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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 6 BSch U 84/07
Rechtsgebiete: ZPO, BinSchGerG, KonzVO M-V


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs.1 Satz 2
BinSchGerG § 4
BinSchGerG § 11
KonzVO M-V § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 6 BSch U 84/07

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Schifffahrtsobergericht, am 07.08.2007 durch die Richter

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 23.August 2006 (Az.: 33 C 59/06) wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 517 ZPO eingelegt wurde und der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Antrag des Klägers unbegründet ist.

1.)

Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO (Fristablauf 28.September 2006) eingelegt. Zwar ist am 27.September 2006 beim Oberlandesgericht Rostock eine Berufungsschrift eingegangen. Das für die Entscheidung zuständige Gericht ist jedoch gemäß §§ 4, 11 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchGerG) iVm dem Abkommen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschifffahrtssachen vom 1.Juni/12.August 1993 das Schifffahrtsobergericht Hamburg. Hier ist die Berufung erst nach Fristablauf am 2.April 2007 eingegangen.

2.)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten.

Die Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Zuständigkeitsregelung ist entgegen den Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, ergänzt durch Schriftsatz vom 2.August 2007, nicht unverschuldet. Sein Verschulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muss, besteht darin, dass er trotz klarer gesetzlicher Regelung die Berufung nicht bei dem zuständigen Hanseatischem Oberlandesgericht Hamburg als Schifffahrtsobergericht, sondern bei dem unzuständigen Oberlandesgericht Rostock eingelegt hat (vgl. BGH, VersR 1979, 367 (368)). Dieses ist umso weniger als unverschuldet anzusehen, als er bereits die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat und in diesem Zusammenhang auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchGerG) hingewiesen worden ist. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frage der Zuständigkeit für die Berufung mit der gebotenen Sorgfalt geprüft, hätte ihm nicht entgehen können, dass die Landesregierungen gemäß § 4 BinSchGerG die Möglichkeit haben, Verhandlungen und Entscheidungen von Binnenschifffahrtssachen ganz oder teilweise den Gerichten eines anderen Landes zuzuweisen. Es hätte ihm sodann oblegen, sich -beispielsweise durch eine Nachfrage bei dem erstinstanzlichen Gericht- danach zu erkundigen, ob und ggf. welchem Oberlandesgericht eines anderen Landes die Berufungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Waren als Schifffahrtsgericht zugewiesen worden sind. Die Tatsache, dass § 11 BinSchGerG -Regelung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Schifffahrtsgerichte- nicht auf § 4 BinSchGerG verweist, entlastet den Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich nicht. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er auch ohne Querverweise innerhalb eines Gesetzes die maßgeblichen Normen findet. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass auch § 7 KonzVO M-V nicht auf das Abkommen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschifffahrtssachen vom 1.Juni/12.August 1993 Bezug nehme. Ein derartiger Hinweis ist dort bereits deshalb nicht zu erwarten, weil dort ausschließlich die Zuständigkeit für Binnenschifffahrtssachen, nicht aber für Berufungen gegen die Entscheidungen der Schifffahrtsgerichte geregelt ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Oberlandesgericht Rostock seine Unzuständigkeit auch erst nach mehreren Monaten erkannt hat, mag das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar nicht besonders schwer wiegen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da jedes Verschulden, unabhängig von seiner Schwere, die Wiedereinsetzung ausschließt.

Wiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu bewilligen, weil das OLG Rostock erst sehr spät auf die zutreffenden Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit für die Berufung hingewiesen hat. Die Berufungsfrist lief am 28.September 2006 ab. Die Berufung zum Oberlandesgericht Rostock ist dort per Fax am 27.September 2006 eingegangen. Ohne Akten konnte das Oberlandesgericht Rostock seine Zuständigkeit nicht prüfen. Der Berufungsschrift ließ sich nicht entnehmen, dass es sich um eine Binnenschifffahrtssache handelt. Nach dem Eingang der Akten am 19.Oktober 2006 war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen.

3.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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