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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 6 Sch 2/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 110
ZPO § 280
ZPO § 280 Abs. 1
ZPO § 1032 Abs. 2
ZPO § 1034 Abs. 1
ZPO § 1043 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 1059
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d
ZPO § 1060 Abs. 2
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 1063 Abs. 1
ZPO § 1063 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 6 Sch 2/09

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 15. Juni 2009, durch die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hinrichs, Hummelmeier:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 101.341,71 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Parteien verbindet ein Vertrag über den Transport von zwei Kränen von Schweden in die Ukraine. In dem Vertrag wird u.a. die Geltung der ADSp und der BIMCO-Heavycon Contract Terms Part II (Anlage Ag 1; im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Transport Contract 08/04002B-1 (Anlage ASt 1; im Folgenden: Transportvertrag) Bezug genommen. Die Auslegung des Vertrages ist im Hinblick auf die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien streiten über die Vergütungspflicht für Zusatzleistungen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine zusätzliche Vergütung lediglich in Höhe von EUR 178.408,15 gerechtfertigt sei, so dass ihr nach Inanspruchnahme einer Bankgarantie über EUR 350.000,- seitens der Antragsgegnerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 171.591,85 zustehe. Die Antragsgegnerin hat in einer E-Mail vom 20.2.2009 vorgetragen, dass die Antragstellerin für Zusatzleistungen EUR 482.433,29 schulde (Anlage ASt 3).

Die Antragstellerin kündigte in einem Schreiben vom 25. 2. 2009 (Anlage ASt 4) an, Schiedsklage vor dem Logistik-Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg einzureichen. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 17.3.2009 (Anlage ASt 5), dass sie ein Schiedsverfahren vor dem Logistik-Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg zum jetzigen Zeitpunkt ablehne.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Da man Klausel 20 des Transportvertrages aber auch anders verstehen könne, befürchtet sie, dass die Antragsgegnerin bei Anrufung der ordentlichen Gerichte den Einwand des Bestehens einer Schiedsgerichtsvereinbarung erheben könnte.

Die Antragstellerin beantragt

festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen unzulässig ist;

für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag als zu unbestimmt ansieht,

festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem Vertrag zwischen den Parteien vom 21. Juni 2008, Anlage ASt 1, unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass eine wirksame Schiedsgerichtsklausel vereinbart sei, bestreitet jedoch die Zuständigkeit der Handelskammer.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere ist noch kein Schiedsgericht gebildet worden. Der Antrag ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständigen Gericht (dem Hanseatischen Oberlandesgericht) gestellt worden, weil in Ziff. 20 des Transportvertrages als "place of jurisdiction" Hamburg vereinbart ist.

Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Soweit in der ursprünglichen Antragsformulierung davon die Rede war, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens "im Ganzen" für unzulässig erklärt werden sollte, sollte damit ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein negativer Feststellungsantrag nur die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen und nicht die Unzulässigkeit einzelner Verfahrenshandlungen betreffen darf (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1032, Rn. 23). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2009 ihren Antrag dahin gehend ergänzt hat, dass es um die Unzulässigkeit der Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem Vertrag zwischen den Parteien vom 21. Juni 2008, Anlage ASt 1, gehen sollte, hätte sich dies auch bereits im Wege der Auslegung des ursprünglichen Antrages ergeben.

Dem Antrag steht nicht die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit entgegen. § 110 ZPO ist im vorliegenden Verfahren auf Unzulässigkeitserklärung eines schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Eine ganz andere Frage ist, ob ggf. § 110 ZPO im Verfahren vor dem Schiedsgericht selbst anwendbar wäre. Dies ist jedoch hier nicht zu entscheiden.

§ 110 ZPO legt nach seinem Wortlaut die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dem Kläger auf. Der Anwendungsbereich des § 110 ZPO wird daher ganz überwiegend auf Klagen begrenzt (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 110, Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 110, Rn. 9; Saenger/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 110, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 110, Rn. 3). Nach ganz allgemeiner Ansicht besteht daher keine Pflicht zur Sicherheitsleistung in Verfahren, die auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs gerichtet sind (vgl. BGHZ 52, 321; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Giebel in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 110, Rn. 35; Zöller/Herget, a.a.O., § 110, Rn. 3; Saenger/Wöstmann, a.a.O.). Es besteht nach Auffassung des Senats kein Grund, dies bei einem Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anders zu sehen, da in einem solchen Verfahren nur ein Teil der Fragen (hier: Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung) quasi vorab geprüft wird, die auch Gegenstand der Prüfung in einem Verfahren gemäß § 1059 ZPO oder gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO sein können. Gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO wird im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden, wobei eine mündliche Verhandlung - da die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen - nicht erforderlich ist. Das Beschlussverfahren dient der Beschleunigung und soll nicht durch Sicherheitsleistung für die Prozesskosten erschwert werden (vgl. BGHZ 52, 321, 322 f.).

Der Senat hat davon abgesehen, eine Zwischenentscheidung zu treffen. Der BGH hat zwar entschieden, dass in einem Klagverfahren über die prozesshindernde Einrede der mangelnden Prozesssicherheit durch Zwischenurteil zu entscheiden ist (BGHZ 37, 264, 266; BGH NJW-RR 1990, 378), wobei in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, dass die Zurückweisung der Einrede auch in den Gründen des Endurteils ausgesprochen werden könne (Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 112, Rn. 1; Giebel in MünchKomm, a.a.O., § 113, Rn. 6; Zöller/Herget, a.a.O., § 112, Rn. 1). Für die Auffassung, dass auch im Klagverfahren eine Zwischenentscheidung nicht zwingend vorgeschrieben ist, spricht § 280 Abs. 1 ZPO, wonach die Anordnung über die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage im Ermessen des Gerichts steht, also erfolgen kann, aber nicht erfolgen muss. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil eine § 280 ZPO vergleichbare Vorschrift für das Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, in dem - wie ausgeführt - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, fehlt.

2.

Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet.

Ein schiedsrichterliches Verfahren, durch das über die Streitigkeiten der Parteien aus dem Vertrag vom 21. Juni 2008 (Anlage ASt 1) entschieden werden würde, wäre nicht unzulässig.

Zwischen den Parteien ist eine wirksame Schiedsgerichtsklausel vereinbart worden. Da die Parteien im letzten Satz von Ziff. 20 des Transportvertrages die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben ("Contract shall be governed by German law"), ist für das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung deutsches Recht anwendbar.

In Ziff. 12 des Transportvertrages (Anlage ASt 1) haben die Parteien die Geltung der Heavycon-Bedingungen vereinbart ("The BIMCO Heavycon Contract Tems Part II as per Appendix No. 1/08. Clauses 1-35 are applicable for the transport and part of this contract"). In Ziff. 32 ("Law and Arbitration") der Heavycon-Bedingungen ist eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart worden. In allen 3 Alternativen (32.1, 32.2 und 32.3) heißt es: "... any dispute" (Ziff. 32.1) bzw. "all disputes" (Ziff. 32.2) bzw. "any disputes" (Ziff. 32.3) "arising out of this Contract or any Bill of Lading issued thereunder shall be referred to arbitration" (Ziff. 32.1 und 32.3) bzw. "shall be arbitrated" (Ziff. 32.2). Die verschiedenen Alternativen unterscheiden sich nur hinsichtlich des Ortes, der Zusammensetzung und des Verfahrens des Schiedsgerichts. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - anders als in den Heavycon-Bedingungen vorgesehen - Box 27 nicht ausgefüllt und damit keine der Alternativen ausdrücklich gewählt ist. Es heißt allerdings in Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen, dass in diesem Fall die Alternative 32.1 gelten soll ("If Box 27 ist not filled in, sub-clause 32.1 of this Clause shall apply").

Von der Regelung in Ziff. 32 der HeavyCon-Bedingungen ist allerdings in Ziff. 20 des Transportvertrages abgewichen worden. Dort heißt es "Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose". Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass mit dieser Formulierung nicht Ziff. 32 der HeavyCon-Bedingungen insgesamt aufgehoben werden sollte, sondern dass nur geregelt werden sollte, dass das Schiedsverfahren in Hamburg durchgeführt werden sollte. Der BGH hat durch Urteil vom 25.1.2007 (VII ZR 105/06) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, nicht dahin auszulegen ist, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist (Leitsatz zitiert nach juris). Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstands die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht ausschließt (a.a.O., Tz. 20). Der BGH hat allerdings darauf hingewiesen (a.a.O., Tz. 19), dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach dem Sitz des Lieferers sich nicht auf den Fall beziehen kann, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist, weil es keine allgemein für den Sitz des Lieferers zuständigen Schiedsgerichte gibt. Im vorliegenden Fall ist der deutsche Rechtsbegriff "Gerichtsstand" aber gar nicht verwandt worden. Vielmehr ist der englische Begriff "place of jurisdiction" verwandt worden. Das kann auch bedeuten, dass eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen werden sollte. Dass das Schiedsverfahren als solches durch Ziff. 20 des Transportvertrages nicht in Frage gestellt werden sollte, ergibt sich vor allem aus dem vorletzten Satz "The language of the arbitration shall be English". Damit wird eindeutig klargestellt, dass ein Schiedsverfahren ("arbitration") - wie in Ziff. 32 der HeavyCon-Bedingungen vorgesehen - durchgeführt werden soll. Für ein staatliches Gericht hätte auch gar keine Vereinbarung über die vor Gericht zu verwendende Sprache getroffen werden können.

Eine Unklarheit wegen der Geltung von 3 Regelungsregimen sieht der Senat - anders als die Antragstellerin - nicht. In Ziff. 20 Satz 1 des Transportvertrages ist zwar auch die Geltung der ADSp vereinbart. Diese schließen aber die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes nicht aus. Die Tatsache allein, dass in Ziff. 30.2 der ADSp eine Gerichtsstandsregelung enthalten ist, ändert daran nichts (vgl. das oben zitierte Urteil des BGH vom 25.1.2007).

Im Transportvertrag ist in Ziff. 12 Satz 2 ausdrücklich geregelt, dass die Bestimmungen des Transportvertrages denen der Heavycon-Bedingungen vorgehen ("The BIMCO Terms are applicable in full unless otherwise agreed and stipulated herein"). Im Übrigen liegt - was die Vereinbarung des Schiedsgerichts als solches angeht - gar kein Widerspruch zwischen den Regelungswerken vor, da - wie ausgeführt - sowohl Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen als auch Ziff. 20 vorletzter Satz des Transportvertrages von einer "arbitration" ausgehen. Die Tatsache, dass in Ziff. 20 des Transportvertrages als Ort des Schiedsverfahrens Hamburg bestimmt worden ist, stellt ebenfalls keinen Widerspruch zu den Heavycon-Bedingungen dar, weil diese - wie Ziff. 32.3 der Heavycon-Bedingungen zeigt - auch die Wahl eines anderen Ortes des Schiedsverfahrens als London oder New York ermöglichen.

Es kann lediglich zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts Ziff. 32.1 der Heavycon-Bedingungen (nur zwei Schiedsrichter, die nur dann einen Obmann bestimmen sollen, wenn sie nicht übereinstimmen) weiter gelten soll (weil durch Ziff. 20 des Transportvertrages nur der Ort des Schiedsgerichts geändert wurde - Hamburg statt London) oder ob stattdessen § 1034 Abs. 1 ZPO (3 Schiedsrichter) gelten soll. Diese Frage kann im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, das - wie ausgeführt - nur die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens als Ganzes und nicht einzelne Verfahrensfragen betrifft, nicht geprüft werden, sondern muss zunächst durch das Schiedsgericht selbst entschieden und kann allenfalls im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO überprüft werden.

Dies gilt sinngemäß auch für die Frage, ob ein bestehendes Schiedsgericht (etwa das Logistik-Schiedsgericht der Handelskammer) zuständig ist oder ob das Schiedsgericht erst noch gebildet werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Als Streitwert nimmt der Senat 1/3 des möglichen Hauptsachestreitwertes an. In dem vorliegenden Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO geht es nicht nur um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verfahrens, das durch die Antragstellerin eingeleitet wird (auf Rückzahlung eines Teilbetrages der in Anspruch genommenen Bankgarantie), sondern auch um ein Verfahren, das ggf. durch die Antragsgegnerin eingeleitet wird. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 22. Mai 2009 ausgeführt, dass sie nicht nur die Rückzahlung eines aus einer Bankgarantie gezogenen Betrages verweigere, sondern dass sie noch weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Antragstellerin habe, die sie weiter zu verfolgen beabsichtige.

Die Antragsgegnerin hat in der E-Mail vom 20. 2. 2009 (Anlage ASt 3) Zusatzleistungen in Höhe von EUR 482.433,29 behauptet, die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 7.4.2009 (Bl. 2) Zusatzleistungen in Höhe von EUR 178.408,15 für gerechtfertigt gehalten. Die Differenz von EUR 304.025,14 dürfte dem möglichen Hauptsachestreitwert entsprechen. Ein Drittel hiervon ist EUR 101.341,71.

Ende der Entscheidung

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