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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: (2) 4. Ausl. A 22/2008 (53/09)
Rechtsgebiete: StPO, IRG


Vorschriften:

StPO § 100 h
StPO § 100 h Abs. 1
StPO § 100 h Abs. 2 S. 1
StPO § 100 h Abs. 2 S. 2 Nr. 1
StPO § 100 h Abs. 2 S. 2 Nr. 2
StPO § 163 f
StPO § 163 f Abs. 1 S. 1
StPO § 163 f Abs. 1 S. 2
StPO § 163 f Abs. 1 S. 3
StPO § 163 f Abs. 3
StPO § 163 f Abs. 3 S. 1
StPO § 163 f Abs. 4 S. 2
IRG § 14 Abs. 1
IRG § 77 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

X, geboren am ###### oder am ######### in X1/Türkei, wohnhaft: T-Straße, #### C, derzeit unbekannten Aufenthaltes, und der Y, geboren am ####### in Y1/Türkei, wohnhaft: T-Straße, #### C, wird angeordnet.

Der Einsatz technischer Mittel gem. § 100 h Abs. 1 StPO wird gestattet.

Die Dauer der Maßnahme wird auf höchstens drei Monate befristet.

Gründe:

I.

Die Republik Türkei betreibt gegen den Verfolgten die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes und anderer Delikte. Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (8/09) - hat der Senat die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Auslieferungshaftbefehl ist gestützt auf den Haftbefehl des Schwurgerichts zu K vom 28. November 2007. In diesem sowie dem mitübersandten Protokoll über die Gerichtssitzung vom selben Tage und der ebenfalls von den türkischen Behörden übersandten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft der Republik bei dem Staatlichen Sicherheitsgericht zu K vom 28. November 2007 - Untersuchungsnummer: 1999/1048, Grundnummer: 1999/797, Anklageschrift: 1999/759 - wird dem Verfolgten zur Last gelegt, als Gebietsverantwortlicher der PKK für die Sektion L im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Angehörigen der verbotenen Vereinigung die Ausführung eines Sprengstoffanschlages auf den Gouverneur des Regierungsbezirks X1 beschlossen und angeordnet zu haben. In Ausführung des gemeinsamen Tatplanes habe der C sich am 05. April 1999 gegen 13.30 Uhr in X1 dem Dienstwagen des Gouverneurs Q genähert und sodann einen am Körper getragenen Sprengkörper gezündet. Durch die Explosion seien C sowie die Passantin C1 zu Tode gekommen und weitere 14 türkische Staatsangehörige - darunter Polizeibeamte - verletzt worden. Die PKK sei darauf ausgerichtet gewesen, einen Teil des türkischen Staatsgebietes aus dem Staatsverbund herauszulösen und unter Anwendung von Waffengewalt fremder Herrschaft zu unterstellen.

Nunmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beantragt, gegen den Verfolgten und dessen Ehefrau die längerfristige Observation und den Einsatz technischer Mittel anzuordnen, da sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.

II.

1)

Das Oberlandesgericht Hamm und damit der Senat ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich und gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 163 f Abs. 3 S. 1 StPO in der aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) seit dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sachlich zuständig.

Entgegen der früheren gesetzlichen Regelung in § 163 f Abs. 3 erster Halbsatz StPO, wonach für die Anordnung der Maßnahme die Staatsanwaltschaft und lediglich für die Verlängerung der Maßnahme gemäß § 163 f Abs. 4 S. 2 StPO alte Fassung das Gericht zuständig war, hat der Gesetzgeber einen Richtervorbehalt für notwendig erachtet, da "die längerfristige Observation im Einzelfall mit erheblichen Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen verbunden sein und mit Blick auf die Kumulierung von Ermittlungsmaßnahmen (...), insbesondere durch den Einsatz technischer Mittel (§ 100 h Abs. 1 Nr. 2 StPO-E, § 100 f Abs. 1 Nr. 2 StPO), eine Eingriffsintensität erreichen kann, die eine staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht mehr als ausreichend erscheinen lässt" (BR-Dr. 275/07 vom 27. April 2007, S. 151 - zu Nr. 18 / § 163 f StPO-E; vergleiche auch die andere demgegenüber vertretene Meinung in: Empfehlungen der Ausschüsse, http://www.umwelt-online.de/cgi- bin/parser/Drucksachen/drucknews. cgi?texte=0275_2D1_2D07 - 34. zu Artikel 18 - 163 f Abs. 4 S. 2 StPO, die aber keinen Eingang in die neue gesetzliche Regelung gefunden hat).

Vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Reglung hat der Senat seine sachliche Zuständigkeit für die Anordnung einer längerfristigen Observation im Auslieferungsverfahren verneint und lediglich für die Verlängerung einer solchen Maßnahme angenommen (vergleiche nur: Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 4 Ausl. A 32/03 (157 - 158/03), NStZ-RR 2004, 145 - 146), jedoch schon eine eigene Annexkompetenz für den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten im Auslieferungsverfahren bejaht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2000 - (2) 4 Ausl. 67/00 (7/00), NStZ 2000, 666 im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. Juni 1998 - (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98), NStZ-RR 1998, 350, 351). In Kenntnis des Gesetzesentwurfs und in Erwartung der neuen gesetzlichen Regelung hat der Senat bereits durch Beschluss vom 10. September 2007 - (2) 4 Ausl. A 88/07 (325 + 326/07) - seine Zuständigkeit auch für die Anordnung einer längerfristigen Observation angenommen.

2)

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer längerfristigen Observation im Sinne des § 163 f StPO sind ebenso gegeben, wie die Voraussetzungen für die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel im Sinne des § 100 h StPO gegenüber dem Verfolgten und seiner Ehefrau.

Gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 163 f Abs. 1 S. 1 StPO liegen aufgrund des Haftbefehls des Schwurgerichts zu K vom 28. November 2007 und der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft der Republik bei dem Staatlichen Sicherheitsgericht zu K vom 28. November 2007 - Untersuchungsnummer: 1999/1048, Grundnummer: 1999/797, Anklageschrift: 1999/759 - zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, eine Straftat von erheblicher Bedeutung - insbesondere Mord - begangen worden ist.

Auch ist die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend, § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 163 f Abs. 1 S. 2 StPO. Denn ausweislich eines Vermerkes des mit der Festnahme des Verfolgten beauftragten Polizeipräsidiums C - Direktion Kriminalität - Kriminalinspektion 5 - KK 51 (Kriminalhauptkommissar Wolf) vom 09. Februar 2009 steht der Festnahme des Verfolgten auf Grundlage des förmlichen Auslieferungshaftbefehls entgegen, dass sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Er ist zwar unter der Anschrift T-Straße, #### C, amtlich gemeldet und bewohnt - zusammen mit seiner Ehefrau >Y - in diesem Haus eine Wohnung im zweiten Stock, ob er sich derzeit aber tatsächlich dort aufhält, konnte mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bisher nicht geklärt werden. Nach Mitteilung einer Mitarbeiterin der für das Einbürgerungsverfahren des Verfolgten zuständigen Ausländerbehörde in C, meldete sich dort am 02. Februar 2009 ein Rechtsanwalt für den Verfolgten und teilte mit, dieser halte sich derzeit im Irak auf. Nach Informationen der Ausländerbehörde in C soll der Verfolgte im Irak bei dem irakischen Unternehmen "N" als Finanzmanager tätig sein und sich in der Vergangenheit in den Zeiträumen vom 13. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2006, vom 23. März 2006 bis zum 13. Juli 2006 und vom 23. August 2006 bis zum 07. Dezember 2007 im Irak aufgehalten haben.

Unter diesen Umständen ist die Anordnung der längerfristigen Observation auch gegenüber der Ehefrau des Verfolgten nach § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 163 f Abs. 1 S. 3 StPO zulässig. Aufgrund der familiären Verbindung ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Y als Ehefrau des Verfolgten mit diesem in Verbindung steht oder eine solche Verbindung hergestellt wird, so dass die Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten führen wird. Denn es steht zu erwarten, dass der Verfolgte - eventuell nach seiner Rückkehr aus dem Irak - zu seiner Ehefrau in die gemeinsam bewohnte Wohnung zurückkehren oder sich zumindest außerhalb der Wohnung mit ihr treffen und nur dabei seine Festnahme möglich werden wird.

Die erfolgversprechenden Observationen bedingen auch den Einsatz technischer Mittel im Sinne des § 100 h Abs. 1 und 2 S. 1 StPO gegenüber dem Verfolgten bzw. im Sinne des § 100 h Abs. 1 und 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 StPO gegenüber der Ehefrau Y, weil nur hierdurch ohne die Gefahr der Entdeckung der Observationskräfte eine lückenlose Überwachung der vorgenannten Personen gewährleistet werden kann.

Andere erfolgversprechende Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten stehen nicht zur Verfügung. Auch kann nur durch den Einsatz technischer Mittel eine lückenlose Überwachung der von der längerfristigen Observation Betroffenen gewährleistet werden.

Gem. § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 163 f Abs. 3 S. 3, 100 b Abs. 1 S. 4 StPO war die Dauer der Maßnahme allerdings auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine kürzere Dauer der Anordnung (vergleiche dazu: Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage 2008, § 100 b Rn. 2) kam angesichts der jeweils langen Verweildauer des Verfolgten im Irak in der Vergangenheit nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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