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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 9 U 123/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 50 Abs. 1
InsO § 51 Nr. 1
InsO § 166 Abs. 2
Hat der Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner) die Ansprüche aus einer Lebensversicherung vor Insolvenzeröffnung nur hinsichtlich des Todesfalles sicherungshalber für ein Darlehen abgetreten, dessen Rückzahlung aus der Lebensversicherung erfolgen soll, so erfasst die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert, sofern Abweichendes weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart ist. Dem Sicherungsgeber steht damit im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert zu. Auch in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter allerdings nach § 166 Abs. 2 InsO ein Recht auf Einziehung und Verwertung des sicherungshalber abgetretenen Anspruches auf Auszahlung des Rückkaufswertes.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 9 U 123/07

Verkündet am: 8. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, durch die Richterin Schaps-Hardt als Einzelrichterin nach der am 27. September 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.5.2007 - Az. 319 O 29/07 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Versicherungsschein zu der Lebensversicherung Nr. 4450740 bei der C. Lebensversicherungs-AG herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von € 3.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Lebensversicherung.

Der Schuldner, über dessen Vermögen unter Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter am 1.4.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte bereits mit Wirkung zum 1.12.1983 die hier streitgegenständliche Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 170.000,00 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens der Beklagten über DM 375.000,00, dessen Rückzahlung aus der vorgenannten Lebensversicherung sowie aus zwei weiteren neu abgeschlossenen Lebensversicherungen erfolgen sollte, hatte der Schuldner mit "Abtretungserklärung" vom 7.5.2001 (Anl. K 4) "alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche für den Todesfall" unter Übergabe des Versicherungsscheins an die Beklagte abgetreten. Der Zusatz "nur für den Todesfall" war - anders als bei der am selben Tage unterzeichneten "Abtretungserklärung" bezüglich einer der neu abgeschlossenenen Lebensversicherungen (Anl. BK 2) - in das vorformulierte Schreiben individuell eingefügt worden.

Der Kläger erklärte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages. Er möchte den Rückkaufswert zur Masse ziehen. Das war ihm bislang nicht möglich, weil die Beklagte die Herausgabe des Versicherungsscheins verweigert hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zur Insolvenzmasse gehöre, weil dieser nicht von der Abtretung der "Rechte für den Todesfall" gemäß Abtretungserklärung vom 7.5.2001 erfasst worden sei. Jedenfalls stehe aber selbst dann, wenn der Anspruch nicht massezugehörig sei, ihm - dem Kläger - als Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 2 InsO das Recht auf Einziehung des Rückkaufswertes zu, so dass die Beklagte zumindest zur Herausgabe des Versicherungsscheins verpflichtet sei. Der Kläger verfolgt, nachdem das Landgericht seine entsprechende Klage abgewiesen hat, seine Ansprüche mit der Berufung weiter und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.5.2007

1. festzustellen, dass der Beklagten an der Lebensversicherung Nr. 4450740 bei der C. Lebensversicherungs-AG keine Rechte zustehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Versicherungsschein zu der Lebensversicherung Nr. 4450740 bei der C. Lebensversicherungs-AG herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich des Klagantrages zu 2. Erfolg.

Hinsichtlich des Klagantrages zu 1. ist die Klage abzuweisen, weil die Beklagte an dem Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der streitgegenständlichen Lebensversicherung zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO berechtigt ist.

Der Beklagten ist mit der Abtretungserklärung vom 7.5.2001 (Anl. K 4) der nach Kündigung der Lebensversicherung entstehende Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert abgetreten worden. Auch wenn man mit dem Kläger - entgegen den Auffassungen der Oberlandesgerichte Celle (vgl. RuS 2007, 295) und Hamm (vgl. Anl. K 5) in ihren Entscheidungen vom 23.6.2005 bzw. 12.11.2004 - davon ausgehen würde, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht ohnehin den Ansprüchen auf den Todesfall (nach dem Wortlaut der Anl. K 4 sind nur diese abgetreten worden), sondern den Erlebensfall-Ansprüchen zuzuordnen ist, ändert dies am Ergebnis im vorliegenden Fall nichts. Der Versicherungsnehmer kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in unterschiedlicher Weise verfügen; so kann er insbesondere darüber verfügen, wem der Rückkaufswert im Erlebens- und im Todesfalle zustehen soll (vgl. BGH, VersR 2003, 1021f.).

Hier ergibt jedenfalls die Auslegung der Abtretungserklärung, dass die Beklagte zu einer Kündigung der Versicherung ebenso berechtigt sein sollte wie zu einer Einziehung des Rückkaufswertes. Anders als in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 25.8.2006 (ZInsO 2006, 1270ff.), Brandenburg vom 23.2.2005 (DZWIR 2005, 390f.) und Dresden vom 2.12.2004 (ZInsO 2005, 149) findet sich in dem im vorliegenden Fall verwendeten Abtretungsformular keine ausdrückliche Zuweisung des Anspruchs auf den Rückkaufswert zu den Erlebensfall-Ansprüchen. Das von der Beklagten verwendete Abtretungsformular differenziert nämlich nicht und sollte offenbar generell für die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer Lebensversicherung verwendet werden; die Einschränkung der Abtretung auf Ansprüche "für den Todesfall" ist im vorliegenden Fall - anders als bei der am selben Tag erklärten Abtretung der Rechte aus der neu abgeschlossenen R+V Lebensversicherung (Anl. BK2) - individuell eingefügt worden. Dass die in den weiteren Absätzen formulierten Bestimmungen, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, u.a. "die Lebensversicherung zu kündigen ... und den Rückkaufswert einzuziehen" nicht gestrichen worden sind, spricht hier dafür, dass es bei der Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Vertrages und zur Einziehung des Rückkaufswerte trotz der vorgenommenen individuellen Einschränkung der Abtretung auf "Rechte für den Todesfall" gerade verbleiben sollte. Auch wurde der steuerrechtliche Hinweis am Ende des Formulares - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 13.6.2007 (NJW 2007, 2321ff.) zugrunde liegenden Fall - nicht gestrichen.

Für die so vorgenommene Auslegung der Abtretungserklärung spricht im Übrigen auch das Sicherungsbedürfnis der Beklagten. Zwar haben sich die Kreditinstitute nach dem Steueränderungsgesetz 1992 oftmals nur noch Ansprüche auf den Todesfall abtreten lassen und deshalb weitgehend Abtretungsformulare verwandt, in denen durch Ankreuzen die Möglichkeit besteht, sich entweder die Rechte "für den Todesfall" oder /auch "für den Erlebensfall" abtreten zu lassen, wobei die Rechte auf Kündigung/Verwertung/Einziehung des Rückkaufswertes den Rechten für den Erlebensfall zugeordnet worden sind. Soweit den Kreditinstituten hierbei die Rechte ohne das Recht zur Kündigung/Verwertung/Einziehung des Rückkaufswertes übertragen worden sind, haben die Kreditinstitute dann aber in einer zusätzlichen Bestimmung niedergelegt, dass das - weiterhin dem Versicherungsnehmer zustehende - Recht zur Kündigung nur mit Zustimmung des Kreditinstitutes ausgeübt werden kann (vgl. so entsprechend in den den Entscheidungen des BGH vom 13.6.2007 und vom 23.2.2005, des OLG Düsseldorf vom 25.8.2006, des OLG Brandenburg vom 23.2.2005 und des OLG Dresden vom 2.12.2004 zugrunde liegenden Fällen). Dass eine derartige Bestimmung im vorliegenden Fall nicht eingefügt worden ist, spricht ebenfalls dafür, dass die Abtretung hier auch die Kündigungs-/Verwertungs-/Einziehungsrechte mit umfassen sollte. Anderenfalls würde der Sicherungszweck der Abtretung nur der Todesfallansprüche völlig leer laufen. Denn bei einer ohne weiteres möglichen Kündigung der Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer, aufgrund der diesem der Rückkaufswert zustehen würde, wäre die Beklagte gegen den bei vorzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers zu befürchtenden Kreditausfall nicht abgesichert. Zwar wird die Bank durch ein derartiges "Zustimmungserfordernis" nicht vollständig gesichert; es besteht allerdings - was auch der BGH in seiner Entscheidung vom 13.6.2007 unter [26] ausführt - jedenfalls ein gewisser Schutz der Sicherungsnehmerin.

Schließlich ist davon auszugehen, dass entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung der Zweck der Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche "nur für den Todesfall" - anders als in dem vom BGH am 13.6.2007 entschiedenen Fall - im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gewesen sein kann, dem Schuldner die steuerlichen Vorteile seiner Lebensversicherung zu erhalten. Denn auch bei einer Abtretung ohne Erfassung des Rückkaufswertes wären dem Schuldner die Steuervorteile nicht erhalten geblieben. Nach dem Darlehensvertrages vom 2.5.2001 (Anl. BK1) war nämlich vereinbart, dass lediglich die Zinsen monatlich beglichen werden sollten, während die Tilgung des Darlehens ausgesetzt wurde und eine Rückzahlung des Kredites erst aus den genannten Lebensversicherungen erfolgen sollte. Bereits die so getroffene Tilgungsbestimmung hatte den Verlust der Steuervorteile zur Folge (vgl. BMF-Schreiben vom 19.5.1993, BStBl I 1993, 406; Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 2003, 298f.; Blümich, EStG, Kommentar, § 10 EStG Rdnr. 349f.).

Der vom Kläger gerügte "Widerspruch" zwischen dem in die Abtretungserklärung individuell eingesetzten Teil "für den Todesfall" zu den übrigen vorformulierten Bestimmungen ist bei vorgenannter Auslegung nicht ersichtlich.

Aufgrund § 166 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter allerdings das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den an die Beklagte abgetretenen Rechten aus der Lebensversicherung zu. Diese umfassende Verwertungsbefugnis besteht unabhängig davon, ob die Forderungsabtretung angezeigt worden ist und ob die Geltendmachung der Forderung durch den Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren vereinfacht (vgl. BGH, NVersZ 2002, 493ff.). Das hat zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein herauszugeben hat. Insofern war dem Klagantrag zu 2. stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Zif. 1. ZPO. Der für den Klagantrag zu 2. anzusetzende Streitwert hat keine Erhöhung des bereits für den Klagantrag zu 1 anzusetzenden Streitwertes über die nächste Gebührenstufe zur Folge, so dass es gerechtfertigt erscheint, dem Kläger angesichts des geringfügigen Teilunterliegens der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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