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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 5 U 93/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 177 | |
BGB § 184 Abs. 1 |
2. In der Erteilung einer Lizenzabrechnung an ein (mangels Genehmigung des vollmachtlos geschlossenen Vertrages) rechtswidrig ein Musikwert auswertendes Unternehmen kann - nach den Umständen des Einzelfalls - ein Vertragsangebot zum Neuabschluss eines Lizenzvertrages zu sehen sein. Die Annahme eines derartigen Vertragsangebot - die nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt werden muss - setzt aber in der Regel voraus, dass der Abrechnungsbetrag auch tatsächlich gezahlt wird.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftszeichen: 5 U 93/06
Verkündet am: 11. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 4. Juli 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 28.04.06 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist - wie in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht - auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der C. AG (Schweiz) vom 01.07.04 Inhaberin u.a. der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an den auf dem Tonträger "Usher - Sex-Appeal" befindlichen Musikaufnahmen des Künstlers Usher Raymond IV.
Die Beklagte ist ein Elektrofachmarkt. Sie vertreibt u.a. auch Tonträger. Die Beklagte bot in ihren Märkten einen CD-Tonträger "Usher - Sex-Appeal" unter dem Label Street Dance mit der Individualnummer SDR 01-6654-2 an (Anlage K6), auf dem als Lizenzgeber das Unternehmen R. (Niederlande) genannt ist. Von diesem Unternehmen leitet die Beklagte ihre Rechte zum Vertrieb des streitgegenständlichen Tonträgers her. R. Productions B.V. wiederum hatte am 17.02.04 über die Auswertungsrechte an diesem Tonträger (angeblich) mit der Klägerin - diese dabei vertreten durch eine P. Ltd., Mr. Thom "Tom" C. - ein entsprechendes "Licence Agreement" (Anlage JS3) geschlossen.
Die Klägerin beanstandet den Vertrieb des Tonträgers durch die Beklagte als urheberrechtsverletzend. Sie macht geltend, sie habe der Beklagten bzw. deren Lizenzgeberin R. Productions B.V. eine entsprechende Lizenz nicht erteilt. Eine Übertragung von Auswertungsrechten habe auch nicht mit dem Vertrag vom 17.02.04 erfolgen können, denn die P. sei nicht berechtigt gewesen, hierbei in ihrem Namen handeln. Eine entsprechende Vollmacht sei diesem Unternehmen nicht erteilt worden. Sie habe den vollmachtlos geschlossenen Vertrag auch nicht rückwirkend genehmigt.
Im Anschluss an eine Abmahnung der Klägerin vom 06.06.05 (Anlage ASt8 zu der Anlage JS6) erhob die Beklagte zu dem Aktenzeichen 308 O 350/05 (5 W 73/06) negative Feststellungsklage gegen die Klägerin. Dieses Verfahren haben die Parteien am 08.03.06 nach Antragstellung im vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20.07.05 (308 O 348/05) hatte das Landgericht Hamburg gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung im Umfang des nunmehr in der Hauptsache verfolgten Unterlassungsanspruchs erlassen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
den Tonträger "Usher - Sex-Appeal" (label: Street Dance SDR 01-6654-2) in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen sowie Tonträger mit dieser Schallaufnahme zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Herkunft und den Vertriebsweg des im Antrag zu 1. genannten Tonträgers, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der gelieferten, erhaltenen und bestellten Vervielfältigungsstücke;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der zu 1. beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise
b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie des erzielten Gewinns;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Urteilsausspruch zu Ziffer. 1 bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28.04.06 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 28.04.06 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Unter dem Aktenzeichen 308 O 735/05 (5 U 171/06) hatte die Klägerin ebenfalls den Lizenzgeber der Beklagten - die R. Productions B.V. - im Hinblick auf den streitgegenständlichen Tonträger gerichtlich u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Parteien jenes Rechtsstreits haben ihren Streit durch einen am 26.06.07 gerichtlich protokollierten Vergleich beigelegt. Darin hatte sich R. Productions B.V. - allerdings ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung - unter anderem verpflichtet, der Klägerin für die unberechtigte Nutzung des Tonrägers "Usher - Sex-Appeal" in der Vergangenheit einen pauschalen Schadensersatz zu zahlen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Das mit der Klage angegriffene Verhalten der Beklagten stellt sich als rechtsverletzend dar. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen, während die Beklagte ihrerseits Nutzungsrechte hieran nicht wirksam erworben und sich deshalb der in dem Klageantrag beschriebenen Verwertungshandlungen zu enthalten hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen den Rechteerwerb sowie die Rechtekette dargelegt, über welche die Klägerin die auf sie übergegangenen Rechte ableitet. Diesen zutreffenden Ausführungen kann nichts Wesentliches hinzugefügt werden, zumal auch die Beklagte die Frage des Rechtserwerbs durch die Klägerin mit der Berufung nicht (mehr) substantiiert angreift.
2. Die Beklagte ihrerseits leitet ihre Rechtsposition von der R. Productions B.V. ab, die mit der Klägerin - diese vertreten durch die P. Ltd. - den aus der Anlage JS3 ersichtlichen Lizenzvertrag geschlossen haben will. Ein wirksamer Erwerb der für den Vertrieb des Tonträgers erforderlichen Nutzungsrechte durch die R. Productions B.V. scheidet hingegen aus.
a. Denn die Beklagte hat eine wirksame Rechtsübertragung mit Vertrag vom 17.02.04 (Anlage JS3) durch die P. Ltd. als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Klägerin nicht darlegen können.
aa. Dafür, dass die Klägerin diesem Unternehmen bzw. Herrn Thom C. Vollmacht zum Vertragsschluss i. S. v. § 167 Abs. 1 BGB erteilt hat, ist nichts ersichtlich bzw. von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagte vorgetragen oder gar nachgewiesen worden. Von dem Fehlen einer Vollmacht geht die Beklagte - wie ihre Ausführungen in der Berufung erkennen lassen - nunmehr offenbar selbst zu Recht aus. Die Frage, aus welchem Grund die P. Ltd. im Besitz von Ton- und Bildmaterial bzw. eines Masterbandes war, ist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. Allein der Umstand, dass eine Person bzw. ein Unternehmen im Besitz derartiger Materialien ist, besagt noch nichts über seine Berechtigung, eine dritte Partei vertraglich wirksam verpflichten zu können. So steht etwa auch einem Unterlizenznehmer derartiges Material vertraglich zur Verfügung, ohne dass dies bedeutet, dass er deshalb seinen Lizenzgeber gegenüber Dritten vertraglich verpflichten darf.
bb. Vor diesem Hintergrund führen auch die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht nicht weiter. Denn es ist von der Beklagten nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin ein Auftreten der P. Ltd. als ihre Vertreterin kannte oder auch nur hätte erkennen können, weil diese bereits vorher ohne Vollmacht als ihre Vertreterin aufgetreten war. Ein zurechenbarer Rechtsschein - etwa dazu, dass dieses Unternehmen von der Klägerin tatsächlich zur Akquisition von Auswertungspartnern beauftragt worden ist - ist deshalb bei dieser Sachverhaltskonstellation eines erstmaligen rechtsgeschäftlichen Handelns eines vermeintlichen Dritten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gesetzt worden.
cc. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter der P. gegenüber dem Lizenzgeber der Beklagten behauptet hatte, er sei berechtigt, für die Klägerin einen derartigen Lizenzvertrag zu schließen. Der u.a. hierzu als Anlage ASt4 zur Anlage JS6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von S. W. fehlt die rechtliche Relevanz für die Entscheidung des Rechtsstreits. Denn ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
b. Dementsprechend konnte die Beklagte aus dem von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit ihrem Lizenznehmer - der R. Productions B.V. - geschlossenen Vertrag nur dann Rechte herleiten, wenn die Klägerin diesen Vertragsschluss gem. § 177 Abs. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend genehmigt hätte. Eine derartige Genehmigung liegt jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht vor.
aa. Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung - als empfangsbedürftige Willenserklärung - nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich die Rechtsfolge der Genehmigung konkludent aus den Umständen ergeben kann. Dementsprechend wäre auch ein nachfolgender Schriftwechsel nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, auf einen Genehmigungswillen zu schließen. Der im vorliegenden Rechtsstreit als Anlage ASt3 sowie ASt6 und ASt7 (zur Anlage JS6) eingeführte Schriftwechsel lässt einen derartigen Genehmigungswillen aber gerade nicht erkennen.
bb. Gegenstand einer Genehmigung i. S. v. § 184 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich nur das Rechtsgeschäft in seiner ursprünglichen Form sein. Die Zustimmung nach §§ 177 Abs.1, 184 Abs. 1 BGB macht das Rechtsgeschäft so wirksam, wie es (zunächst vollmachtlos) abgeschlossen worden ist. Der Zustimmungsberechtigte kann den Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht verändern (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Aufl., Einf. v § 182 Rdnr. 4; Unterstreichung durch den Senat). Aus der Anlage ASt3 zur Anlage JS6 ergibt sich klar und eindeutig, dass die Klägerin das vollmachtlos geschlossene Rechtsgeschäft gerade nicht in der ursprünglichen Form, d.h. unverändert genehmigen wollte. Denn sie war ausdrücklich nicht mit dem Inhalt des "Schedule 2" einverstanden, der ausdrücklich und untrennbarer Bestandteil des Vertrages vom 17.02.04 (Anlage JS3) war. Danach sollte eine Vorauszahlung auf die nach dem Vertrag geschuldeten Lizenzzahlungen in Höhe von € 5.000 nicht an die Klägerin, sondern an die P. Ltd. erfolgen. In dem von der Klägerin als Teil der Anlage JS5 zur Akte gereichten Vertragsbestandteil sind die insoweit maßgeblichen Beträge zwar geschwärzt (eine ungeschwärzte Fassung findet sich lediglich in der Parallelsache der Klägerin gegen R. Productions, 5 U 171/06). Dieser Betrag und dessen Zweckbestimmung ergeben sich jedoch sowohl aus dem als Anlage JS6 eingereichten Verfügungsantrag der R. Productions (dort S. 6 Mitte) als auch aus den als Anlagen ASt5 zu diesem Schriftsatz vorgelegten Zahlungsnachweisen. Im Übrigen hat die Beklagte diesen Umstand mit der Berufungsbegründung ausdrücklich und unbestritten schriftsätzlich in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, "Lediglich der Vorschuss in Höhe von € 5.000,00 ("advance payment") sollte gemäß Schedule 2 des Lizenzvertrages an P. Ltd. gezahlt werden." Die Klägerin hatte in der E-Mail-Korrespondenz in Anlage ASt3 zur Anlage JS6 dieser - zu ihren Lasten gehenden - Vertragsvereinbarung sodann widersprochen, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, und ausdrücklich ("expressive") verlangt "that all (!) royalty accounting have to be made to A. M. GMBH, CH only!". Mit diesem Verlangen hat die Klägerin eine Genehmigung des Vertrages vom 17.02.04 in der geschlossenen Form ausdrücklich - und für die R. Producitons Ltd. erkennbar - abgelehnt. Angesichts dieser Umstände konnten weitere Erklärungen der Klägerin - zum Beispiel die Lizenzrechnung in Anlage ASt7 - keine genehmigungsrelevanten Wirkungen entfalten, denn die Genehmigung war bereits i. S. v. § 177 BGB verweigert worden.
cc. Es ist allerdings grundsätzlich denkbar, dass der Berechtigte nicht das Rechtsgeschäft insgesamt genehmigt, sondern nur eine Teilzustimmung erklärt. Eine solche Sachlage setzt allerdings voraus, dass eine Teilwirksamkeit i. S. v. § 139 BGB dem hypothetischen Willen beider Vertragsparteien entspricht (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Auch eine derartige Situation ist hier erkennbar nicht gegeben.
aaa. Zwar ist auch insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei dem Vertrag vom 17.02.04 einerseits und der diesem beigefügten Vereinbarung in "Schedule 2" theoretisch um rechtlich trennbare Vereinbarungen handelt. Eine fort geltende Teilwirksamkeit des "Licence Agreements" ohne die Vereinbarung in "Schedule 2" entsprach aber gerade nicht dem Willen der Klägerin. Denn diese hatte von der R. Productions B.V. ausdrücklich gefordert, dass alle Lizenzzahlungen ausschließlich an sie zu erfolgen hatten. Da sich diese - die vermeintliche Lizenzgeberin der Beklagten - in "Schedule 2" zu einer Zahlung von € 5.000.- an eine dritte Person bzw. ein drittes Unternehmen verpflichtet hatte und diese Zahlung auch bereits veranlasst worden war (dies ergibt sich aus den als Anlagen ASt5 zu der Anlage JS3 vorgelegten Zahlungsnachweisen), entsprach eine Teilgenehmigung erkennbar nicht dem - in dem E-Mail-Schriftverkehr auch zum Ausdruck gebrachten - Willen der Klägerin. Denn die Anlage JS3 sieht vor, dass die Vorauszahlung von € 5.000.- an die P. Ltd. auf die Lizenzzahlungen erfolgt und mit diesem verrechenbar ist ("...redeemable advances against royalties earned...."). Dementsprechend musste die Klägerin nahe liegend befürchten, dass ihr R. Productions B.V. insoweit keine Lizenzen zahlen würde, wie die Vorauszahlung von € 5.000.- reichte. Die Klägerin musste fürchten, dass diese € 5.000.-, die in Erfüllung von "Schedule 2" bereits gezahlt worden waren, ihr im Rahmen des Kernvertrages als bereits geleistete Teilzahlung entgegen gehalten werden würden und eine erneute Leistung von R. Productions B.V. verweigert werden würde. Hieran konnte die Klägerin kein Interesse haben und hat dies auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Eine Teilgenehmigung ist deshalb auch nicht erfolgt.
bbb. Vor diesem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen handelte es sich bei P. Ltd. auch nicht lediglich um einen reinen "Zahlungsempfänger" zu Gunsten der Klägerin, so dass eine Unstimmigkeit hierüber unschädlich gewesen wäre, weil er für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ohne entscheidende Bedeutung war. Vielmehr hatte sich P. Ltd. mit dem "Schedule 2" eine eigene, von der Klägerin unabhängige Leistungszusage durch R. Productions B.V. gesichert. Insoweit hatte der mit der R. (als vollmachtloser Vertreter) geschlossene Vertrag unmittelbare Drittwirkungen zu Gunsten P. Ltd., die Zahlungen nicht etwa nur zur Weiterleitung an die Klägerin entgegen nehmen (hierfür bestand nach Sachlage keine Notwendigkeit, schon gar nicht für einen summenmäßig begrenzten Betrag), sondern offenbar als ihr zustehendes Entgelt für ihre "Vermittlungsbemühungen" erhalten sollte.
c. Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen ergibt sich keine abweichende Rechtslage. Allerdings ist die als Anlage ASt7 zur Anlage JS6 eingereichte Rechnung, die die Klägerin R. Productions unter Bezugnahme auf deren Geschäftszeichen ("REF: 900065") für die Lizenzperiode bis zum 02.09.04 über € 6.053,77 erteilt hat, rechtlich nicht bedeutungslos. Ihr kann indessen nicht das von der Beklagten gewünschte Ergebnis entnommen werden.
aa. Diese Rechnung kann bei lebensnaher Betrachtung lediglich als Willensäußerung der Klägerin verstanden werden, von der R. Productions B.V. nicht nur Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung zu verlangen, sondern mit ihr künftig auf der Basis des unwirksam geschlossenen und nicht genehmigten Vertrages vom 17.02.04 in eine Geschäftsbeziehung zu treten. Insoweit mag in dieser Rechnung ein Vertragsangebot zum Neuabschluss eines Lizenzvertrages i. S. v. § 145 BGB zu sehen sein, mit dem der R. Productions B.V. die Möglichkeit gegeben werden sollte, die streitgegenständlichen Tonaufnahmen - nunmehr aber in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu der Klägerin - weiter auszuwerten.
bb. Dieses Vertragsangebot hat R. Productions B.V. indes nicht angenommen. Zwar mag es sein, dass von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte, wenn die R. Productions B.V. auf die Rechnungsstellung den eingeforderten Betrag bezahlt und die Klägerin diese Zahlung widerspruchslos entgegen genommen hätte, ohne weitere Maßnahmen zu veranlassen. Der Lizenzgeber der Beklagten hat indes die verlangten Lizenzzahlungen nie geleistet. Diesen Umstand hatte die Klägerin ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten ist. Schon deshalb kommt insoweit auch ein Vertragsschluss ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden im Sinne von § 151 BGB nicht in Betracht. Vielmehr wäre ein entsprechendes Vertragsangebot der Klägerin gemäß §§ 146, 147 BGB erloschen, weil es von R. Productions B.V. nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen worden ist. Die Beklagten haben auch sonstige Rechtshandlungen ihrerseits weder behauptet noch dargelegt, aus denen auf einen entsprechenden Vertragswillen geschlossen werden könnte. Deshalb stellt sich die Situation nach Aktenlage so dar, dass die Klägerin sowie R. Productions B.V. selbst zu diesem Zeitpunkt keine (neue) Einigung über ein etwaiges - wirksames - Vertragsverhältnis zwischen ihnen erzielt haben.
cc. R. Productions B.V. konnte deshalb ein etwaiges Nutzungsrecht auch nicht aus einer unmittelbar mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarung herleiten. Darauf, ob dieses Verhalten der Klägerin aus Sicht von R. Productions B.V. sinnvoll oder zweckmäßig war, kommt es nicht an. Ein schlüssiges Gesamtbild, aus dem R. Productions B.V. eine vertragliche Nutzungsberechtigung ableiten konnte, ergibt sich nicht. Gerade weil die Klägerin wusste, dass R. Productions B.V. ohne vertragliche Grundlage bereits eine erhebliche Lizenzvorauszahlung von € 5.000.- an eine dritte Personen gezahlt hatte, wobei dieser Betrag nicht an sie weitergeleitet worden war, hatte sie ein nachvollziehbares Interesse daran, dass alle übrigen Beträge nunmehr - notfalls in Anrechnung auf bestehende Schadensersatzforderungen - an sie ausgekehrt würden.
d. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, dem Vertragsschluss ausdrücklich zu widersprechen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass ein Dritter für sie als vollmachtloser Vertreter einen Vertrag geschlossen hatte, fehlt dieser Rechtsauffassung eine gesetzliche Grundlage. § 177 BGB besagt hierzu das Gegenteil. Die Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht kommen insoweit - wie bereits dargelegt - auch nicht zur Anwendung. Denn diese betreffen unter Rechtsscheinsgrundsätzen allein künftige Rechtshandlungen des vollmachtlosen Vertreters, nachdem bereits durch sein Handeln in der Vergangenheit ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden ist. Hierfür ist indes nichts vorgetragen worden. Sonstigen Verpflichtungen aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu Hinweisen, zur Genehmigung bzw. zum Neuabschluss gescheiterter Verträge bestehen bei dieser Sachlage ebenfalls nicht. Dementsprechend ist die Beklagte zu Unterlassung verpflichtet.
3. Die Nebenansprüche stehen der Klägerin ebenfalls in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang zu. Da die Beklagte mit der Berufung hiergegen keine Einwendungen erhebt, hat der Senat insoweit auch keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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