumindest aber keinen "überragenden" Vorteil, wenn Bioöl mit Mineralöl vermischt wird, denn dadurch sinkt der zu reduzierende Mineralölanteil wesentlich langsamer, als wenn das Mineralöl abgelassen und stattdessen Bioöl eingeführt wird. Denn als Ergebnis ist nicht das Gemisch wünschenswert, sondern ein Mineralölanteil von höchstens 2%, was bedeutet, dass sich 98% Bioöl im Kreislauf befinden müssen. Wenn die Maschine von vornherein mit Bioöl ausgestattet ist, kann eine Mischbarkeit mit Mineralöl kein überragender Umweltvorteil sein, weil es hierzu nicht kommt. Insoweit sind allenfalls wirtschaftliche Gesichtspunkte von Bedeutung, die die Werbung mit einem "überragenden Vorteil" auf Grund einer Mischbarkeit aber nicht rechtfertigen können.

(3) Ein Vorteil kann sich allenfalls bei dem "Rückölen" ergeben, der von den Beklagten im Äußerungszusammenhang der Werbung aber noch nicht einmal angesprochen worden ist. Auch insoweit ist ein "überragender Vorteil" aber letztlich nicht schlüssig begründet worden. Gerade wenn unstreitig ist, dass Bioöl teurer und deshalb wirtschaftlich unrentabler als Mineralöl ist, leuchtet es kaum ein, warum in diesem Fall einer Vermischung mit Mineralöl und nicht der vollständige Austausch sinnvoll und geboten sein soll. Nach dem Verständnis des Senats sind in beiden Fällen mehr oder minder hohe Reinheitsgrade erwünscht, entweder nahezu 100% Bioöl (wegen der Umweltverträglichkeit) oder 100% Mineralöl (aus Kostengründen). Die Mischbarkeit der beiden Ölarten mag zwar beim Um- bzw. Rückölen gewisse - allerdings im Einzelnen nicht nachvollziehbare - Vorteile bringen. In diesem Zusammenhang uneingeschränkt von einem "überragenden Vorteil" im Sinne einer Spitzenstellungsberühmung zu sprechen, ist ohne nähere Aufklärungen jedenfalls im umweltrelevante Bereich gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend und deshalb wettbewerbswidrig. Soweit die Beklagte meint, die "überragenden Vorteile" lägen in wirtschaftlichen Aspekten, hat dieser Aspekt im Äußerungszusammenhang der Werbung gerade keinen Eingang gefunden. Die Beklagte hat vielmehr ausschließlich auf die "weitaus geringeren Risiken" und damit letztlich (auch) auf Umweltschutzgesichtspunkte abgestellt. Im Ergebnis erscheint dem Senat die Klage auch insoweit begründet.

cc. Klageantrag zu 4. - "schnell biologisch abbaubar ( > 80 %)". Auch dieser Antrag der Klägerin ist begründet.

aaa. Die Widersprüche, wie die Beklagten zwischen dem Klageantrag zu 2. und dem Klageantrag zu 4. in Bezug auf die Wendung "schnell biologisch abbaubar" sehen, bestehen in Wirklichkeit nicht. Streitgegenstand des Klageantrags zu 4. ist nicht die Frage, ob sich die Beklagten überhaupt dieser Wendung bedienen dürfen. Es ist auch nicht die Frage, ob diese Behauptung inhaltlich richtig ist. Vielmehr geht es bei diesem Streitgegenstand allein darum, dass die Beklagten verpflichtet werden sollen, ihre Mess- bzw. Testmethode zu offenbaren, wenn es zur Feststellung des in der Werbung genannten Messwerts verschiedene, in ihren Analysemethoden voneinander abweichende Alternativen gibt.

bbb. Eine derartige Verpflichtung besteht zur Irrtumsvermeidung schon nach allgemeinen Grundsätzen. Die Beklagte selbst haben in zweiter Instanz nachdrücklich darauf hingewiesen, zu welch unzuverlässigen Ergebnissen der OECD-Test nach ihrer Auffassung führt und wie sehr der CEC-Test diesem für den konkreten Anwendungsbereich überlegen ist. Verhält sich der Sachverhalt tatsächlich in der von den Beklagten geschilderten Weise, dann ist es für die angesprochenen Verkehrskreise auch unmittelbar entscheidungsrelevant, nach welcher Testmethode das erzielte Ergebnis ermittelt worden ist. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände können sie selbst beurteilen, ob der erreichte Wert (> 80 %) überhaupt relevant bzw. ausreichend für das Passieren dieses Tests ist. Dies gilt umso mehr, wenn man in Betracht zieht, dass der Test OECD 301 F eine biologische Abbaubarkeit von >60% verlangt, während die RAL-UZ 79 für die Verleihung des "Blauen Engels" auf der Grundlage derselben Norm eine Mindestabbaubarkeit von >70% verlangen. Danach ist noch nicht einmal eindeutig nachvollziehbar, wann ein Hersteller damit werben darf, dass das Produkt schnell biologisch abbaubar ist. Dann ist umso mehr ein aufklärender Hinweis zu der verwendeten Beurteilungsgrundlage erforderlich.

ccc. Bei der in diesem Zusammenhang von den Beklagten aufgestellten Behauptung, die angesprochenen Verkehrskreise würden bereits aufgrund der angegebenen Prozentzahl unzweifelhaft erkennen, welche Testmethode verwendet worden sei, so dass es eines aufklärenden Hinweises nicht bedurfte, handelt es sich offensichtlich um eine ergebnisorientierte, aber gleichwohl unzutreffende Unterstellung.

(1) Es ist schon nichts dafür vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die verwendeten Testmethoden, deren Kriterien und Ergebnisvoraussetzungen überhaupt bekannt sind bzw. die Verkehrskreise wissen, dass es mehrere unterschiedliche Testmethoden gibt. Nur wenn derartige Erkenntnisse bei den Verkehrskreisen - bis auf einen zu vernachlässigenden Rest - gesichert vorhanden wären, könnte erwogen werden, ob die Verkehrskreise die Angabe eines bestimmten Grenzwertes zugleich als Hinweis auf die Durchführung einer bestimmten Testmethode verstehen. Schon diese Voraussetzung liegt nicht vor.

(2) Unabhängig davon hält es der Senat jedoch auch für eine nicht belegte Unterstellung, dass selbst diejenigen Verkehrskreise, die die Voraussetzungen des OECD-Tests einerseits und des CEC-Tests andererseits kennen, bereits durch die Erwähnung eines überschrittenen Grenzwertes unzweifelhaft wissen, welcher Test zu Grunde gelegt worden ist. Eine derartige Annahme ist schon deshalb erfahrungswidrig, weil Produkte, die ein besonders gutes Testergebnis erzielt haben, durch nichts daran gehindert wären, zu Werbezwecken auch einen höheren Wert (z.B. > 95 %) anzugeben, der keine Beziehung zu einem bestimmten Grenzwert der relevanten Testmethode hat.

ddd. Dementsprechend ist die von dem Beklagten verwendete Angabe schon für sich genommen irreführend, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagten mit ihrem Produkt diesen Wert tatsächlich überschritten bzw. welcher Testmethode sie sich bedient haben. Den angesprochenen Verbrauchern wird hierdurch eine nicht verlässlich einzuordnende Detailinformation in Bezug auf ein wesentliches Entscheidungskriterium ("schnell biologisch abbaubar") gegeben, das allein in dem angegriffenen Werbefolder in unterschiedlicher sprachlicher Fassung mindestens 5 mal genannt wird und deshalb ersichtlich auch für die Beklagten von besonderer Bedeutung ist. Eine derartige Werbung mit nicht näher erläuterten Begriffen ist jedenfalls - wie dargelegt - bei der umweltbezogenen Werbung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UWG wegen der damit verbundenen Irreführungsgefahr unzulässig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Soweit die Klägerin die in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Klageanträge in der Senatssitzung am 28.03.07 auf Anregung des Senats - wie der Klageantrag zu 1. - ebenfalls auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, liegt hierin nicht lediglich eine kostenneutrale Klarstellung, sondern eine nicht unerhebliche materielle Einschränkung des Klageziels, was eine anteilige Kostenbelastung der Klägerin die Folge hat. Die Klägerin hatte bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 312 O 514/05 die im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Verfügungsansprüche zu 2. bis 4. ohne jedwede Beschränkung bzw. Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Antrag als isolierte Behauptungen angegriffen. Eine Bezugnahme auf den Äußerungszusammenhang der Werbung war bereits seinerzeit ausschließlich bei dem Verfügungsantrag zu 1. vorgenommen worden. In entsprechender Weise hat die Klägerin die Klageanträge dieses Rechtsstreits formuliert. Nach Auffassung des Senats kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die - auch drucktechnisch eindeutig nur auf den Klageantrag zu 1. bezogene - Beschränkung in dieser konkreten Weise bewusst zum Streitgegenstand erhoben worden ist. Denn mit dem Klageantrag zu 1. hatte die Klägerin eine Behauptung der Beklagten angegriffen, deren Berechtigung sich ersichtlich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung ergeben konnte. Die übrigen Werbebehauptungen nach den Klageanträgen zu 2. bis 4. hat die Klägerin demgegenüber isoliert - losgelöst von ihrer Einbettung in einen bestimmten Äußerungszusammenhang - zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Ihre Klage wäre insoweit nur dann begründet gewesen, wenn diese Werbebehauptungen in jedem nur denkbaren Zusammenhang unrichtig wären und die Beklagten zudem eine Begehungsgefahr für deren Verwendung auch außerhalb des konkreten Äußerungszusammenhangs gesetzt hätten. Diese weiteren Annahmen sind - hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen - nicht unerheblichen Bedenken ausgesetzt. Dementsprechend stellt sich die Beschränkung der Klägerin auf die konkrete Verletzungsform als teilweise Klagerücknahme mit den daraus erwachsenen Kostenfolgen dar.

4. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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