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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 7 WF 187/09
Rechtsgebiete: FamFG


Vorschriften:

FamFG § 61 Abs. 1
Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG sind grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar.

Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigt.

Das gilt auch dann, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren - z.B. als Gewaltschutzsache - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 7 WF 187/09

In der Familiensache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 4. Familiensenat, am 10.11.2009 durch den Senat

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 15. Oktober 2009, Az. 415 e F 157/09, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 41,25.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt hat, nachdem sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der mündlichen Erörterung erledigt hatte. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsgericht nur über die Kosten entscheidet, sind zwar grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar (s. die amtliche Begründung zum FamFG, Bundestags-Drucksache 16/6308 v. 7. 9. 2007, S. 216 li. Sp.). Ob dies aufgrund der Regelung in § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt, die nach mündlicher Erörterung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen ergehen, kann dahinstehen. Denn nach § 61 Abs. 1 FamFG sind (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hingewiesen worden ist) Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigt. Danach ist die Beschwerde hier ausgeschlossen. Denn Beschlüsse, in denen nur über die Kosten entschieden wird, betreffen auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wenn das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat (vgl. die amtliche Begründung zum FamFG, Bundestags-Drucksache 16/6308 v. 7. 9. 2007, S. 204 re. Sp.; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, Kommentar, 16. Aufl., § 61 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier den Betrag von € 600,00 nicht; denn da beide Beteiligte im Verfahren anwaltlich nicht vertreten waren, sind lediglich Gerichtskosten entstanden, und zwar nach Ziffer 1420 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) eine 1,5-fache Gebühr auf den vom Amtsgericht zutreffend festgesetzten Streitwert von € 1.000,00 (§§ 41, 49 Abs. 1 Halbsatz 1 FamGKG), mithin 1,5 x € 55,00 = € 82,50. Da der Antragsteller hiervon die Hälfte zu tragen hat, ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Höhe von € 41,25 belastet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller nach § 84 FamFG aufzuerlegen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 70 FamFG).

Ende der Entscheidung

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