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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 6 W 22/08
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 34 Nr. 2
Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO muss regelmäßig in die Sprache des Empfangsstaates übersetzt und mit dieser Übersetzung zugestellt werden, damit eine im weiteren Verfahren ergangene Säumnisentscheidung anerkannt werden kann.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 6 W 22/08

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 7. November 2008 durch die Richter

Dr. Buchholz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Lauenstein, Richter am Oberlandesgericht Dr. Hinrichs, Richter am Oberlandesgericht

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 6. 2. 2008 (Geschäfts-Nr. 327 O 87/06) aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Amtsgerichts Matosinhos/Portugal vom 1. März 2004, Az. 4306/03.9TBMTS, für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 2.029,83 festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 2.5.2003 beim Amtsgericht Matosinhos in Portugal, die Antragsgegnerin im Schnellverfahren zu verurteilen, an sie EUR 2.009,96 nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.

Es ist streitig, ob die Klageschrift der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Das Amtsgericht Matosinhos erließ unter dem 1.3.2003 (durch Beschluss vom 18.6.2007 berichtigt in 1.3.2004, vgl. Anlage ASt 5) ein Urteil, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin EUR 2.029,83 nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das eingereichte Urteil (Anlage ASt 1) nebst beglaubigter Übersetzung Bezug genommen.

Es ist streitig, ob dieses Urteil zugestellt wurde. Ein förmlicher Zustellungsnachweis ist nicht eingereicht worden. Die Antragsgegnerin wurde jedenfalls durch Schreiben der Antragstellerin vom 16. August 2007 über die Existenz des Urteils informiert.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. 2. 2006 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Matosinhos für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Nach Präzisierung des Antrags wurde das Urteil hinsichtlich der Verpflichtung, an die Antragstellerin EUR 2.029,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 12 % ab dem 16.5.2003 sowie zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 22.11.2007 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt und mit einer Vollstreckungsklausel versehen (Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2008, 327 O 87/06). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 15.2.2008 zugestellt worden. Sie hat durch Schriftsatz vom 17.3.2008 (Montag, Eingang bei Gericht per Telefax am selben Tag) Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe am 13.5.2003 nur die als Anlage AG 4 und am 25.6.2003 die als Anlage AG 5 eingereichten Unterlagen, also lediglich Dokumente in portugiesischer Sprache, erhalten.

Das Urteil vom 1.3.2004 sei ihr nicht zugestellt worden. Am 3.9.2007 habe sie lediglich per normalem Einschreiben das in englischer Sprache verfasste Anschreiben der Antragstellerin vom 16.8.2007 sowie die in portugiesischer Sprache beigefügten Unterlagen (wie Anlage AG 6) erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. Den Antrag über die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Matosinhos/Portugal vom 1. 3. 2003 (Az. 4306/03.9TBMTS) zurückzuweisen und die Vollstreckungsklausel einzuziehen;

2. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Matosinhos/Portugal vom 1.3.2003 (Az.: 4306/03.9TBMTS) von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin in Höhe von mindestens EUR 2.029,83 abhängig zu machen;

3. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Matosinhos/Portugal vom 1.3.2003 (Az.: 4306/03.9TBMTS) durch eigene Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.029,83 oder eines anderen Betrages, den der Senat für gerechtfertigt erachtet, abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbracht werden darf.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Klageschrift der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt sei. Dies ergebe sich bereits aus der als Anlage ASt 4 eingereichten Bescheinigung gemäß Artikel 54, 48 EuGVVO (Anhang V) vom 22.11.2007. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine fehlende Übersetzung der Klagschrift nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen würde.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die als Anlage ASt 4 eingereichte Bescheinigung gemäß Artikel 54, 58 EuGGVO (Anlage V) vom 2. 11. 2007 auch die notwendigen Angaben zur Zustellung des Urteils am 1.3.2004 enthalte. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass sie sich gegen die Säumnisentscheidung nach portugiesischem Verfahrensrecht nicht mit einem Rechtsbehelf hätte verteidigen können.

II. Die Entscheidung erfolgt durch den voll besetzten Senat, weil § 568 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Der gemäß Art. 39 i.V.m. Anhang II EuGVVO, § 3 Abs. 3 AVAG zuständige Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts ist nicht Einzelrichter aufgrund der §§ 348 ff. ZPO und damit nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 ZPO (vgl. OLGR Köln 2002, 344; OLGR Hamburg 2008, 264; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh III, § 13 AVAG, Rn. 1).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vollstreckbarerklärung ist gemäß Art. 45 EuGVVO aufzuheben, weil das Urteil des Amtsgerichts Matosinhos in Portugal gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht anerkannt werden kann.

Wie sich aus dem streitgegenständlichen Urteil des Amtsgerichts Matosinhos vom 1.3.2004 ergibt, hat sich die Antragsgegnerin nicht auf das Verfahren in Portugal eingelassen. Maßgebend ist also gemäß Art. 34 Nr. 2 EUGVVO, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück der Antragsgegnerin so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, oder ob sie gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatte. Beides ist nicht der Fall.

Der Zweitrichter (also der erkennende Senat) hat die Rechtzeitig- und Ordnungsmäßigkeit der Zustellung selbständig zu prüfen und ist an die Rechtsansicht des Erstrichters nicht gebunden (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2.Aufl., Art. 34 EuGGVO, Rn. 42, m.w.N.; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 45 f.; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 136, 155 f.; vgl. zum EuGVÜ - vor Inkrafttreten der EuGVVO - EuGHE 1982, 2723, 2736, Rz. 13; EuGHE 1990 I 2725, 2749 f., Rz. 28). Das bedeutet, dass es (jedenfalls im Beschwerdeverfahren) nicht ausreichend ist, wenn im streitgegenständlichen Urteil (unter Bezugnahme auf Bl. 34 und 40) die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift festgestellt wird. Ebenso wenig reicht die - vom Amtsgericht Matosinhos ausgestellte - Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO aus. In Ziff. 4.4 (nach der deutschen Fassung der Anlage V zur EuGVVO "Datum der Zustellung...") ist das Datum 16.5.2003 angegeben als "Data da citação" (was man eher mit "Datum der Ladung" übersetzen könnte; der Begriff "notificação", der eher dem Begriff "Zustellung" entspricht, ist gestrichen). Für das formalisierte (einseitige) Verfahren auf Vollstreckbarerklärung in 1. Instanz ist diese Bescheinigung zwar ausreichend (vgl. Art. 41 EuGVVO). Dies gilt aber nicht für die Prüfung der (erstmals jetzt möglichen) Einwendungen in 2. Instanz, die - wie ausgeführt - der Senat als Zweitrichter durchführen muss.

Zu der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes gehört, dass dieses in die deutsche Sprache (als Sprache des Empfangsstaates) übersetzt war. Art. 14 der VO (EG) Nr. 1348/2000 (im Folgenden: EG-ZustellVO) schreibt zwar selbst eine solche Übersetzung nicht vor. In Art. 14 Abs. 2 der EG-ZustellVO ist aber geregelt, dass der Empfangsstaat Bedingungen für die Zustellung durch die Post aufstellen kann. Davon hat Deutschland durch § 1068 ZPO Gebrauch gemacht. Gemäß § 1068 Abs. 2 Satz 2 muss eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt sein, da die Antragsgegnerin nicht portugiesische Staatsangehörige ist. Die von der Antragstellerin zitierte Vorschrift des § 183 ZPO ist nicht einschlägig, da es nicht um die Zustellung eines deutschen gerichtlichen Schriftstücks im Ausland, sondern um die Zustellung eines ausländischen gerichtlichen Schriftstücks im Inland geht.

Im vorliegenden Fall ist offenbar eine Zustellung unmittelbar durch die Post erfolgt. Auch die Antragstellerin geht offenbar hiervon aus (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 7.4.2008). Dafür spricht auch die Anlage AG 4 (Kopie eines Einschreibeformulars). Sollte die Zustellung hingegen über die Empfangsstelle im Sinne von Art. 2 EG-ZustellVO erfolgt sein, hätte eine Übersetzung zwar nicht zwingend beigefügt worden sein müssen, der Empfänger (hier die Antragsgegnerin) hätte aber über das Recht, die Annahme zu verweigern, belehrt worden sein müssen (Art. 8 EG-ZustellVO).

Wie hier konkret zugestellt worden ist, ist unklar und ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin eingereichten Bescheinigungen. Nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Anlage AG 4 scheint hier eine Zustellung per Einschreiben (aber nicht mit Rückschein) vorgenommen worden zu sein. Eine Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Einschreiben ohne Rückschein wird in der Literatur (Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 EuGVVO, Rn. 33) nicht lediglich als mangelhafte Zustellung, sondern überhaupt nicht als Zustellung angesehen. Ob dem zu folgen ist, lässt der Senat an dieser Stelle ausdrücklich offen. Immerhin ist der Antragsgegnerin unstreitig etwas zugesandt worden (gemäß Anlage AG 4 offenbar das verfahrenseinleitende Schriftstück, jedenfalls in portugiesischer Sprache), so dass es auf einen besonderen Nachweis (nur hierfür dient der Rückschein) nicht ankommt. Auch ein entsprechender Zustellungswillen dürfte vorliegen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob auch eine Zustellung ohne Rückschein wirksam ist, nicht an.

Grundsätzlich hindert zwar nicht jeder förmliche Zustellungsmangel die Vollstreckbarerklärung. Der EU-Verordnungsgeber hat es bewusst ausschließen wollen, dass ein bloß formaler und für die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners unmaßgeblicher Zustellungsfehler dazu führt, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zurückzuweisen (EuGH NJW 2007, 825,826, Tz. 20; BGH NJW-RR 2008, 586, 588, Tz. 27). Anders ist es aber bei schwerwiegenden Mängeln bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die regelmäßig ein starkes Indiz dafür sind, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinleitung gewährt worden ist (BGH a.a.O., Tz. 28).

Ein solcher schwerwiegender Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn - wovon hier auszugehen ist - das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in die Sprache des Empfangsstaates übersetzt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 207, 208, juris-Rz. 17; MünchKomm/ Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 26; Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 EuGVVO, Rn. 33; Musielak/ Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 8; Thomas/ Putzo/ Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 11; vgl. zum EuGVÜ - vor Inkrafttreten der EuGVVO - auch OLG Hamm, RIW 1988, 133). Soweit vertreten wird, dass das Fehlen einer Übersetzung nur ein Annahmeverweigerungsrecht begründe und der Empfänger sich nicht nachträglich auf den Mangel berufen dürfe, wenn er von diesem Annahmeverweigerungsrecht keinen Gebrauch mache (MünchKomm/Gottwald, a.a.O., Art. 34 EuGVVO, Rn. 23), kann dies nach Auffassung des Senats allenfalls bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht gelten. Wenn eine solche Belehrung nicht erfolgt sein sollte und die Antragsgegnerin mangels ausreichender Sprachkenntnisse das zugestellte Schriftstück nicht verstanden hat, kann das portugiesische Urteil nicht anerkannt werden, weil die Antragsgegnerin sich nicht verteidigen konnte (vgl. Rauscher/Heiderhoff, a.a.O., Art. 8 EG-ZustellVO, Rn. 11).

Darlegungs- und beweispflichtig für die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes (d. h. insbesondere für die Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder jedenfalls für eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Annahmeverweigerungsrecht) ist die Antragstellerin als Klägerin des Ursprungsverfahrens (Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 EuGVVO, Rn. 42; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Rn. 11 a.E.; vgl. zum EuGVÜ - vor Inkrafttreten der EuGVVO - OLG Karlsruhe Iprax 1996, 426; a.A. Kropholler, a.a.O., vor Art. 33 EuGVVO, Rn. 7).

Die Antragstellerin hat trotz Hinweises des Senats vom 20.6.2008 (Bl. 61 ff. d.A.) innerhalb der gesetzten und antragsgemäß zweimal verlängerten Frist substantiiert weder vorgetragen, dass bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt war, noch hat sie vorgetragen, dass die Antragsgegnerin über ihr Recht zur Annahmeverweigerung belehrt worden wäre. Es sind auch keinerlei weitere Urkunden vorgelegt oder Beweisantritte vorgenommen worden.

Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beifügung einer Übersetzung deshalb entbehrlich war, weil die Antragsgegnerin der portugiesischen Sprache mächtig gewesen wäre bzw. weil die Parteien des Rechtsstreits immer in portugiesischer Sprache korrespondiert hätten. Die Tatsache, dass das in Anlage AG 6 enthaltene Anschreiben der Antragstellerin vom 16.8.2007 in englischer Sprache gehalten ist, spricht eher dagegen.

Auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes käme es zwar nicht an, wenn die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Matosinhos keinen Rechtsbehelf eingelegt hätte, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Auch dies kann aber nicht festgestellt werden. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nur dann, wenn man vom Inhalt des (Versäumnis-) Urteils Kenntnis erhält (vgl. EuGH NJW 2007, 825, 826, Rz. 34). Ob und wann das Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Matosinhos der Antragsgegnerin zugestellt worden ist (die Antragsgegnerin bestreitet das), ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den eingereichten Unterlagen. Soweit sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.4.2008 (dort Seite 2 = Bl. 46 d.A.) darauf beruft, dass die als Anlage ASt 4 eingereichte Bescheinigung nach Art. 54, 48 EuGVVO alle notwendigen Angaben über die Zustellung des Urteils am 1.3.2004 enthalte, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Eine Zustellung des Urteils ist in der Bescheinigung (Anlage ASt 4) nicht vermerkt. In Ziff. 4.1 ist das Datum der Entscheidung (1.3.2004) genannt, nicht aber das Datum der Zustellung dieser Entscheidung. Das in Ziff. 4.4 genannte Datum (16.5.2003) bezieht sich auf das Datum der "Ladung", nicht auf das Datum der Zustellung des Urteils (da das Urteil erst am 1.3.2004 ergangen ist, kann es am 16.5.2003 auch noch nicht zugestellt worden sein). Der in portugiesischer Sprache verfasste Zusatz in Ziff. 4.5 (unter der Überschrift "Texto da decisão" = "Text des Urteilsspruchs") ist trotz des Hinweises des Senats vom 20.6.2008 von der Antragstellerin nicht übersetzt worden. Offensichtlich geht es um die auf Bl. 42 bis 46 der portugiesischen Gerichtsakte enthaltene Entscheidung und um den auf Bl. 92 der portugiesischen Gerichtsakte enthaltenen Berichtigungsbeschluss (mit dem das Datum der Entscheidung berichtigt wurde) (vgl. Anlage ASt 5, bei der es sich offenbar um Kopien aus der Gerichtsakte - auch mit Blattzahlen - handelt), die der Bescheinigung ("certidão") beigefügt waren ("anexo à"). Wie eine Internet-Recherche des Senats ergeben hat, kann "que transitou em julgado" in "rechtskräftig werden" oder "hat Rechtskraft erlangt" übersetzt werden. Das bedeutet, dass die weiteren Datums-Angaben in Ziff. 4.5 der Bescheinigung Anlage ASt 4 sich nicht auf etwaige Zustellungen beziehen, sondern auf die Rechtskraft. Auch die Antragstellerin hat bei Einreichung der Bescheinigung Anlage ASt 4 mit Schriftsatz vom 11.1.2008 (Bl. 11) darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft unter dem 22.11.2007 (= Datum der Bescheinigung Anlage ASt 4) bescheinigt worden sei. Das bedeutet aber, dass die Bescheinigung Anlage ASt 4 hinsichtlich der Zustellung des Urteils ohne unmittelbare Aussagekraft ist.

Da aber das Amtsgericht Matosinhos ausweislich der Anlage ASt 4 selbst von einer Rechtskraft seiner Entscheidung ausgeht (und zwar hinsichtlich der eigentlichen Entscheidung seit dem 29.3.2004, hinsichtlich der Berichtigung ["rectificou"] seit dem 5.7.2007), ist nicht ersichtlich, dass nach dem insoweit maßgeblichen portugiesischen Recht noch ein Rechtsbehelf möglich war, als die Antragsgegnerin durch das Anschreiben Anlage AG 6 erstmals am 3.9.2007 von der Existenz des portugiesischen Urteils erfahren hat. Noch weniger ist ersichtlich, dass ein Rechtsbehelf jetzt noch möglich wäre. Auch die Antragstellerin geht ausweislich ihres Schriftsatzes vom 11.1.2008 von Rechtskraft aus.

Im Übrigen hätte das - in englischer Sprache verfasste - Anschreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 16.8.2007 (Anlage AG 6), dem unstreitig nur die nicht übersetzte Fassung des Urteils vom 1.3.2004 beigefügt war, jedenfalls nicht ausgereicht, um der Antragsgegnerin die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu ermöglichen. Der EuGH hat entschieden, dass die Formerfordernisse, die für die Zustellung der (Versäumnis-) Entscheidung zu erfüllen sind, mit denen vergleichbar seien, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO für die verfahrenseinleitenden Schriftstücke vorgesehen hat (EuGH NJW 2007, 825, 827, Tz. 47). Das bedeutet, dass aus denselben Gründen, aus denen die Beifügung einer Übersetzung (hier in die deutsche Sprache) für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes erforderlich ist, auch die Beifügung einer Übersetzung für die Zustellung der (Versäumnis-) Entscheidung erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 6.2.2008 eine Übersetzung des portugiesischen Urteils zur Verfügung stand. Angesichts der vom portugiesischen Gericht selbst bescheinigten Rechtskraft (siehe hierzu die obigen Ausführungen) war dies für einen Rechtsbehelf in Portugal zu spät.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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