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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 21/08
Rechtsgebiete: KUG


Vorschriften:

KUG § 22
KUG § 23
Demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet worden ist, steht gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen.

Der Umstand, dass Fälle eintreten können, in denen eine künftige Verbreitung des Bildnisses in rechtmäßiger Weise erfolgen kann, rechtfertigt eine Einschränkung des Unterlassungsausspruchs nicht (gegen BGH, Urt. v. 9. 3. 2004, NJW 2004, 1795 ff., 1796 f.).


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 7 U 21/08

Verkündet am: 22. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat

Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Lemcke, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Weyhe, Richter am Oberlandesgericht nach der am 22. Juli 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008, Az. 324 O 450/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches zu Ziffer I 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht sie verurteilt hat, es bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, die in "F." Nr. 13/07 vom 21. März 2007 auf Seite 3 abgedruckte Fotografie mit der Bildnebenschrift: "So smart und elegant kennt man A. in Monaco" erneut zu veröffentlichen. Die Parteien streiten um den Umfang des dem Kläger hinsichtlich des in Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Bildnisses zustehenden Unterlassungsanspruchs.

Der Kläger ist ein Sohn einer Schwester des amtierenden Fürsten des Fürstentums Monaco. Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "F.". In deren Ausgabe vom 21. März 2007 veröffentlichte die Beklagte in der Rubrik "F. Leute der Woche" den folgenden Beitrag (Anlage K 1):

"A. Das hat New York aus ihm gemacht

Weit weg von Monaco, im hippen Viertel Meat Packing District in New York, traf man jetzt A.. Fast hätten die Passanten den Sohn von Prinzessin Caroline nicht erkannt: Der Lieblingsneffe von Fürst Albert sah so anders aus: die langen Haare zerzaust, Bartstoppeln im Gesicht, fast ein wenig ausgemergelt. Und was ist mit seinen Zähnen passiert?"

Illustriert war der Beitrag mit zwei den Kläger zeigenden Bildnissen, eines mit der Bildaufschrift "Wilde Frisur: A.", das den Kläger mit wehenden Haaren zeigt und auf das sich die Ausführungen im Fließtext bezogen, das andere - das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet - mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man A. in Monaco". Diese Aufnahme zeigt den Kopf des Klägers von vorn und einen Teil des Oberkörpers des Klägers und lässt erkennen, dass er ein Hemd mit weißem Kragen, ein schwarzes Jackett und eine schwarze Fliege - also wohl einen Smoking - trägt.

Der Kläger ließ die Beklagte auffordern, u.a. die erneute Verbreitung dieser Bildnisse zu unterlassen. Die Beklagte ließ daraufhin unter dem 19. April 2007 (Anlage K 4) eine Erklärung mit dem Inhalt abgeben, dass sie sich gegenüber dem Kläger bei Meidung einer von diesem festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichte, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Kläger die Überschrift und den Fließtext des beanstandeten Beitrags, die Äußerung "Wilde Frisur: A.", sowie "in diesem Zusammenhang die ... in ,F` Nr. 13/07 vom 21. 3. 2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen". Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung hielt der Kläger hinsichtlich der Fotografien für unzureichend und nahm sie nicht an.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die erneute Verbreitung der Bildnisse zu unterlassen, und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zustehe, weil die Verbreitung der angegriffenen Bildnisse ihn in seinem Recht am eigenen Bild verletze. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Dem Kläger stehe aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung ein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, die erneute Verbreitung schlechthin zu unterlassen. Das sich daraus ergebende Veröffentlichungsverbot stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Umstände sich grundlegend änderten. Die von der Beklagten in ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgenommene Einschränkung sei aber zu eng. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung sei daher unzureichend und damit der geltend gemachte Anspruch in seinem vollen Umfang gegeben.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch nicht darauf zustehe, die erneute Verbreitung der unter Ziffer I 2 des Klagantrags angegriffenen Aufnahme schlechthin zu unterlassen, sondern nur darauf, eine erneute Verbreitung im Zusammenhang mit der beanstandeten Textberichterstattung zu unterlassen. Denn bei der Aufnahme des Klägers handle es sich um ein Bildnis, das die Anforderungen an ein neutrales Porträtfoto erfülle und das deshalb zur Illustrierung von zeitgeschichtlichen Ereignissen verwendet werden dürfe, deren Teilnehmer der Kläger gewesen sei, auch wenn es nicht in dem Ereignis, über das berichtet werde, entstanden sei. Da der Kläger als Neffe des amtierenden Fürsten des Fürstentums Monaco auch in Zukunft häufig Teilnehmer einer Vielzahl von zeitgeschichtlichen Ereignissen sein werde, über die unter Beigabe eines neutralen Porträtfotos des Klägers werde berichtet werden dürfen, könne die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme in Zukunft häufig zulässig sein, so dass seine Verbreitung nicht mit einem generellen Verbot belegt werden dürfe. Eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses mit einem Begleittext, der Abweichungen von dem in ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung wiedergegebenen Text enthalte, sei von ihrer Erklärung umfasst, weil insoweit die Kerntheorie greife. Mit Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die durch die Bildnisveröffentlichung eingetretene Wiederholungsgefahr daher beseitigt und der Unterlassungsanspruch des Klägers untergegangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. 1. 2008 in Ziffer 2 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten hält er für schon deshalb unzureichend, weil sie sich nur auf die Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses im Zusammenhang mit dem konkreten Text der beanstandeten Veröffentlichung beziehe und daher jedenfalls zu eng sei. Eine künftige Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses auch als neutrales Porträtfoto sei zudem schon deshalb unzulässig, weil das Bildnis mehrere Jahre alt sei und der Kläger sich inzwischen verändert habe. Sollte eine Verwendung der Fotografie zur Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gleichwohl einmal in Betracht kommen, sei ggf. im Bestrafungsverfahren zu klären, ob eine erneute Veröffentlichung durch die Beklagte wegen veränderter Umstände zulässig gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch darauf zusteht, die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses zu unterlassen, und dass dieser Verbotsausspruch in seiner Tenorierung nicht mit Einschränkungen zu versehen ist.

Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses folgt aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletzt den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme diente, nicht ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist. Es besteht auch kein Streit darüber, dass der Kläger nicht eine Persönlichkeit von so herausragender Bedeutung ist, dass sein Bildnis - im Sinne einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" des früheren Verständnisses - unabhängig vom Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses veröffentlicht werden dürfte. Der Anspruch ist darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen.

Das ergibt sich allerdings nicht auf der tatsächlichen Grundlage, dass der Kläger nicht mehr so aussähe, wie ihn die angegriffene, bereits mehrere Jahre alte Aufnahme zeigt. Der Vergleich der beiden von der Beklagten zur Illustrierung ihrer Veröffentlichung vom 21. März 2007 verwendeten Bildnisse des Klägers, von denen die eine, hinsichtlich der die Beklagte das Urteil des Landgerichts hingenommen hat, unstreitig eine aktuelle Aufnahme des Klägers ist, zeigt, dass der Kläger sich seit Anfertigung der streitigen Aufnahme nicht so sehr verändert hätte, dass sie zur Illustrierung einer zulässigen Berichterstattung über ihn nicht in Betracht käme. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Denn dass dem Kläger ein uneingeschränkter Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der angegriffenen Aufnahme zusteht, ergibt sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz.

Danach dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wird das Recht am eigenen Bild durch Verbreitung einer bestimmten Aufnahme in rechtswidriger Weise verletzt, ist daher im Streitfall der Schuldner zu verurteilen, die erneute Verbreitung dieses konkreten Bildnisses schlechthin zu unterlassen. So ist dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden (ausdrücklich zuletzt BGH, Urt. v. 28. 9. 2004, NJW 2005, S. 56 ff., 58; auch in den Sachen VI ZR 51/06, VI ZR 52/06 und VI ZR 53/06, in denen der Bundesgerichtshof in am 6. 3. 2007 verkündeten Urteilen auf Unterlassung gehende Urteile der Vorinstanz aufrecht erhalten hat, ist das geschehen, ohne die Unterlassungsaussprüche mit Einschränkungen zu versehen). Daran, dass im Grundsatz ein uneingeschränktes Verbot zu verhängen ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Bedenken fest.

Wird gegen die in § 22 Satz 1 KUG normierte, ein absolutes Recht bildende Befugnis einer Person, über die Verbreitung von sie zeigenden Bildnissen selbst zu bestimmen, in rechtswidriger Weise verstoßen, so begründet dieser rechtswidrige Eingriff aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog - da die Verletzung zugleich die den Anspruch begründende Wiederholungsgefahr indiziert - einen Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, weitere Eingriffe dieser Art in die Rechtssphäre des Betroffenen zu unterlassen. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs ist zwar beschränkt durch die konkrete Verletzungsform. Diese lag aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil gebildet hat. Dass eine Vorstellungsweise, wonach die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht allein in der Bildnisverbreitung, sondern in der Verbreitung einer das Bildnis enthaltenden umfassenderen Veröffentlichung läge, dem Gesetz fremd ist, ergibt sich schon daraus, dass § 22 KUG jede Art von Bildnisverbreitung erfasst und nicht etwa nur die Verbreitung solcher Bildnisse, die als Illustration einer Textberichterstattung fungieren. Bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbreitet worden ist, besteht kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sie sich strafbewehrt hat verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstattung zu veröffentlichen, war daher jedenfalls zu eng, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger war daher entsprechend § 266 BGB nicht gehalten, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten anzunehmen.

Das gilt auch im Hinblick darauf, dass Unterlassungsaussprüche im Hinblick auf ihren notwendig wenig scharf konturierten Umfang stets im Lichte der "Kerntheorie" auszulegen sind. Danach erfasst der Unterlassungsausspruch zwar nicht nur Verstöße, die mit dem Eingriff, der zum Unterlassungsausspruch geführt hat, identisch sind, sondern auch solche, die ihm im Kern gleich sind (s. hierzu z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4. 3. 1996, NJW 1996, S. 1071). Dieser "Kern" des Verbots lässt sich indessen nicht, wie die Beklagte meint, dadurch fassen, dass die Berichterstattung, zu deren Illustrierung die angegriffene Aufnahme gedient hat, in den Tenor - oder in eine freiwillig abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung - aufgenommen wird. Denn der "Kern" des Verbots lässt sich nur durch eine Gesamtschau der tatsächlichen Umstände wie aber auch der rechtlichen Erwägungen, die zum Verbotsausspruch geführt haben, ermitteln, nicht dagegen allein durch einen Blick auf die konkrete Berichterstattung, die zu dem Unterlassungsbegehren geführt hat. Das zeigt sich gerade an dem vorliegenden Fall, in dem die Berichterstattung mehrere Komponenten umfasst hat, so die, dass der Kläger sich in New York aufhalte, er der Lieblingsneffe des amtierenden Fürsten von Monaco sei, er lange Haare habe, diese zerzaust seien, er unrasiert sei und dass etwas mit seinen Zähnen "passiert" sei. Die Aufnahme dieser Komponenten in den Tenor des Unterlassungsausspruchs allein kann wenig bewirken, um diesen zu konkretisieren. Denn im Zusammenhang mit einer Meldung, die alle genannten Komponenten umfasst, dürfte das angegriffene Bildnis ebenso wenig erneut verbreitet werden wie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die allein zum Inhalt hätte, dass der Kläger sich gerade in New York aufhalte, oder nur den Umstand, dass er lange Haare haben mag. Der Kläger hat vielmehr aufgrund der erfolgten Verletzung einen Anspruch gegen die Beklagte auch darauf, es ebenso zu unterlassen, das angegriffene Bildnis zu verbreiten im Zusammenhang mit einer Berichterstattung etwa darüber, dass er sich derzeit irgendwo im Ausland aufhalte, oder darüber, dass sein jetziges Aussehen von seinem früheren abweiche, wie einen Anspruch insbesondere auch darauf, das Bildnis überhaupt - also auch ohne jeden Begleittext - zu verbreiten. Einen Tenor zu finden, der den Kern dieses Verbots so genau beschreibt, dass bei künftigen Veröffentlichungen klarer ersichtlich sein wird, ob ein Verstoß gegen das verhängte Verbot vorliegt, als dies bei der Fassung eines schlichten Unterlassungstenors - dessen tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund den Parteien bekannt ist - der Fall ist, erscheint dem Senat daher als schlechthin ausgeschlossen. Auch die vom Kammergericht vorgenommene Bezugnahme im Tenor auf die Veröffentlichung, zu deren Illustrierung die angegriffene Aufnahme gedient hat (Urt. v. 28. 4. 2008, Az. 10 U 248/07, Bl. 88 ff. d.A.), vermag das nicht zu leisten.

Es kann dem aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KUG gegebenen, im Grundsatz uneingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenstehen, dass es Normen gibt, nach denen die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses ausnahmsweise zulässig werden kann, wie etwa dadurch, dass die abgebildete Person in eine erneute Verbreitung des Bildnisses einwilligt, oder dadurch, dass die abgebildete Person zum Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird, zu dessen Illustrierung die Aufnahme als kontextneutrale oder gar kontextgerechte Aufnahme geeignet ist (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). So kann - um die vorstehenden Überlegungen zur unzureichenden Bezeichnung des Kerns des Verbotes durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung in den Unterlassungstenor noch einmal aufzugreifen - sogar eine künftige Verbreitung des Bildnisses im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung zulässig werden, die mit der fast identisch ist, in deren Zusammenhang die Aufnahme rechtswidrig verbreitet worden war, weil in der Zwischenzeit weitere Umstände hinzugetreten sind. Hinsichtlich der hier streitigen Aufnahme könnte zum Beispiel gedacht werden an den (fiktiven) Fall, dass der Kläger aufgrund eines Missverständnisses von einem New Yorker Polizeibeamten vorläufig festgenommen und auf der Polizeiwache misshandelt wird und dies zu öffentlich ausgetragenen diplomatischen Verstimmungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Monaco führt. Dann könnte am Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kaum gezweifelt werden, das eine Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses, dessen Verbreitung der Beklagten jetzt untersagt ist, nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigen würde. Diese Möglichkeit, das zu unterlassende Verhalten zukünftig in nicht rechtswidriger Weise vornehmen zu können, ist indessen grundsätzlicher Art und bildet keine Besonderheit der Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen. Es handelt sich um ein Moment, das jedem Unterlassungsanspruch immanent ist, weil dieser in die Zukunft wirkt und daher in seinem Bestand naturgemäß davon abhängig ist, welche Veränderungen in der Zukunft eintreten werden. Das gilt etwa auch für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Eigentums. Wird das Eigentum z.B. dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter ein Grundstück in rechtswidriger Weise betritt, steht dem Eigentümer ein Anspruch gegen diesen Dritten darauf zu, das Grundstück künftig nicht wieder zu betreten. Auch dieser Anspruch kann durch eine Änderung der Sachlage künftigen Einschränkungen unterliegen, weil Voraussetzungen eintreten können, unter denen ein Betreten des Grundstücks durch den Schuldner zulässig wird, so bei Einwilligung des Eigentümers oder wegen Eintretens der Voraussetzungen von § 867 Satz 1 BGB, § 904 Satz 1 BGB oder gar § 917 BGB. Dies ändert indessen nichts daran, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes ein uneingeschränkter Unterlassungsanspruch besteht, der in einem Urteilsausspruch auch uneingeschränkt zu fassen ist.

Im Bildnisrecht kann auch nicht, wie es die Beklagte vertritt, in praktikabler Weise danach differenziert werden, ob es sich bei einer angegriffenen Aufnahme um eine solche handelt, die das Ereignis, über das in einem Begleittext berichtet worden ist, im Bild wiedergibt, oder um eine solche, die als "neutrale Porträtaufnahme" dazu geeignet ist, in rechtmäßiger Weise zur Illustrierung mehrerer Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verwendet zu werden, weil sie zu einer Vielzahl denkbarer Ereignisse kontextneutral oder gar kontextgerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist (Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. 3. 2004 (veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28. 9. 2004 (veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen haben. Im ersten Fall ging es um eine Aufnahme, die nur den Kopf der dortigen Klägerin - einer Schwester des hiesigen Klägers - zeigte und auf der ein Hintergrund nicht zu erkennen war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein uneingeschränktes Verbot dieser Aufnahme nicht in Betracht komme, weil die erneute Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein könne; da es eine Frage des Einzelfalls sei, ob berechtigte Interessen der dortigen Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, könne die erneute Verbreitung des Bildnisses der Beklagten daher nicht generell verboten werden, so dass der Unterlassungsausspruch dahin einzuschränken sei, dass eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt werde, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolge (NJW 2004, S. 1796 f.; auf diese Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. v. 13. 11. 2007, Az. VI ZR 269/06, jetzt veröffentlicht in NJW 2008, S. 1593 ff., 1594, Bezug genommen, das indessen eine andere Rechtsfrage zum Inhalt hat.). Im zweiten Fall war eine Aufnahme angegriffen, die die dortige Klägerin - ebenfalls die Schwester des hiesigen Klägers - auf einem Pferd reitend zeigte und die, ohne dass ihre Veröffentlichung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gedient hätte, bei einem Reitturnier entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die dortige Klägerin der Beklagten die Verbreitung der Fotografie uneingeschränkt verbieten könne, weil konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könne, nicht aufgezeigt worden seien (NJW 2005, S. 58). Danach scheint es einem stimmigen System zu entsprechen, die Verbreitung konkreter Bildnisse, die ein bestimmtes Ereignis erkennen lassen, über das nicht - oder nicht mehr - unter Bildnisbeigabe berichtet werden darf, uneingeschränkt zu untersagen, die Verbreitung von Bildnissen, deren künftige Verwendung zur Illustrierung von Berichterstattungen über andere Ereignisse zulässig sein kann, dagegen nur unter einschränkender Bezugnahme auf die dem Verbot zugrunde liegende konkrete Verwendung des Bildnisses.

Eine solche Differenzierung kann indessen nach Überzeugung des Senates nicht vorgenommen werden, wie die Fälle, die den referierten Entscheidungen des Bundegerichtshofs zugrundelagen, ebenso zeigen wie der hier zur Entscheidung stehende Fall. Auch eine Fotografie, die etwa die Schwester des Klägers auf einem Pferd reitend zeigt, kann, solange die Schwester des Klägers sich als Reiterin betätigt, geeignet sein, künftige zulässige Berichterstattungen zu illustrieren. Denn für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob durch die Verwendung der Aufnahme zur Illustrierung einer zulässigen Berichterstattung eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt werde, weil das Grundgesetz der betroffenen Person keinen Anspruch darauf gebe, auf die Umstände einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht durch diese Umstände nicht eigenständig verletzt werden könne; eine Rechtsverletzung solle daher im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht sei, was der Fall sei, wenn es die Aussage nicht verfälsche (Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). Falls daher die Schwester des Klägers einmal einen Reitunfall erleiden oder an einer allgemeine Aufmerksamkeit findenden öffentlichen Reitveranstaltung teilnehmen sollte, käme zur Illustrierung einer Berichterstattung hierüber eine Verwendung der sie auf einem Pferd sitzenden Aufnahme ernsthaft in Betracht. Auch für die zweite in der Berichterstattung der Beklagten dieses Falles verwendete Aufnahme, hinsichtlich der sie das ein uneingeschränktes Verbot aussprechende Urteil des Landgerichts hingenommen hat, lassen sich unschwer Ereignisse denken, die zeitgeschichtliche Ereignisse sind und über die unter Beifügung der Aufnahme berichtet werden könnte, so etwa, wenn der Kläger in Vertretung des amtierenden Fürsten an einem stürmischen Tag einen Spielplatz eröffnet und sich zu diesem Zweck besonders leger gibt. Umgekehrt kann die Frage gestellt werden, ob es sich bei der in diesem Verfahren streitigen Aufnahme tatsächlich um eine "neutrale Porträtaufnahme" handelt, von der ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie für viele unterschiedliche - zulässige - Berichterstattungen verwendet werden könne. Denn die Aufnahme lässt erkennen, dass der Kläger einen Gesellschaftsanzug trägt, und schon daraus ergibt sich der Bezug der Aufnahme auf ein bestimmtes Ereignis, das in dem Bild auch zum Ausdruck kommt. Es unterscheidet sich in seinem Wesen damit nicht von der anderen, zur Illustrierung der Berichterstattung der Beklagten verwendeten Aufnahme. Dies zeigt eine Hilfsüberlegung: Wäre die Berichterstattung der Beklagten dahin gegangen, dass der Kläger in New York an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehme, dabei aber merkwürdig bleich wirke und seine Haare strähnig aussähen, während man ihn aus Monaco sonst leger und fröhlich mit zerzausten Haaren kenne, so müsste dem Betrachter die Aufnahme des Klägers im Gesellschaftsanzug als die das beschriebene Ereignis wiedergebende und daher uneingeschränkt zu verbietende Aufnahme erscheinen, während das jetzt im Streit befindliche Bildnis als neutrale, den Kläger "normal" zeigende Aufnahme nicht ohne eine Bezugnahme auf die Berichterstattung verboten werden dürfte. Auch dies zeigt, dass die von der Beklagten entwickelte Differenzierung in der Praxis nicht durchführbar ist.

Hinzu kommt, dass ein Tenor eines Unterlassungsausspruchs dahingehend, dass der beklagten Partei untersagt wird, die angegriffene Fotografie erneut im Rahmen einer Berichterstattung zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der klagenden Partei zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie in dem Begleittext zu der betreffenden Fotografie in derjenigen Veröffentlichung erfolge, die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geführt hat (so BGH, Urt. v. 9. 3. 2004, Az. VI ZR 217/03), bzw. die angegriffene Fotografie im Rahmen einer Berichterstattung wie in dieser Veröffentlichung erneut zu verbreiten (so das KG, Urt. v. 28. 4. 2008, Az. 10 U 248/07), nicht vollstreckungsfähig wäre, weil er in der in ihm enthaltenen Beschränkung nicht bestimmt genug ist. Zwar kann die Bezugnahme auf ausfüllungsbedürftige Begriffe, insbesondere Rechtsbegriffe wie den des "zeitgeschichtlichen Ereignisses", in einem Urteilstenor (und einem Klagantrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig sein, das setzt aber voraus, dass im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH, Urt. v. 11. 10. 1991, NJW 1991, S. 1114 ff., 1115). Gerade dann, wenn es nach Bildnisveröffentlichungen zum Streit über die Zulässigkeit der Veröffentlichung kommt, ist es aber in der Regel zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei dem veröffentlichten Bildnis um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch diese Problematik ist keine Besonderheit des Bildnisrechts, sondern des Unterlassungsanspruchs überhaupt, der es erforderlich macht, die zu unterlassenden Verhaltensweisen zu beschreiben und den Rechtsanwender daher dazu zwingt, hierbei Formulierungen zu verwenden, die einerseits klar gefasst, andererseits aber weit genug sind, um möglichst alle künftigen rechtswidrigen Verhaltensweisen zu erfassen (s. z.B. zum Problem der Beschreibung der nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB zu unterlassenden Immissionen: BGH, Urt. v. 5. 2. 1993, NJW 1993, S. 1656 ff., 1657).

Auch der Einwand der Beklagten, dass die Verhängung eines uneingeschränkten Verbotes sie im Ungewissen darüber lasse, unter welchen Voraussetzungen sie künftig das Bildnis vielleicht doch wird veröffentlichen dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Dem Umstand, dass auch der in einem Urteil tenorierte Unterlassungsanspruch es nicht ausschließt, dass künftig Fälle eintreten können, in denen der Schuldner eine Handlung der im Tenor beschriebenen Art in nicht rechtswidriger Weise wird vornehmen dürfen, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass Umstände in den Tenor des Unterlassungsausspruchs aufgenommen werden, die nicht der Beschreibung des konkret zu unterlassenden Verhaltens dienen. Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. 11. 2006, Az. 34 U 160/05: Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG). Es erscheint indessen der Billigkeit mehr entsprechend, etwaige künftige Zweifel daran, ob ein Verhalten des Schuldners dem Unterlassungsausspruch unterfällt, zu Lasten des Unterlassungsschuldners gehen zu lassen; denn der Schuldner war es, der durch seinen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Gläubigers die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs provoziert hat, während es dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs nicht aufgegeben werden kann, einen Antrag zu formulieren, der ihn aufgrund zahlreicher Unwägbarkeiten bei der gerichtlichen Verfolgung seiner Rechte einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzen würde. Es kommt hinzu, dass der Schuldner, wenn er künftig die erneute Vornahme eines unter den Wortlaut des Unterlassungsausspruchs fallenden Verhaltens planen sollte, die Möglichkeit haben wird, anhand der dann konkret gegebenen Umstände abzuwägen, ob sein geplantes Verhalten einen Verstoß gegen das Verbot darstellt, während der Gläubiger bei Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs noch nicht in der Lage ist, alle künftigen Fallkonstellationen abzusehen und bei der Fassung seines Verbotsantrages zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auch dem Schuldner, der sich künftig rechtstreu verhalten will, nicht daran gelegen sein, mit einem Verbot belegt zu werden, dessen Fassung durch seine Bezugnahme auf außerhalb des eigentlichen Anspruchs liegende Umstände so unklar ist, dass er selbst dessen genauen Inhalt nicht ohne Weiteres erkennen kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Umfangs des Unterlassungsanspruchs angesichts der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. 3. 2004 (NJW 2004, S. 1795 ff.) und 28. 9. 2004 (NJW 2005, S. 56 ff.) von grundlegender Bedeutung ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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