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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 47/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 61 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 8. Zivilsenat, am 15. März 2005 durch den Richter Prof. Dr. Peters als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 7.2.2005 aufgehoben.
Der Rechtspfleger des Landgerichts wird angewiesen, die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten nach Maßgabe der BRAGO festzusetzen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.
Gründe:
Der Auftrag eines Anwalts zur Prozessführung kann vorprozessual erteilt werden. Das ist auf klägerischer Seite naturgemäß stets der Fall, aber auch auf Seiten der Beklagten jedenfalls dann möglich, wenn die Erhebung einer bestimmten Klage erwartet wird.
Eine vorprozessualen Prozessauftrag in Erwartung einer Klage auf Beklagtenseite belegt das Schreiben vom 1.3.04, das die Klägerin als Anl. BF 1 zur Akte gereicht hat.
Dieser Auftrag lässt eine Bedingung nicht erkennen. Er stand natürlich unter dem Vorbehalt, dass überhaupt Klage erhoben wurde. Aber das ist eine Entstehungsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Anwalts, bzw. den späteren Anspruch auf Kostenerstattung, keine Bedingung im Rechtssinne.
Damit bleibt nach § 61 RVG die BRAGO anwendbar.
Kosten der Beschwerde: § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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