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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 8 W 208/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 8 W 208/05

in dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 8. Zivilsenat, am 1. Dezember 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kniep

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 21.9.2005 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Den Beklagten stehen keine Kostenerstattungsansprüche bezüglich des veranlassten Privatgutachtens B vom 18.8.04 zu. Es handelt sich dabei nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des Senats können Kosten, welche ein Partei für ein von ihr im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit eingeholtes Privatgutachten aufwendet, grundsätzlich nicht als notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet werden. Beweise zu erheben ist im Zivilprozess Sache des Rechts, nicht aber der Parteien. Diesen obliegt es insoweit lediglich, den Sachverhalt vorzutragen und sich auf die Behauptungen der Gegenseite zu erklären. Nur ausnahmsweise kann deshalb die Einholung eines Privatgutachtens als eine zur zweckentsprechenden Prozessführung notwendige Maßnahme bewertet werden. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Partei zum Beispiel wegen der Kompliziertheit des ihr fremden Prozessstoffes ohne die Einschaltung eines Sachverständigen außer Stande sein würde, überhaupt sachgemäß vorzutragen bzw. zu dem Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Von einer derartigen Ausnahmesituation kann hier keine Rede sein. Den Beklagten war es nach eigenem Vortrag auch ohne Einschaltung des Privatgutachters B möglich, der Klage hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens entsprechend den von der Prozessordnung festgelegten Anforderungen entgegenzutreten. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass schon anhand der von dem Kläger eingereichten Lichtbilder aus dem Gutachten K 2 nicht habe nachvollzogen werden können, dass es unfallbedingt zu einem Schaden am Achsträger gekommen sein sollte. Bereits hierdurch hätten sich die Reparaturkosten nach ihrer Schätzung um netto etwa 2.000,-- € verringert. Darauf hin sei dann die Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch den Privatsachverständigen B durchgeführt worden.

Die Beklagten waren somit schon auf Grund des von dem Kläger vorgelegten Materials in der Lage, hinreichende Ausführungen zur Abwehr des Klaganspruchs zu machen, ohne dass es eines weiteren Privatgutachtens bedurft hätte. Nach den vorgelegten Fotos lagen für jeden Laien Zweifel an der Beschädigung der Hinterachse nahe.

Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen. Dass der Kläger selbst nicht in der Lage war, den Schaden einigermaßen verlässlich zu beziffern, liegt auf der Hand. Er war deshalb auf eine gutachtliche Stellungnahme angewiesen. Eine weitere Begutachtung des Schadens konnte dann jedoch durch ein gerichtliches Gutachten erfolgen, wie es tatsächlich auch geschehen ist.

Auf dieser Grundlage kann dahinstehen, ob die für das Gutachten B in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach als notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzusehen wären. Dies gilt wenigstens für die darin enthaltenen Anreisekosten, welche sich offenbar auf eine Anreise aus Niebüll beziehen. Die Beklagten hätten jedenfalls einen in Hamburg ansässigen Gutachter bestellen können, so dass derartige Reisekosten nicht angefallen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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