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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 5 W 77/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 312c Abs. 1 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
Geschäftszeichen: 5 W 77/07
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 05. Juli 2007 durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch: Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.05.07 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 08.05.07 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von € 4.000.-.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Teil zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat nur Anlass zu folgenden ergänzende Anmerkungen:
Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine - schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem "eingesetzten" Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter ("..also z.B...") und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("...zusätzlich können angegeben werden..." bei Gestaltungshinweisen).
Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich - ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege - stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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