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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 247/99 (87/00)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 26 |
Beschluss Auslieferungssache
betreffend den türkischen Staatsangehörigen H.K.,
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung,
hier: Entscheidung über die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft).
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 11. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht beschlossen:
Tenor:
Die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe:
Der Senat hat gegen den Verfolgten, der sich seit dem 8. August 1999 in Auslieferungshaft befindet, durch Beschluss vom 15. Juli 1999 die förmliche Auslieferungshaft, durch Beschlüsse vom 5. Oktober 1999, 2. Dezember 1999 und 31. Januar 2000 jeweils deren Fortdauer angeordnet und zugleich durch die letztgenannte Entscheidung die Auslieferung für zulässig erklärt.
Ferner hat der Senat am 20. März 2000 sowie am 18. Mai 2000 Anträge des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgewiesen und ebenfalls jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Zuletzt ist durch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2000 deren Fortdauer angeordnet worden.
Auf den Inhalt all dieser zum Teil ausführlichen Beschlüsse wird Bezug genommen.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten auch jetzt noch aufrechtzuerhalten. Die Gründe, die zur Anordnung und zur Fortdauer der Auslieferungshaft geführt haben, gelten auch weiterhin noch fort.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist auch jetzt noch nicht unverhältnismäßig.
Der im Senatsbeschluss vom 18. Juli 2000 angesprochene Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz vom 10. Juli 2000 ist durch das Auswärtige Amt umgesetzt und den türkischen Behörden mit Verbalnote vom 18. Juli 2000 unterbreitet worden. Eine Antwort der türkischen Behörden hierauf ist bislang noch nicht erfolgt, jedoch ist die seitdem verstrichene Zeitspanne gleichwohl noch nicht unvertretbar groß.
Der Senat sieht jedoch unter erneutem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1999 (NJW 2000, 1253) Anlass darauf hinzuweisen, dass seine Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung vom 31. Januar 2000 nicht an zusätzliche, von den türkischen Behörden zu erfüllende weitere Bedingungen und Zusagen geknüpft war. Wenn die Bundesregierung solche Zusagen vor ihrer Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung gleichwohl für angezeigt erachtet hat und dadurch eine gewisse unvermeidbare Verzögerung des Auslieferungsverfahrens eingetreten ist, so war dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiterer Auslieferungshaft auch deshalb durch den Senat bislang noch hingenommen worden, weil die erbetenen zusätzlichen Absicherungen Maßnahmen mit Auswirkungen allein zugunsten des Verfolgten waren.
Es wird jedoch nunmehr, auch unter konkreter Fristsetzung, von den türkischen Behörden die Beantwortung der - weiteren - Verbalnote vom 18. Juli 2000 zumindest angemahnt und alsbald eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung herbeigeführt werden müssen, wenn der weitere Vollzug der Auslieferungshaft demnächst nicht unverhältnismäßig werden soll.
Bislang steht auch unter Berücksichtigung der nunmehr seit mehr als einem Jahr andauernden Haftzeit die weitere Auslieferungshaft zur Bedeutung der Sache und zur Sicherung der vertraglichen Auslieferungsverpflichtung jedoch noch nicht außer Verhältnis.
Unter den dargelegten Umständen kommen somit auch weiterhin mildere Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft zur Sicherung ihres Zwecks noch nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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