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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 5 U 95/07
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 5 Abs. 2 Satz 2 | |
UWG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
2. Will der Anbieter eines derartigen Vergleichs hingegen mit unmittelbarem Abschlussinteresse dem Interessenten als Versicherungsmakler gegenübertreten und bezieht er in seinen Vergleich ausschließlich solche Anbieter ein, von denen er Provisionen erhält, berücksichtigt aber günstigere Direktversicherer nicht, so bedarf es einer unmissverständlichen Aufklärung hierüber. Andernfalls stellt sich das Angebot als irreführende (vergleichende) Werbung dar.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftszeichen: 5 U 95/07
Verkündet am: 11. Juni 2008
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Lemke nach der am 04. Juni 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 08. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist ein deutsches Krankenversicherungsunternehmen. Die Antragsgegnerin ist ein Finanzdienstleister im Internet (Anlage ASt 1 bis ASt 3). Sie ist unter der Domain www.financescout24.de u. a. als Versicherungsmaklerin und Versicherungsvertreterin tätig (ASt 4).
Über diese Internetseite bietet die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich" Versicherungsvergleiche u. a. für den Bereich der privaten Krankenversicherung an. Dem Nutzer wird eine Eingabemaske bereitgestellt, über die er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seinen Leistungswünschen machen kann. Über Hilfefenster werden dem Nutzer im Zuge des Ausfüllvorgangs häufig auftretende Fragen beantwortet (Anlage ASt 5).
Als Ergebnis erhält der Nutzer unter der Überschrift "Vergleich: private Krankenversicherung" eine Anzahl von 5 Versicherungsunternehmen mit ihren Tarifen sowie eine Reihe weiterer finanzieller Details angezeigt. Die Anzeige ist mit dem Text überschrieben: "Nachfolgend finden Sie ein Vergleichsergebnis für ihre neue private Krankenversicherung auf Grundlage ihrer Eingaben". Über einen weiteren Link erhält der Nutzer den Hinweis, dass er in den nächsten Tagen von einem unabhängigen Experten der Antragsgegnerin kontaktiert werden wird (Anlage ASt 8). Ein Versicherungsabschluss über die Seite der Antragsgegnerin ist nicht möglich.
Auf der Eingangsseite ihrer Website wirbt die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass bei ihr insgesamt "300 Versicherer und 30.000 Tarife" verglichen werden. Weitere Hinweise zu der Methodik des Versicherungsvergleichs erhält der Nutzer nicht. Am linken Rand der jeweils eingeblendeten Bildschirmdarstellung findet sich eine Rubrik "Service" mit dem Menüpunkt "Unternehmen". Wählt man diese als Link ausgestaltete Option aus, öffnet sich ein weiterer Unterpunkt "Produktpartner". Auf diesem gibt die Antragsgegnerin - ohne Bezug zu der konkreten Anfrage - eine allgemeine, alphabetisch geordnete tabellarische Übersicht über alle diejenigen Unternehmen, mit denen sie zusammenarbeitet und die in allen ihren Vergleichen berücksichtigt sind, und zwar auch unter Angabe von nicht näher erläuterten Kürzeln ("KV", "LV", "WGV", VHV" usw.) für die Versicherungssparten, in denen der jeweilige Versicherer berücksichtigt wird (Anlage ASt 9). Die Antragstellerin gehört - ebenso wie einige andere größere Unternehmen der privaten Krankenversicherung, wie etwa Provinzial oder Volksfürsorge bzw. die Marktführerin DEBEKA (Übersicht in Anlage ASt 10, AG 2) - nicht zu den Partnern der Antragsgegnerin und ist demgemäß in dieser Liste nicht enthalten. Ursache hierfür ist im Hinblick auf die Antragstellerin der Umstand, dass diese der Antragsgegnerin für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages keine Provision zahlt.
Ein ähnlicher Versicherungsvergleich, bei dem die Antragsgegnerin zuvor auf einer anderen Website mit dem Ergebnis einer "für sie optimalen privaten Krankenversicherung" geworben hatte, ist der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin in dem Rechtsstreit 312 O 94/07 mit Beschluss vom 15.02.2007 verboten worden. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin mit Erklärung vom 09.03.2007 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet (Anlage AG 5).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der angebotene Vergleich sei als irreführende bzw. als irreführende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig. Der Verbraucher werde über die Vollständigkeit des Vergleichs getäuscht. Aufgrund ihrer Wortwahl leite die Antragsgegnerin den Interessenten zu der unzutreffenden Annahme, mit dem Vergleich würde ihm die für ihn bestmögliche Versicherungsleistung angeboten, sodass weitere Nachforschungen entbehrlich seien. Der Verbraucher gehe zu Unrecht davon aus, zumindest alle relevanten Versicherungsunternehmen seien in diesem Vergleich mit einbezogen worden. Die Liste der Produktpartner der Antragsgegnerin sei zur Information des Nutzers unzureichend und ungeeignet.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet einen Vergleich privater Krankenversicherung durchzuführen und/oder anzubieten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zulassen, ohne die in den Vergleich einbezogenen Versicherungsgesellschaften zu benennen, insbesondere wenn dies wie im Folgenden wiedergegeben geschieht:
< Es folgen die Ausdrucke mehrerer Internetseiten>
Auf der Grundlage dieses Antrags hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, mit dem diese in erster Instanz begehrt hat, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, der von ihr durchgeführte Versicherungsvergleich sei weder sachlich unrichtig noch irreführend. Der Vergleich habe eine Marktabdeckung von über 80% (Anlage AG 3 und AG 4). Nicht einbezogen seien nur diejenigen Unternehmen, die sich ausschließlich an Endkunden wenden, die nur einen geringen Marktanteil erreichen oder die nicht bereit seien, die marktübliche Provision zu zahlen. Der Versicherungsvergleich werde von ihr in voller Objektivität aufgestellt. Es sei insbesondere für die Versicherungsunternehmen nicht möglich, einen bestimmten Eintrag zu erreichen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erwarte im Falle eines Versicherungsvergleichs keine absolute Vollständigkeit. Er werde seine Entscheidung im Übrigen auch nicht allein nach dem Ergebnis dieses Vergleichs treffen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Widerspruch abzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 08.05.2007 die einstweilige Verfügung bestätigt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Antragsabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Sie trägt ergänzend vor, sie werde bei dem angebotenen Versicherungsvergleich für den interessierten Verbraucher erkennbar als Versicherungsmakler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes tätig. Als solcher unterliege sie nicht der Verpflichtung eines in jeder Hinsicht vollständigen und für den Verbraucher günstigsten Angebots. Die von ihr repräsentierte Marktabdeckung von über 80% erfasse eine "hinreichende Zahl" von Anbietern und sei deshalb ohne weiteres ausreichend, um vor diesem Hintergrund eine Irreführung auszuschließen.
Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.05.2007 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Insbesondere hat das Landgericht die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verbraucherkreise zutreffend festgestellt und dargelegt. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragsgegnerin den Sachverhalt unterschiedlich würdigt, insbesondere die Feststellungen des Landgerichts zum Verkehrsverständnis angreift, setzt sie ihre eigene abweichende Beurteilung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Dies steht ihr frei, veranlasst den Senat jedoch nicht zu einer gegenteiligen Bewertung. Die Ausführungen der Antragsgegnerin geben dem Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen.
1. Das streitgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin stellt sich als irreführende (vergleichende) Werbung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 UWG dar. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG sind bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die angesprochenen Verbraucher die Kenntnis der Umstände von erheblicher entscheidungsrelevanter Bedeutung ist, nach denen die Antragsgegnerin im eigenen Interesse bestimmte Anbieter von Krankenversicherungen, die potenziell zu den preisgünstigsten Anbietern gehören können, nicht in ihren Vergleich mit einbezieht. Ein derartiges Verhalten ist als "Irreführende Unterlassung" unlauter auch gem. Art 7 Abs. 2 der in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
a. Die Antragsgegnerin legt ein unzutreffendes Verkehrsverständnis zu Grunde, wenn sie davon ausgeht, Interessenten eines kostenlosen, sofort abrufbaren und ohne Vorbedingungen erzielbaren Versicherungsvergleichs im Internet seien mit den Vertriebstrukturen im Versicherungswesen bzw. den geschäftlichen Interessen der Antragsgegnerin in einer Weise vertraut, dass ihnen z. B. bewusst sei, die Antragsgegnerin finanziere ihr Angebot über Provisionen der von ihr vorgeschlagenen Versicherungsunternehmen bzw. berücksichtige keine Direktversicherer. Die hierauf gestützte Annahme der Antragsgegnerin ist erkennbar erfahrungswidrig. Die Antragsgegnerin überspannt die Anforderungen, die selbst an aufmerksame Verkehrskreise, die sich für Versicherungsdienstleistungen im Internet interessieren, zu stellen sind. Insbesondere kann der an einem Versicherungsvergleich der Antragsgegnerin interessierte Verbraucher vor Durchführung des Vergleichs noch nicht einmal in entscheidungsrelevanter Weise erkennen, dass ihm die Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Versicherungsvergleichs als bzw. wie ein Versicherungsmaklerin i.S.v. § 59 Abs. 3 VVG gegenübertreten will. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin legt es offensichtlich darauf an, in ihrer Selbstdarstellung einen derartigen Eindruck zu zerstreuen. Sie bezeichnet ihre Dienstleistungen als "unabhängiger Versicherungsvergleich" und sich selbst als "eines der führenden Finanzportale Deutschlands". Sie betont ihre "Unabhängigkeit" und hebt hervor, sie sei "nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden", sondern vergleiche objektiv. "Kein Unternehmen, dessen Produkte in die Vergleiche mit einfließen", bezahle sie dafür, aufgenommen zu werden (Anlage ASt 3). Mit dieser Art der Selbstdarstellung verschleiert die Antragsgegnerin gezielt ihre tatsächliche Funktion, die sie als Versicherungsmakler gegenüber dem Interessenten einzunehmen gedenkt. Dies umso mehr, als die Antragsgegnerin durch die gewählte Zweiteilung ihres Service - einerseits einen vermeintlich unabhängigen, unverbindlichen und kostenlosen Versicherungsvergleich ohne Abschlussmöglichkeit im Internet, andererseits die anschließend angekündigte Kontaktaufnahme durch einen Berater zur weiteren Analyse usw. - die Informationen von der Beratung trennt und dadurch eine nicht vorhandene Objektivität vorspiegelt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin hierbei in dem Bewusstsein handelt, bei einer Offenlegung ihrer Maklereigenschaft würden weit weniger Interessenten "unverbindlich" an dem Versicherungsvergleich teilnehmen, weil sie unerwünschte Beratungskontakte, mögliche vertragliche Bindungen bzw. eine mangelnde Objektivität fürchten. Dementsprechend sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zum "gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers" für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz. Denn zu der Annahme, die Antragsgegnerin erbringe bereits bei dem Versicherungsvergleich ihre Dienstleistungen ihm gegenüber als Versicherungsmakler im Rechtssinne, hat der angesprochene Verkehr insbesondere aufgrund des aus der Anlage ASt 7 ersichtlichen Internetauftritts und Vergleichsaufbaus keinerlei Veranlassung. Dies umso weniger, als es im Internet zahlreiche "Vergleichsgegenüberstellungen" unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen gibt, die ein derartiges unmittelbares Abschlussinteresse nicht beinhalten. Diese Erwartung prägt das Verkehrsverständnis auch im vorliegenden Fall.
b. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine dem Verbraucher aus anderem Zusammenhang bekannte Unvollständigkeit von Produktvergleichen verhilft ihrer Argumentation im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass Tests etwa des ADAC oder der "Stiftung Warentest" häufig nicht die vollständige Marktsituation abbilden, sondern sich auf eine Auswahl (z. B. gängiger Produkte) beschränken. Dadurch wird indes das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht für die hier zur Entscheidung stehende Vergleichssituation geprägt. Denn die Rahmenbedingungen sind vollständig unterschiedlich. So richtet sich etwa der ADAC mit einem Fahrzeugtest an eine unbekannte Vielzahl potentieller Interessenten in ganz Deutschland. Da deren konkrete Bedürfnisse unbekannt sind, bedarf das schon aus Natur der Sache einer Vorauswahl solcher Produkte, die voraussichtlich auf Interesse einer Mehrzahl der Leser stoßen werden. Im Übrigen ist gerade derartigen Produktvergleichen eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen, welche Produkte in die Untersuchungen einbezogen worden sind (und welche nicht). Der von der Antragsgegnerin durchgeführte Vergleich von Krankenversicherungen unterscheidet sich hiervon grundlegend. Dieser Vergleich wird auf der Grundlage konkreter Individualangaben eines einzelnen Interessenten ermittelt. Dementsprechend kennt die Antragsgegnerin Bedürfnisse und Rahmenbedingungen ihrer Bedarfsperson genau und muss deshalb keine Vorauswahl wegen der Inhomogenität der Zielgruppe treffen, sondern kann (bzw. könnte) einen punktgenauen Vergleich unter Einbeziehung aller auf dem Markt verfügbaren Angebote erstellen. Zudem nennt die Antragsgegnerin im Vergleichsergebnis selbst (oder in einem hiermit verknüpften, weiterführenden Link) die von ihr einbezogenen Produkte gerade nicht. Vielmehr erhält der Interessent bei dem Versicherungsvergleich der Antragsgegnerin ausschließlich die 5 bestplatzierten Unternehmen mit ihrer Gesellschaftsbezeichnung genannt (Anlage ASt 7). Die folgenden Ränge des Vergleichs werden ihm hingegen nicht offenbart, so dass der Interessent noch nicht einmal aus dem Vergleichsergebnis selbst irgendwelche Rückschlüsse zumindest auf die einbezogenen Unternehmen ziehen kann.
c. Selbst für den interessierten Verbraucher liegt es im Übrigen keineswegs auf der Hand, dass Direktversicherer bei einem Versicherungsvergleich im Internet grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (können). Gründe hierfür nennt die Antragsgegnerin nicht. Zu einer derartigen Annahme mag der angesprochene Verbraucher Veranlassung haben, wenn er erkennt, dass - anders als bei anderen Anbietern bzw. anderen Versicherungssparten - ein Direktabschluss des Vertrages über das Internet bei der Antragsgegnerin nicht möglich ist und vielmehr ein Beratungsgespräch durch einen Außendienstmitarbeiter angeboten wird. Diese Informationen erhält der Interessent allerdings erst, nachdem er den Versicherungsvergleich bereits vorgenommen und das Ergebnis präsentiert bekommen hat. Eine Aufklärung zu diesem Zeitpunkt kommt zu spät. Auch dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen (zwangsläufig) über Provisionen finanziert, hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung. Dies vor allem deshalb nicht, weil es heute weitgehend üblich ist, dass sich Internetanbieter z. B. über Bannerwerbung und ähnliche Werbeformen finanzieren. Im Internet sind eine große Vielzahl kommerzieller Anbieter vertreten, die sich ihre Dienstleistungen nicht unmittelbar zu Lasten der von ihnen angesprochenen interessierten Konsumenten finanzieren lassen. Dementsprechend haben die Verkehrskreise auch bei dem Angebot der Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme, diese wolle mit einem als Versicherungsvergleich "getarnten" Angebot keine objektive Übersicht im Interesse des Verbrauchers geben, sondern in erster Linie ihrem Provisionsinteresse dienen. Hierzu hat der Verbraucher vor allem auch deshalb keine Veranlassung, weil die Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen ausdrücklich unter der Bezeichnung "Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich" anpreist. Eine derartige Selbstdarstellung nimmt der Verbraucher jedenfalls in dieser Dienstleistungsbranche ernst. Denn er ist auch bei anderen Dienstleistungen (z. B. Gas- und Strompreisvergleiche) an derartige neutrale Bewertungsportale gewöhnt. Diese sowie die vorstehenden und nachfolgenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, denn diese gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen.
d. Es entspricht ständiger Rechtsprechung - auch des Senats -, dass eine Werbung, die derartigen Anforderungen nicht gerecht wird, zu entscheidungsrelevanten Fehlvorstellungen eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs führen kann und deshalb gem. § 5 Abs. 1 UWG unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht unter anderem auf die Senatsentscheidung "Homezone im O2-Netz" (Senat GRUR-RR 07,85) hingewiesen. Zwar lag dieser Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zu Grunde; die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze sind indes ohne Weiteres auf der vorliegende Rechtsstreit übertragbar. Der Senat hatte u.a. ausgeführt:
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats - insbesondere bei der Werbung von Telekommunikationsdienstleistungen -, dass eine Werbung dann unzulässig ist, wenn sich die zu einem irrtumsausschließenden Verständnis notwendigen Informationen noch nicht einmal in groben Zügen aus der Werbeanzeige selbst ergeben. Dem angesprochenen Verbraucher ist nicht zuzumuten, sich den grundlegenden Bedeutungsinhalt der Werbeaussage erst dadurch zu erschließen, dass er völlig andersartige Informationsquellen zu Rate zieht. Hierfür besteht möglicherweise dann Veranlassung, wenn sich der angesprochene Verkehr über Einzelheiten des Angebots bzw. die konkrete Ausgestaltung von Tarifmodellen einen vollständigen Eindruck verschaffen will."
Entsprechendes gilt auch für das Verhalten der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall. Diese Rechtsgrundsätze sind insbesondere nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Zusatzinformationen außerhalb des betreffenden Mediums liegen. Auch entscheidungsrelevante Informationen, die sich auf der Internetseite selbst befinden, aber an der konkreten Stelle von dem Verbraucher nicht vermutet werden und auch nicht vermutet werden müssen, fallen hierunter. Dabei mag es sein, dass sich der Verbraucher vor einem konkreten Vertragsschluss ohnehin noch näher informieren wird. Dies rechtfertigt aber insbesondere dann keine unvollständigen Informationen im Rahmen eines Versicherungsvergleichs, wenn dem Interessenten ohnehin nur ein Auszug aus dem Vergleichsergebnis mitgeteilt wird (die 5 Bestplatzierten). Denn konkrete Folgeinformationen können sich zwangsläufig nur auf diese Unternehmen beziehen.
e. Die aus der Anlage ASt 9 ersichtliche Liste der Partnerunternehmen ist den interessierten Verkehrskreisen nicht in einer Weise zugänglich, die geeignet ist, einem entscheidungsrelevanten Irrtum entgegenzuwirken.
aa. Zwar hatte Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Anbieterkennzeichnung im Internet" (BGH GRUR 07, 159, 160 - Anbieterkennzeichnung im Internet) zu der Erreichbarkeit von Informationen über Links auf Internetseiten festgestellt:
"Das BerGer. hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92 = NJW-RR 2003, 985 - Pflichtangaben; Fezer/Mankowski, § 4-S12 Rdnr. 154; Fezer/Hoeren, § 4-S13 Rdnr. 46; Wolters, DuD 1999, 633 [634]; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 [1015]; Ott, WRP 2003, 945 [949]; Hoß, CR 2003, 687 [689]; Brunst, MMR 2004, 8 [13]; Hoffmann, NJW 2004, 2569 [2570]; Franosch, NJW 2004, 3155 [3156]; a.A. OLG Karlsruhe, GRUR 2002, 730 = NJW-RR 2002, 1127 L = WRP 2002, 849 [850] - Lottotips; Woitke, NJW 2003, 871 [872]; Schaefer, DuD 2003, 348 [352]). Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt. [...]
Die Anbieterkennzeichnung der Bekl. ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92 = NJW-RR 2003, 985 - Pflichtangaben; Fezer/Mankowski, § 4-S12 Rdnr. 155; Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415 [417]). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Dr 14/6098, S. 21).
Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski, § 4-S12 Rdnr. 155; Fezer/Hoeren, § 4-S13 Rdnrn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]; Ott, WRP 2003, 945 [948]; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 [417]; Woitke, NJW 2003, 871 [873]). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
[24] Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Bekl. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Bekl. erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken so genannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind."
bb. Eine vergleichbare Situation ist hier indes nicht gegeben. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinerlei Veranlassung dazu, unter der konkreten Verlinkung entscheidungsrelevante Hinweise für den Versicherungsvergleich selbst zu suchen und zu finden. Die Überschrift "Service" kennzeichnet in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise allgemeine Angaben ohne einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Produktangebot. Hier werden z. B. - wie auch bei der Antragsgegnerin geschehen - "Kontakt"-Möglichkeiten oder ergänzende Informationen zu "Sales Services" vermutet. Ein weiterer Unterpunkt ist mit "Unternehmen" bezeichnet. Unter einem derart - sprechenden - Link erwarten die angesprochenen Verkehrskreise weiterführende Informationen über den Anbieter der Internetdienstleistungen, also das Unternehmen der Antragsgegnerin selbst. Sie haben indes keinerlei Veranlassung, hinter diesen Links entscheidungsrelevante Zusatzinformationen zu vermuten, die für das Verständnis, die Einordnung und Interpretation eines konkreten Produktvergleichs, der aufgrund ihrer Individualangaben überhaupt erst generiert wird, von Bedeutung sein können. Derartige Informationen erwarten die angesprochenen Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produktangebot selbst oder allenfalls über eine Verlinkung, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Vergleichstest konkret auf notwendige ergänzende Informationen hinweist. Aus diesen Gründen werden die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung haben, diese Informationen in seinem Link mit der Bezeichnung "Unternehmen" unter dem Oberpunkt "Service" zu vermuten.
cc. Zu einer ähnlichen Situation hatte der Senat in der Entscheidung "Transfervolumen" (Senat OLGRep. 07, 68 - Transfervolumen) ausgeführt:
"aa. Bei dem angegriffenen Werbeangebot hat die Beklagte zunächst auf der Eingangsseite des Internetauftritts - allgemeine - Preis- und Leistungsangaben gemacht, die nach der Weiterverzweigung über einen Link konkretisiert werden. Wie aus den von der Klägerin als Anlagen K6/K7 vorgelegten Seiten-Ausdrucken zu ersehen ist, stellt die Beklagte in diesem Zusammenhang die jeweilige Tarifoption mit ihren Leistungsmerkmalen umfassend vor. Der Detaillierungsgrad der allein auf dieser Seite listenmäßig aufgeführten 28 (!) Leistungsmerkmale umfasst sogar für die konkrete Auswahlentscheidung eher nachrangige - bzw. weitgehend irrelevante - Umstände wie eine technische Unterstützung durch "FAQ" oder den Abrechnungszeitraum. Auf Grund dieser eigenen Darstellung der Beklagten haben die angesprochenen Verkehrskreise - jedenfalls maßgebliche Anteile von ihnen - allen Anlass zu der Annahme, dass zumindest die unmittelbar preisrelevanten Aspekte des Leistungsangebots ebenfalls vollständig bereits auf dieser Seite enthalten sind.
bb. Eine Offenbarung weiterer konkreter Preisbestandteile erst auf "tiefer" verzweigten Seiten stellt sich zwar nicht als grundsätzlich unzulässig, angesichts der schon auf der Eingangsseite des jeweiligen Produkts ansonsten gebotenen Informations- und Detailfülle aber auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits als überraschend und unerwartet dar. Dies umso mehr, als für den Verkehr noch nicht einmal ersichtlich ist, dass eine Weiterverzweigung geboten sein könnte, um sich einen vollständigen Preisüberblick zu verschaffen. Denn der Link "Leistungen im Detail", hinter dem die zusätzlichen Angaben verborgen sind, gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, dass hierüber weitere Preisinformationen erschlossen werden können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht allgemein darüber zu entscheiden, ob bzw. in welchen Situationen im Einzelfall auch eine notwendige - zusätzliche - Preisinformation durch das Setzen eines Links in gesetzeskonformer Weise erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht geworden."
Entsprechende Grundsätze gelten aus den von dem Landgericht im Einzelnen aufgeführten Gründen im vorliegenden Fall für die zum Verständnis des Versicherungsvergleichs erforderlichen Informationen zu den einbezogenen Unternehmen bei dem Leistungsangebot der Antragsgegnerin.
f. Zwar mag es sein, dass sich der besonders kritische Verbraucher durch ein gezieltes Nachforschen auf der Seite der Antragsgegnerin die Kenntnis verschaffen kann, welches die "Partnerunternehmen" der Antragsgegnerin sind, die sie in ihren Vergleichen berücksichtigt (Anlage ASt 9). Auf einen derart gezielt auch unter fernliegenden Gliederungspunkten nachforschenden Konsumenten kommt es indes für eine Irreführung im Rahmen von § 5 UWG nicht entscheidend an. Denn dieser ist nicht der Referenzverbraucher im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes. Aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt sich, dass es für die Unlauterkeit von Geschäftspraktiken auf das "Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet", ankommt. Aber selbst dann, wenn ein Verbraucher die aus der Anlage ASt 9 ersichtliche Aufstellung entdeckt hat, ist aus dieser noch nicht einmal zu ersehen, warum gerade diese und nur diese Unternehmen bei der Vergleichsberechnung Berücksichtigung finden. Auch insoweit schuldet die Antragsgegnerin im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG möglicherweise - ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden hätte - eine erläuternde Aufklärung, wenn sie sich nicht entgegenhalten lassen will, die interessierten Verkehrskreise einer irrtumsbedingten Fehlvorstellung auszusetzen.
2. Der Senat teilt auch die gegen die Fassung des Verbotstenors gerichteten Bedenken der Antragsgegnerin nicht. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die (alle) in den Vergleich einbezogenen Versicherungsgesellschaften ausdrücklich zu benennen.
a. Die damit ausgesprochene Verpflichtung ist - dies stellt die Antragsgegnerin selbst nicht Abrede - geeignet, den entscheidungsrelevanten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken. Demgegenüber ist die von der Antragsgegnerin beanspruchte Verbotsfassung weder geschuldet noch führt sie zu angemessenen Ergebnissen. Zwar erhält der Verbraucher durch einen Hinweis, dass der Vergleich nicht vollständig ist und nicht alle Unternehmen einbezieht, die entsprechende Leistungen anbieten, eine "Warnung", die ein entgegenstehendes Vertrauen nicht aufkommen lässt. Damit bleibt indes weiterhin vollkommen im Dunkeln, welche Unternehmen einbezogen worden sind und welche nicht. Gerade dies erfährt der Interessent aber bei den von der Antragsgegnerin selbst ins Feld geführten Vergleichstests etwa durch den ADAC oder die "Stiftung Warentest". Interessenten, die sich z. B. für die Leistungen eines bestimmten Versicherungsunternehmens interessieren oder wissen, dass Direktversicherer (oder sogar Versicherer, die ausschließlich über das Internet ihre Leistungen anbieten) mit Versicherungsmaklern nicht zusammenarbeiten, können sich nur auf die tenorierte Weise Gewissheit verschaffen, ob die von ihnen favorisierte Gesellschaft im Vergleich berücksichtigt worden ist. Hierauf haben sie nach Auffassung des Senats auch ein Anspruch. Andere unproblematische Informationsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere bei einem Online-Vergleich nicht.
b. Mit der von dem Landgericht für begründet erachteten Antragsfassung werden auch die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin nicht nur angemessen gewahrt, sondern sogar ausdrücklich berücksichtigt. Denn mit dieser Tenorierung wird nur eine Verpflichtung ausgesprochen, die die Antragsgegnerin nach eigener Darstellung freiwillig ohnehin erfüllen will und bereits gegenwärtig - wenngleich in unzureichender Form - auch tatsächlich erfüllt. Der Verbotstenor verpflichtet die Antragsgegnerin ausschließlich, die in den Vergleich mit einbezogenen Versicherungsunternehmen zu benennen. Er gibt ihr dabei keine bestimmte Art für diese Informationsvermittlung vor. Dementsprechend wäre nach dem Verständnis des Senats auch ein Link mit einer Verweisung auf eine Liste der einbezogenen Versicherungsunternehmen verbotskonform, soweit dieser Hinweis - anders als gegenwärtig- in unmissverständlicher Weise mit dem Vergleichsergebnis verknüpft ist und der Interessent der Zusammenstellung in ebenso unmissverständlicher Weise entnehmen kann, welches Unternehmen gerade in der Krankenversicherungssparte - um die es vorliegend ausschließlich geht - seine Leistungen anbietet. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass sie den Interessenten ihres Versicherungsvergleichs die einbezogenen Unternehmen nicht vorenthalten, sondern hierüber informieren will. Dementsprechend beansprucht das von der Antragstellerin begehrte Verbot lediglich eine irrtumsausschließende Modifikationen der von der Antragsgegnerin bereits gegenwärtig praktizierten Informationen, während ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Vergleich nicht auf einer vollständigen Erhebungsgrundlage beruht, von der Antragsgegnerin eine abweichende und zudem eher abträgliche Selbstdarstellung verlangen würde. Die Notwendigkeit einer abweichenden Tenorierung besteht deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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