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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: Ausl 3/08
Rechtsgebiete: IRG, EUV, Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002
Vorschriften:
IRG § 73 | |
IRG § 74 | |
IRG § 83b Abs. 2 lit. b | |
EUV Art. 35 | |
Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Art. 6 Abs. 2 |
2. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, bei einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b Abs. 2 lit. b IRG geltend zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verfolgte in Kenntnis der im ersuchenden Staat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland eingereist ist, um sich so der Vollstreckung zu entziehen. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung persönlicher Bindungen im Inland.
3. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB 2002/584 JI), wonach vollstreckende Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine "Justizbehörde" sein darf, einer Regelung entgegensteht, nach welcher über die Auslieferung im Vollstreckungsstaat in einem zweistufigen Verfahren, in dem neben einem Gericht das Justizministerium maßgeblich als Bewilligungsbehörde beteiligt ist (§ 74 Abs. 1 IRG), entschieden wird, ist eine für die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässige Frage.
Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluss
Geschäftszeichen: Ausl 3/08
in der Sache
betreffend die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen
hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 20. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schudt den Richter am Oberlandesgericht Stephani den Richter am Landgericht Struth
beschlossen:
Tenor:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen ist zulässig zum Zwecke der Strafvollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. Mai 2000 (Aktenzeichen: VII K 479/99), das in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts K vom 13. August 2007 (Aktenzeichen: XVI Kop 25/07) genannt wird.
2. Der Antrag des Verfolgten vom 22. Februar 2008, dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl der Regelung des § 74 Abs. 1 IRG entgegensteht zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Die nach § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung des Auslieferungsersuchens ergibt, dass die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zulässig ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83a IRG für die beantragte Auslieferung sind erfüllt.
Es ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts K. vom 13. August 2007 (Aktenzeichen: XVI Kop 25/07) übersandt worden, der alle nach § 83a Abs. 1 IRG nötigen Angaben enthält. Neben den Personalien des Verfolgten ist dessen ausschließlich polnische Staatsangehörigkeit (§ 83a Abs. 1 Nr. 1 IRG) aufgeführt. Aus dem Dokument sind ferner ersichtlich die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde (Bezirksgericht K, K, A- Str. 16/18) gemäß § 83a Abs. 1 Nr. 2, ferner die nach § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG nötige Angabe der Grundlage für die Auslieferung, hier das Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. Mai 2000 (Aktenzeichen: VII K 479/99), sodann die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen (§ 83a Abs. 1 Nr. 4), nämlich Straftaten gemäß Artikel 224 § 2 und 291 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs, sowie die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG).
Dem Verfolgten ist mit dem vorgenannten Urteil zur Last gelegt worden,
1. am 6.6.1998 in S, O- Straße, im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Polizeibeamten K. derart heftig weggestoßen zu haben, dass dieser zu Fall kam, und sodann mit dem Pkw Audi 90, amtl. Kennzeichen KCX 0042, geflüchtet zu sein,
2. am 24.6.1998 in S. den Pkw Fiat CC Sport, amtl. Kennzeichen BOE 6046, in Kenntnis von dessen Herkunft aus einem Diebstahl zu verstecken versucht zu haben, um einen Gewinn zu erzielen, und dabei der Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte zu entkommen versucht zu haben.
Schließlich ist in dem Europäischen Haftbefehl auch gemäß § 83a Abs. 1 Nr. 6 IRG die Höhe der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe mitgeteilt worden. Sie beträgt zwei Jahre und übersteigt damit das nach § 81 Nr. 2 IRG erforderliche Maß von mindestens vier Monaten.
Die beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) liegt vor, da die Taten nach deutschem Recht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Hehlerei gemäß §§ 113, 259, 53 StGB verfolgbar sind.
Eine - allein nach polnischem Recht maßgebliche - Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten.
Im Übrigen sind die §§ 5 und 11 IRG (Grundsätze der Gegenseitigkeit und Spezialität) gemäß § 82 IRG nicht zu berücksichtigen.
2.
Der Auslieferung stehen keine Auslieferungshindernisse entgegen.
a)
An der Identität des Verfolgten mit der von den polnischen Behörden gesuchten Person bestehen keine Zweifel. Sie wird vom Beistand nicht mehr in Frage gestellt, nachdem der Verfolgte eine vom Beistand angeregte daktyloskopische Untersuchung abgelehnt hat. Von dem Verfolgten selbst ist seine Identität nicht in Frage gestellt worden. Die in dem Auslieferungsersuchen genannten Personaldaten sind mit denen des Verfolgten identisch. Die dort angegebenen Namen der Eltern werden von dem Verfolgten nicht in Abrede gestellt.
b)
Entgegen der Auffassung des Beistands des Verfolgten ist die Auslieferung nicht gemäß § 73 IRG unzulässig. Sie verstößt trotz der Erkrankung des Verfolgten nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu besorgen wäre (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 8, 81; OLG Düsseldorf, StraFo 2005, 35, 36). Das ist hier aber nicht der Fall.
Allerdings war der Verfolgte wegen eines durch einen Unfall am 18.01.2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas III. Grades ernsthaft und schwerwiegend erkrankt. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Leitenden Ambulanzarztes im Zentralkrankenhaus (ZKH) Hamburg, vom 10. Januar 2008 und vom 29. Februar 2008 ist der Verfolgte aber während der seit 9. Januar 2008 andauernden Auslieferungshaft im Hinblick auf sein durch den Unfall verursachtes Krampfleiden vollkommen unauffällig gewesen. Seine ärztliche und medikamentöse Versorgung konnte in der Haft problemlos und ohne gesundheitliche Risiken sichergestellt werden. Es sind keine Umstände erkennbar, die den Verfolgten von vielen anderen Patienten in der Haftanstalt unterscheiden, die eine Epilepsie als Hintergrund aufweisen. Nach der ärztlichen Stellungnahme sind Einschränkungen in der Transportfähigkeit nicht erkennbar. Für den Senat besteht daher kein Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Auslieferung erheblich gesundheitsgefährdende Auswirkungen für den Verfolgten hat und ob er transportfähig ist.
Da die Justizbehörde in ihrer Vorabentscheidung vom 7. Februar 2008 mit Ergänzung vom 14. März 2008 mitgeteilt hat, sie werde, um der gesundheitlichen Situation des Verfolgten gerecht zu werden, die Bewilligung der Auslieferung an die Bedingung knüpfen, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der seine Weiterbehandlung gewährleistet ist, steht der Gesundheitszustand des Verfolgten der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.
c)
Sonstige Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich.
Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat als Bewilligungsbehörde in den schon erwähnten Entscheidungen vom 7. Februar 2008 und 14. März 2008 erklärt, sie beabsichtige nicht, Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen, da Gründe im Sinne dieser Vorschrift nicht ersichtlich seien. Im Hinblick auf § 83b Abs. 2 IRG hat die Bewilligungsbehörde zwar angenommen, dass der Verfolgte, nachdem er am 9. September 2005 in die Bundesrepublik eingereist war, seit 2. November 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei seiner Verlobten in Hamburg hat, sie hat aber die in ihrem Ermessen stehende Frage, ob sie ein Bewilligungshindernis geltend machen will, verneint. Diese Entscheidung, die vom Senat nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Bewilligungsbehörde hat geprüft, ob der Verfolgte angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung in Deutschland ein überwiegend schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland hat.
Maßgebliche Ansatzpunkte sind bei dieser Prüfung vor allem der nach Art. 6 GG zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie. Auch die Dauer des Aufenthalts des Verfolgten in Deutschland und die Intensität der hier bestehenden Kontakte müssen beachtet werden. Diese Gesichtspunkte hat die Bewilligungsbehörde erwogen. Sie hat die Beziehungen zwischen dem Verfolgten, seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter, seinen bei der geschiedenen Ehefrau wohnenden Söhnen und seiner Schwester, die sämtlich in Deutschland leben, berücksichtigt. Sie hat hierin jedoch keinen Grund gesehen, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Bei dem Verfolgten, der polnischer Staatsangehöriger ist und nach Polen ausgeliefert werden soll, ergeben sich aus der Konfrontation mit der polnischen Rechtsordnung oder dem Vollzug in einem polnischen Gefängnis keine Umstände, die eine besondere Härte darstellen würden Den gesundheitlichen Belangen des Verfolgten wird die Bewilligungsbehörde durch den schon erwähnten Bewilligungsvorbehalt Rechnung tragen. Sollte es, wie der Beistand vorträgt, in Polen keine Haftanstalt geben, die die Weiterbehandlung gewährleisten kann, werden die polnischen Behörden die von der Bewilligungsbehörde geforderte Erklärung nicht abgeben. Die Bewilligungsbehörde hat weiter berücksichtigt, dass der Verfolgte im Jahre 2005 in Kenntnis der in Polen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland eingereist ist, um sich so der Vollstreckung zu entziehen. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der persönlichen Bindungen des Verfolgten, so dass die Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht gehindert war, aus diesen persönlichen Bindungen kein Bewilligungshindernis herzuleiten.
Dass der Verfolgte, wie er vortragen lässt, als Folge seines Unfalls sich an die Verurteilung in Polen nicht erinnern kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Als er Polen verließ, hatte er den Unfall noch nicht erlitten und reiste in Kenntnis der Verurteilung aus. Seine Darstellung, von der Verurteilung nichts gewusst zu haben, hat die Bewilligungsbehörde zu Recht durch das Schreiben des Bezirksgerichts K. vom 23. Januar 2008 als widerlegt angesehen.
Die auf diese Weise von der Bewilligungsbehörde vorgenommene Bewertung der relevanten Umstände bewegt sich im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens und ist vom Senat nicht zu beanstanden.
3.
Die Überlegung des Beistands, das IRG verstoße gegen den Richtervorbehalt des Grundgesetzes bei einer Freiheitsentziehung, geht fehl.
Über die Rechtmäßigkeit der Auslieferung entscheidet im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens das Gericht, das auch die Auslieferungshaft anordnet und überwacht. Die Exekutive entscheidet im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ausschließlich in Fällen der richterlich für zulässig erklärten Auslieferung über deren tatsächliche Durchführung unter möglicherweise übergeordneten diplomatischen Erwägungen. Die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ist allein dem Gericht vorbehalten.
4.
Der Antrag des Beistands des Verfolgten, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB 2002/584 JI), wonach vollstreckende Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine Justizbehörde sein darf, einer Regelung entgegen steht, nach welcher über die Bewilligung der Auslieferung im Vollstreckungsstaat, dessen Justizministerium entscheidet (§ 74 Abs. 1 IRG), wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 35 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit dem seit 1. Mai 1999 gültigen EuGH-Gesetz vom 6. August 1998 liegen nicht vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter im Einzelnen festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung der in Art. 35 Abs. 1 EUV genannten Rechtsakte. Danach hat ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder Auslegung eines Rechtsaktes bezieht, zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV sind Rahmenbeschlüsse im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Unmittelbar wirksam sind sie nicht.
Durch das Vorabentscheidungsverfahren soll die einheitliche Anwendung des Europarechts gewährleistet werden.
Unzulässig sind demgemäß Fragen zur Auslegung des nationalen Rechts, einschließlich der Fragen zur Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht (vgl. dazu Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 4 RN 71ff).
Um eine solche Frage handelt es sich jedoch bei der Frage, die der Beistand beantragt, dem EuGH vorzulegen. Der Senat hat nicht den Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 anzuwenden, sondern das IRG, in dessen Vorschriften der Rahmenbeschluss vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt worden ist. Diese Umsetzung steht zwar mit der Zweigleisigkeit zwischen Zulässigkeitsverfahren und Bewilligungsverfahren im Gegensatz zum Rahmenbeschluss, der von einem nur justiziellen Verfahren ausgeht, sie ist aber als nationales Gesetz einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht zugänglich.
Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Wirkung beeinflusst der Rahmenbeschluss die Rechtsanwendung durch die Pflicht der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so auszulegen, dass es mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses vereinbar ist. Dies hat der EuGH in der Pupino-Entscheidung vom 16. Juni 2005 (AZ: C-105/03) entschieden (StV 2006, 1). Im Fall Pupino ging es um die Auslegung von Bestimmungen eines noch nicht umgesetzten Rahmenbeschlusses in einem nationalen Strafverfahren. Ein italienisches Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der von Italien nicht umgesetzte Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren zu einer bestimmten, rahmenbeschlusskonformen Auslegung italienischer Strafverfahrensvorschriften verpflichte. In seiner Entscheidung hat der EuGH die Vorlagefrage bejaht. Da der Rahmenbeschluss für die Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichtend sei, müsse auch der Einzelne die Möglichkeit haben, sich unmittelbar auf durch einen Rahmenbeschluss gewährte Rechte zu berufen, auch wenn der Rahmenbeschluss nicht umgesetzt worden sei.
Diese Überlegungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die im IRG gewählte Zweigleisigkeit des Auslieferungsverfahrens ist Ausdruck einer vom nationalen Gesetzgeber bewusst gewählten Ausgestaltung des Verfahrens und bedarf seitens des Oberlandesgerichts keiner Auslegung durch Rückgriff auf den Rahmenbeschluss. Für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 EUV besteht daher kein Erfordernis.
Eine andere - im Auslieferungsverfahren nicht zu entscheidende- Frage ist, ob sich die Bundesrepublik durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl einer Angreifbarkeit nach Art. 35 Abs. 6 EUV ausgesetzt hat, wonach die Kommission oder ein Mitgliedstaat wegen mangelhafter Umsetzung eines Rahmenbeschlusses Klage beim EuGH einreichen kann (vgl. Ahlbrecht, StV 2005, 40).
5.
Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag vom 19. März 2006 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) auszusetzen, ist gegenstandslos, da der Senat über diesen Antrag bereits entschieden hat.
Ende der Entscheidung
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