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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 3/2001 (41/01)
Rechtsgebiete: IRG, StPO


Vorschriften:

IRG § 15
StPO § 112
Leitsatz

Zur Fluchtgefahr bei einem schon lange in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verfolgten.


Beschluss Auslieferungssache (förmlicher Auslieferungshaftbefehl)

betreffend den türkischen Staatsangehörigen M.T.

wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung wegen "Vergewaltigung" (hier: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 12. Juni 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Tenor:

Der Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet.

"Die Botschaft der Republik Türkei, eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG zuständige Behörde (zu vgl. Artikel 16 Abs. 3 des EuAlÜbk), hat mit Verbalnote vom 05.12.2000 um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht (Bl. 2 d.A.). Das Ersuchen ist auf den Versäumnishaftbefehl vorn 23.10.1989 des 3. Schwurgerichts zu Bursa - Aktenzeichen 1988/32 - (Bl. 23 d.A) i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu Bursa vom 14.01.1998 - Nr. 1988/22 - (Bl. 56 ff. d.A.) gestützt.

Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, im Jahre 1985 unter seiner Anschrift Aechternstraße 11 in Bad Salzuflen mit seiner zum Tatzeitpunkt noch nicht 15 Jahre alten Stieftochter F.C. unter Vorhalt eines Messers gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

Der Verfolgte ist noch nicht festgenommen worden, da die türkischen Behörden zunächst um Prüfung gebeten worden sind, ob die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter das am 21.12.2000 in Kraft getretene Amnestiegesetz falle und ob das Auslieferungsersuchen aufrechterhalten werden solle. Mit Verbalnote vom 09.05.2001 hat die Botschaft der Republik Türkei mitgeteilt, dass das Amnestiegesetz auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde und das Ersuchen um Auslieferung aufrechterhalten werde (Bl. 73 d.A.)

Die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft sind nach diesseitiger Auffassung gegeben.

Die Auslieferungsunterlagen liegen vollständig vor.

Die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat ist sowohl nach türkischem als auch nach deutschem Recht zumindest als sexuelle Nötigung strafbar und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Unabhängig davon, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen zwischenzeitlich ergriffen worden sind (zu vgl. Bl. 52, 54 d.A.), ist gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 2, 178 StGB Verfolgungsverjährung auch nach deutschem Recht bislang nicht eingetreten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger sein könnte, liegen nicht vor. Die Auslieferung erscheint auch sonst nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.

Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ist geboten, weil der Verfolgte im Falle der Auslieferung mit der Verhängung einer beträchtlichen Freiheitsstrafe in der Türkei zu rechnen hat. Diese Erwartung stellt erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar.

Dies gilt unbeschadet dessen, dass der Verfolgte nach Erkenntnissen der Kreispolizeibehörde Detmold bereits am 07.03.1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seit dem 01.04.1987 unter der Anschrift Aechternstraße 11 in Bad Salzuflen gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebt. Seit dem 11.07.199l ist der Verfolgte im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ausgestellt durch den Kreis Lippe (Bl. 48 d.A. )

II.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten, so dass der Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls abzulehnen war.

Dahinstehen kann, ob dem Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls schon entgegensteht, dass den bisher vorliegenden Unterlagen ein für den Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls erforderlicher hinreichender Tatverdacht (§ 10 Abs. 2 IRG) nicht entnommen werden kann. Zwar prüft das Oberlandesgericht nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nur bei Vorliegen "besonderer Umstände" das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts. Das bedeutet jedoch nicht, dass es damit jeder Prüfung des dem Verfolgten zur Last gelegten Verhaltens enthoben ist. Dieser Prüfung bedarf es allein schon im Hinblick auf das Merkmal der "beiderseitigen Strafbarkeit". Dazu weist der Senat vorliegend nur darauf hin, dass die dem Verfolgten von den türkischen Behörden zur Last gelegte "Vergewaltigung" sich den Auslieferungsunterlagen allenfalls rudimentär entnehmen lässt. Das Tatgeschehen ist in keiner Weise konkretisiert. Demgemäss spricht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag auch selbst von einer Handlung, die "zumindest als sexuelle Nötigung strafbar" sei.

Diese Frage kann indes letztlich dahinstehen. Denn der Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG war zumindest deshalb abzulehnen, weil die dafür erforderliche Fluchtgefahr im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG - der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG scheidet ersichtlich aus - nicht gegeben ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG setzt die Annahme von Fluchtgefahr voraus, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung eher entziehen wird als dass er sich für das Verfahren zur Verfügung hält.

Der Senat vermag sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Fluchtgefahr bestehen soll, nicht anzuschließen. Diese wird allein mit dem Hinweis darauf begründet, dass der Verfolgte in der Türkei mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen (vgl. die Entscheidungen des Senats in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203), dass allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann (siehe dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 Rn. 24). Die genannten Entscheidungen sind zwar im Strafverfahren ergangen, die dort aufgestellten Grundsätze gelten jedoch für das Auslieferungsverfahren entsprechend (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats in wistra 2000, 397 = StV 2001, 44). Der in der möglicherweise hohen Strafe liegende Fluchtanreiz ist nur Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte/Verfolgte unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände sich eher dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird.

Diese Prüfung führt nach Überzeugung des Senats vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Verfolgte sich dem Verfahren nicht entziehen wird. Der Verfolgte hat soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt hier, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist, seit Anfang 1980, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Offenbar geht er auch einer Arbeitstätigkeit nach. Seit dem 11. Juli 1991 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. In sein Heimatland Türkei kann er wegen des dort gegen ihn bestehenden Haftbefehls nicht fliehen, dass er Kontakte in andere Staaten hat, ist nicht erkennbar. Nach allem ist daher der Senat davon überzeugt, dass sich der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland für das Auslieferungsverfahren zur Verfügung halten wird.

Damit ist ein Haftgrund im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht gegeben, so dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzulehnen war.

Ende der Entscheidung

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