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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 5 W 39/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Es verstößt gegen § 1 UWG, wenn ein Autovermieter die Anlockwirkung einer wettbewerbswidrigen Werbung - kostenlose Nutzung eines Mercedes Sportcoupe für ein Wochenende gegen Abgabe der Kundenkarte eines bestimmten Wettbewerbers - dadurch ausnutzt, dass er nachfragenden Kunden ein modifiziertes Angebot unterbreitet.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

5 W 39/01

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 24. Februar 2003 durch die Richter

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 20.11.2001 abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert der Beschwerde entspricht der Summe der in erster Instanz angefallenen Kosten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Antragstellerin hatte beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Inhabern von Europcar Kundenkarten vergünstigte Leistungen, insbesondere die kostenlose oder kostenreduzierte Überlassung von Fahrzeugen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder diese Leistungen zu gewähren und/oder gewähren zulassen oder mit diesen Leistungen zu werben und/oder werben zu lassen.

2. Streitgegenstand dieses Antrags ist das allein auf Kunden der Antragstellerin abzielende Angebot, diesen kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis Mietfahrzeuge zu überlassen, wobei der Antrag das Verbot des Angebots, der Bewerbung des Angebots und der tatsächlichen Leistungsgewährung umfasst.

Diesen Antrag hat das Landgericht mit im Kern zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in den beiden Beschlüssen vom 18.10.2001 und 20.11.2001 Bezug.

3. Das eigentliche Begehr der Antragstellerin, wie es aus deren Schriftsätzen hervorgeht, kommt in dem viel zu weit gefassten Antrag, der Bewerbung und Überlassung jedweder kostenloser und/oder kostengünstiger Leistung gegenüber Kunden der Antragstellerin betrifft, aber gar nicht zum Ausdruck. Obwohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung zugrunde zu legen ist, kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts sachdienliche Anträge gestellt hätte oder aber die Kammer nach § 938 ZPO verfahren wäre.

4. Die Antragstellerin hatte zum Einen beanstandet, dass die Antragsgegnerin ihren - der Antragstellerin - Kunden angeboten hatte, "ein Wochenende umsonst" ein Mercedes CKlasse Sportcoupé zu fahren. Dazu hätte der Interessent sich durch Vorlage seiner Kundenkarte als Kunde der Antragstellerin ausweisen und zudem Inhaber einer Kundenkarte der Antragsgegnerin werden müssen.

5. Im Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich gezielt an Kunden eines Mitbewerbers wendet, denn der Kampf um Kunden ist schlechthin Grundlage jeden Leistungswettbewerbs. Ob mit dem konkreten Angebot gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen wurde, ist relativ schwierig zu beantworten, weil die Parteien über die Auswirkungen des Angebots auf dem Markt und insbesondere das Marktsegement "Vermietung von sportlichen Fahrzeugen an Wochenenden" so gut wie nichts vorgetragen haben. Der Wert der unentgeltlichen Zuwendung ist, wie die Antragstellerin vorgerechnet hat, nicht unbeträchtlich. Ob aber wegen der Attraktivität der kostenlosen Leistungsgewährung eine Marktverstopfung zu besorgen war oder aber das Vermietungsgeschäft der Antragstellerin mit Fahrzeugen, die zum Vergnügen des Mieters nur für das Wochenende gemietet werden, wesentlich hätte getroffen werden können, ist mangels hinreichenden Vortrags der Parteien nicht beurteilbar. Das Angebot dürfte allerdings unter dem Gesichtspunkt des Erprobungszwecks kaum zu rechtfertigen sein, denn erprobt wird allenfalls ein Mercedes C-Klasse Sportcoupé, nicht aber die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugvermieters. Auch die Gesichtspunkte eines übertriebenen Anlockens oder eines unzulässigen Abfangens von Kunden greifen nicht durch, denn es ist nicht gesagt, dass der Interessent, der für ein Wochenende in den Genuss der kostenlosen Nutzung eines chicen Autos gekommen ist, nun auch entgeltliche Folgegeschäfte aus lauter Dankbarkeit bei der Antragsgegnerin tätigen wird, anstatt weiterhin von der Kundenkarte der Antragstellerin Gebrauch zu machen oder sich überhaupt das jeweils günstigste Angebot des Marktes herauszusuchen. Zweck der Werbeaktion ist letztendlich, sich den Interessenten, für den die Zutrittsschwelle zum Geschäft der Antragsgegnerin durch Überreichung der Kundenkarte auch noch erheblich gesenkt worden ist, durch ein besonders großzügiges Geschenk gewogen zu machen. Dies ist zwar nun Zweck jeder Werbung; mit dem erheblichen Wert der Zuwendung scheint die Antragsgegnerin aber weit über das hinausgegangen zu sein, was noch hingenommen werden kann, wenn man einer Verfälschung des Leistungswettbewerbs von vornherein vorbeugen will.

6. Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu beantworten, da die Antragstellerin im Rahmen der gemäß § 91 a ZPO nicht nur nach Sach- und Rechtslage, sondern auch nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ohnehin schon deswegen einen erheblichen Teil der Kosten tragen muss, weil sie mit einem viel zu weiten Antrag verhandelt hat, der auch jedes erlaubte Umwerben von Kunden des Wettbewerbers mit Vergünstigungen bei der Leistungsgewährung erfasst und der die Charakteristika der beanstandeten Aktionen nicht auf den Punkt gebracht hat.

7. Den anderen Streitgegenstand des Begehrs bildet die von der Antragstellerin erhobene Beanstandung, dass die Antragsgegnerin das soeben erörterte Angebot ausgerechnet denjenigen Interessenten unterbreitet hat, die wegen der vorangegangenen Werbung angerufen hatten, in der sie aufgefordert worden waren, "ihre müde Europcar-Karte" abzugeben, wenn sie für "ein Wochenende umsonst Mercedes C.Klasse Sportcoupé" fahren wollten. Das Ansinnen, sich zugleich auch eine Kundenkarte der Antragsgegnerin ausstellen zu lassen, war in dieser Werbung allerdings noch nicht gestellt worden.

8. Diese ursprüngliche Werbung, die dem Abfangen von Kunden vor dem Ladengeschäft des Mitbewerbers insoweit ähnelt, als die Antragsgegnerin durch Einziehung einer fremden Kundenkarte die Geschäftsbeziehungen des Wettbewerbers zu seinem Kunden dauerhaft zu zerstören versucht hat, war als grob wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG zu qualifizieren und die Antragsgegnerin hatte deswegen zu Recht eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Umleiten der wegen dieser Werbung nachfragenden Kunden auf die oben erörterte Werbemaßnahme stellt sich als ein Ausnutzen der aufgrund einer von Anfang an wettbewerbswidrigen Handlung erzeugten Anlockwirkung dar. Dazu hat der BGH in der zu § 1 UWG ergangenen Entscheidung "Umgelenkte Auktionskunden" (GRUR 1999, 177) den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, dass es regelmäßig als unlauter zu beurteilen sei, wenn die durch eine wettbewerbswidrige Handlung des Verletzers selbst erzeugte Anlockwirkung ausgenutzt werde. Mit den guten Sitten im Wettbewerb sei es nicht zu vereinbaren, den wirtschaftlichen Erfolg einer solchermaßen erzeugten Anlockwirkung auszunutzen (BGH a.a.O., 178). Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine unzulässige Versteigerung von Teppichen untersagt worden war. Der Verletzer hatte den daraufhin im Ladengeschäft erscheinenden Kunden stattdessen den freihändigen Verkauf der zur Versteigerung vorgesehenen Ware zum Mindestgebot angeboten.

9. Die Grundsätze jener Entscheidung gelten auch hier: Die Antragsgegnerin hat den durch die Werbung angelockten Interessenten die angekündigte Leistung angeboten und lediglich die Bedingungen der Leistungsgewährung modifiziert. Sie hat damit die von der wettbewerbswidrigen Werbung erzeugte Anlockwirkung ausgenutzt, um sich den angesprochene Kunden der Antragstellerin in etwa so wie angekündigt präsentieren zu können. Dagegen lässt sich auch nicht argumentieren, dass die Anlockwirkung nicht dadurch hervorgerufen worden ist, dass die Interessenten ihre Europcar-Kundenkarte hätten abliefern sollen, sondern durch die Auslobung der kostenfreien Nutzung eines MercedesAutomobils für ein Wochenende. Denn es geht vorliegend nicht darum, die Kunden vor einer Gefährdung zu bewahren, der sie durch die vorangegangene Werbung ausgesetzt waren und deren Fortwirkung sie infolge der Modifizierung der Werbung nicht mehr hätten erkennen können (siehe zu den Entscheidungen des BGH zu den sog. Kaffeefahrten: BGH GRUR 1988, 829,830 - Verkaufsfahrten II -). Dies wäre eine nur im Rahmen von § 3 UWG relevante Argumentation, während es vorliegend darum geht, dass der Verletzer nach einer nach § 1 UWG zu missbilligenden Werbung durch ein ähnliches Angebot nicht die Früchte seines vorangegangenen rechtwidrigen Tuns soll ernten dürfen.

Der Senat hält den vorliegenden Fall für absolut vergleichbar mit dem oben zitierten Fall aus der Entscheidung "Umgelenkte Auktionskunden": werbend in Aussicht gestellt war dort eine Möglichkeit zum günstigen Erwerb von Teppichen durch das unzulässige Mittel der Auktion. Angeboten wurde sodann der günstige Einkauf von Teppichen zu Mindestgebotspreisen, also vermutlich eine in einer Vielzahl von Fällen noch günstigere Einkaufsmöglichkeit als eine Versteigerung sie bietet. Hier ist die kostenfreie Nutzung eines Automobils gegen Abgabe einer Kundenkarte in Aussicht gestellt; abgewandelt wurde die kostenlose Nutzung des Automobils gegen Vorzeigen einer Kundenkarte aus dem Wettbewerb und dem Erwerb einer weiteren Karte angeboten. Hier wie dort ist dem Interessenten die versprochene Leistung zu Modalitäten gewährt worden, die den Interessenten höchstens gleich, wenn nicht gar weniger belastet hätten, als in der Ursprungswerbung angekündigt. Im Kern ist das Angebot jedoch gleichartig geblieben und der BGH hat als allgemeinen Grundsatz ausgesprochen, dass eine solches Angebot nicht sein soll, wenn es in Ausnutzung der Anlockwerbung einer vorangegangenen rechtswidrigen Werbung unterbreitet wird (siehe nochmals: BGH GRUR 1999, 177,178 - Umgelenkte Auktionskunden -).

10.Die Antragsgegnerin hat für die von ihren Angestellten unterbreiteten Angebote auch einzustehen. Dagegen, dass es sich um Einzelentschlüsse besonders kreativer Angestellter gehandelt haben könnte, spricht schon, dass das modifizierte Wochenendangebot den Testanrufern der Antragstellerin in verschiedenen Stützpunkten der Antragsgegnerin unterbreitet worden sein soll. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine Entschließung von Entscheidungsträgern hinter der Aktion steht. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, das in der Werbung ausgelobte Versprechen zu halten, denn sie war nach § 658 Abs. 1 BGB zum Widerruf berechtigt. Um die Auflösung von Verträgen, die bereits aufgrund der ersten Werbung abgeschlossen worden sein mögen, geht es nach der Antragstellung nicht, denn diese konnten von der nachfolgenden Modifizierung der Werbung in keinem Fall erfasst sein und sind damit nicht streitgegenständlich. Die Antragsgegnerin wäre damit zu verurteilen gewesen, wenn die Antragstellerin in ihren Antrag das weitere Merkmal der Ausnutzung der vorangegangenen rechtwidrigen Werbung aufgenommen und diesen des weiteren auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hätte.

11. Nach den Ausführungen zu oben 6. entspricht es aber der Billigkeit, die in erster Instanz angefallenen Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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