Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 101/09 (352/09)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 83a Abs. 1 | |
IRG § 83b |
Beschluss
Auslieferungssache
betreffend den rumänischen Staatsangehörigen
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 24. September 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2009 durch beschlossen:
Tenor:
Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls Nr. 5 des Gerichtshofs Avrig vom 01. August 2008 (Aktenzeichen: Nr. 8/787/2008) in Verbindung mit dem seit dem 05. Juli 2008 rechtskräftigen Urteil des Gerichtshofs Avrig Nr. 57 vom 10. Juni 2008, durch das der Verfolgte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist, wird für zulässig erklärt.
Gründe:
Die rumänischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Das Ersuchen ist gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Avrig/Rumänien vom 01.08.2008 in Verbindung mit dem nationalen Haftbefehl vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 81/2008 - sowie dem rechtskräftigen Urteil Nr. 57 vom 10.06.2008, durch das der Verfolgte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist. Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29. September 2009, auf den im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und das Vorliegen der förmlichen Verfahrensvoraussetzungen Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Anlässlich der Verkündung des vorgenannten Auslieferungshaftbefehls vor dem Amtsgericht Hamm am 16. Oktober 2009 hat der Verfolgte erklärt, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Sein fehlendes Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung macht eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich.
Der Verfolgte hat unter Hinweis auf die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug Einwendungen gegen die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben (BI. 57 d.A.). Diese Einwendungen rechtfertigen die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung jedoch nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensweise der rumänischen Behörden sind nicht ersichtlich. Die erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vollständig vor und entsprechen den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG. Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83b IRG liegen nicht vor, so dass die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Grundlage des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls zulässig ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.