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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 5 W 95/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 928
ZPO § 936
ZPO § 170
1. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn die zugestellte beglaubigte Abschrift statt der Originalunterschrift der Urkundsbeamtin die Angabe "gez. Unterschrift" und statt des Stempelaufdrucks des Landessiegels die Angabe "(L.S.)" trägt.

2. Eine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der Originalausfertigung (stets) im Wege der Fotokopie bzw. durch Einscannen zu erstellen, besteht auch in Zeiten moderner Kommunikations- und Vervielfältigungsmittel nicht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 5 W 95/02 315 O 210/02

Stempelaufdruck

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 17.12.2002 durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.10.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.09.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14.10.2002, ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gem. § 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ermessensfehler sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg ist durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Beschlusses vom 16.04.2002 wirksam i.S.v. §§ 928, 936 ZPO vollzogen worden. Zu Unrecht beanstandet die Antragsgegnerin, dass auf der ihr zugestellten, von dem Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift die auf die Beschlussausfertigung gesetzte Unterschrift der Urkundsbeamtin sowie der Stempelaufdruck (Landessiegel) nicht enthalten, sondern durch die Angaben "gez. Unterschrift" bzw. "(L.S.)" ersetzt sind. Die Zulässigkeit dieser Handhabung entspricht ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die in GRUR 1990, 151 f veröffentlichte Entscheidung "Zustellerfordernisse" des 3. Zivilsenats. Dieser Auffassung tritt der 5. Zivilsenat bei (ebenso: Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 170 Rdn. 12 für die Angabe "L.S."). Für die Angabe "gez. Unterschrift" gilt nichts anderes, da durch die Namensnennung ("Lxxxx") in unmittelbarem Zusammenhang keine Ungewissheit darüber entstehen kann, wessen Original-Unterschrift ersetzt wird. Die auf einer Ausfertigung enthaltenen graphischen Elemente wie die Originalunterschrift des Urkundsbeamten und der Stempelabdruck können in einer Abschrift - von dem Fall einer Herstellung durch Kopie oder Einscannen abgesehen - in der Regel nur durch eine eindeutige verbale Bezeichnung wiedergegeben werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Auch heute - in Zeiten moderner Kommunikations- und Vervielfältigungsmittel - besteht keine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der Originalausfertigung zur Wahrung der Authentizität stets im Wege der Kopie bzw. durch Einscannen zu erstellen.

Vielmehr können Gründe der Arbeitsökonomie weiterhin die Herstellung - um die o.g. Bezeichnungen ergänzter - Zweitausdrucke zum Zwecke der Ausfertigung rechtfertigen. Aus dem Absende-Vermerk vom 16.04.2002 ergibt sich, dass der Antragstellerin mit den zwei Abschriften ebenfalls eine Original-Ausfertigung des Verfügungsbeschlusses übersandt worden ist, aus welcher die ersetzten Elemente ersichtlich sind. Dies zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel.

2. Eine (ausschließliche) Kostentragungspflicht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus der Fehlbezeichnung der Marke der Antragsgegnerin in Antragsschrift und Verfügungsbeschluss mit der Bezeichnung "Leon d'Oro" statt "Leon de Oro". Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 26.07.2002 war Beurteilungsgegenstand der gerichtlichen Überprüfung die einstweilige Verfügung vom 16.04.2002 im Rahmen der gestellten Anträge. Dabei war das Landgericht gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und konnte - in den Grenzen des § 308 ZPO - nach § 938 Abs. 1 ZPO zweckdienliche Anordnungen treffen. Aus der der Antragsschrift beigefügten Anlage ASt2 ergab sich eindeutig, dass das Begehren der Antragstellerin der Sache nach gegen die Marke "Leon de Oro" gerichtet war. Demgegenüber sind beide Parteien übereinstimmend einer Fehlbezeichnung erlegen und haben das Verletzungszeichen - die Antragsgegnerin selbst mit ihrem Schreiben in Anlage ASt3 - mit "Leon d'Oro" angegeben. Hierauf hätte das Landgericht im Falle einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreits hinweisen und eine entsprechend berichtigte Antragstellung herbeiführen müssen. Unbeschadet der zwischenzeitlich erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung wäre der Unterlassungsausspruch eines Widerspruchsurteils dementsprechend zu korrigieren gewesen, denn gem. §§ 925, 936 ZPO ist nach Widerspruch über die Rechtmäßigkeit der ergangenen einstweiligen Verfügung - erneut - zu entscheiden. Jedes andere Ergebnis, insbesondere ein Festhalten der Antragstellerin an ihrer Fehlbezeichnung, wäre zudem mit dem im Rahmen von § 91 a ZPO zu beachtenden Billigkeitsgebot nicht zu vereinbaren gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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