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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 101/09 (352/09)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 83a Abs. 1
IRG § 83b
Ein Rumäne kann aufgrund eines Europäischen Haftbefehls eines rumänischen Gerichts dorthin ausgeliefert werden. Einwendungen gegen eine Anordnung der Auslieferungshaft unter Hinweis auf die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug rechtfertigen die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung nicht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in Rumänien rechtsstaatswidrig sind.
Beschluss

Auslieferungssache

betreffend den rumänischen Staatsangehörigen

wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 24. September 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2009 durch beschlossen:

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls Nr. 5 des Gerichtshofs Avrig vom 01. August 2008 (Aktenzeichen: Nr. 8/787/2008) in Verbindung mit dem seit dem 05. Juli 2008 rechtskräftigen Urteil des Gerichtshofs Avrig Nr. 57 vom 10. Juni 2008, durch das der Verfolgte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist, wird für zulässig erklärt.

Gründe:

Die rumänischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Das Ersuchen ist gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Avrig/Rumänien vom 01.08.2008 in Verbindung mit dem nationalen Haftbefehl vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 81/2008 - sowie dem rechtskräftigen Urteil Nr. 57 vom 10.06.2008, durch das der Verfolgte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist. Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29. September 2009, auf den im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und das Vorliegen der förmlichen Verfahrensvoraussetzungen Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Anlässlich der Verkündung des vorgenannten Auslieferungshaftbefehls vor dem Amtsgericht Hamm am 16. Oktober 2009 hat der Verfolgte erklärt, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Sein fehlendes Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung macht eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich.

Der Verfolgte hat unter Hinweis auf die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug Einwendungen gegen die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben (BI. 57 d.A.). Diese Einwendungen rechtfertigen die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung jedoch nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensweise der rumänischen Behörden sind nicht ersichtlich. Die erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vollständig vor und entsprechen den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG. Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83b IRG liegen nicht vor, so dass die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Grundlage des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls zulässig ist.

Ende der Entscheidung

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