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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 31/04 (198/04)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 28 |
(2) 4 Ausl. A 31/04 (197/04) OLG Hamm (2) 4 Ausl. A 31/04 (198/04) OLG Hamm
Beschluss
Auslieferungssache (Fortdauer der Auslieferungshaft und Zulässigkeit der Auslieferung)
betreffend den rumänischen Staatsangehörigen D.T.
wegen Auslieferung zur Strafverfolgung nach Rumänien (hier: Haftprüfung gem. § 26 IRG u.a.).
Auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 26. Juli 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht beschlossen:
Tenor:
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Die Entscheidung über den Antrag, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Betruges für zulässig zu erklären, wird zurückgestellt.
Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Mai 2004 die vorläufige und durch Beschluss vom 3. Juni 2004 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Der Verfolgte soll nach Rumänien ausgeliefert werden, wo gegen ihn die Strafverfolgung wegen Betruges betrieben wird. Der Verfolgte ist durch Urteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 14. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorgenannten Beschlüsse des Senats Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr die Fortdauer der Auslieferungshaft und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragt.
II.
Gem. § 26 Abs. 1 IRG war auf den Antrag der Generalstaatsanwalt die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten, der sich seit dem 26. April 2004 in (vorläufiger) Auslieferungshaft befindet, anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind nach wie vor gegeben. Neue Erkenntnisse liegen nicht vor, so dass insoweit ebenfalls auf die bereits erwähnten Beschlüsse des Senats Bezug genommen werden kann. Die Dauer der Auslieferungshaft ist im Hinblick auf den dem Verfolgten gemachten Vorwurf auch (noch) nicht unverhältnismäßig, so dass deren Fortdauer über zwei Monate hinaus anzuordnen war.
III.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit war indes noch zurückzustellen. Insoweit liegen die nach dem IRG erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen noch nicht vor. Nach den dem Senat vorliegenden Akten ist folgender Verfahrensgang festzustellen.
Der Verfolgte ist am 26. April 2004 anlässlich eines Ladendiebstahls vorläufig festgenommen worden. Das Amtsgericht Dortmund hat dann am 27. April 2004 nach Anhörung des Verurteilten die Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 IRG erlassen. der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats datiert vom 13. Mai 2004. Dieser ist dem Verfolgten am 9. Juni 2004 verkündet worden. Den förmlichen Auslieferungshaftbefehl hat der Senat am 3. Juni 2004 erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht Dortmund am 17. Juni 2004 u.a. beantragt, diesen dem Verfolgten bekannt zu geben und den Verfolgten zum Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden zu vernehmen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Juni 2004 Bezug genommen. Der zuständige Gs-Richter beim Amtsgericht Dortmund hat daraufhin den Auslieferungshaftbefehl vom 3. Juni 2004 an den Verfolgte und seinen Beistand übersandt. Im Übrigen hat er in einem Vermerk ausgeführt:
"Es wurde bereits am 9. Juni 2004 ein Termin mit dem Verfolgten durchgeführt, in dem dieser zu allen Fragen bereits Erklärungen abgegeben hat. In diesem Termin lag der Beschluss vom 3. Juni 2004 bereits vor, der erneut übersandt worden ist. Das Gericht weigert sich, ständig die gleichen Fragen stellen zu sollen und die verspätete Übersendung von Beschlüssen - das Protokoll vom 9. Juni 2004 ist ebenfalls nicht in der Akte - tragen zu müssen".
In einer Verfügung vom 16. Juli 2004 ist ausgeführt, dass dem Antrag auf Vernehmung des Verfolgten gemäß §§ 21, 22 IRG bereits mit der Vernehmung vom 9. Juni 2004 entsprochen worden sei. Eine Wiederholung der Vernehmung nach Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Vernehmung des Verfolgten zu dem Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden ist daher bislang nicht erfolgt.
Bei dieser Sachlage kann eine Zuständigkeitsentscheidung des Senats nicht ergehen. Es ist vielmehr zunächst der Verfolgte entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu vernehmen. Das ergibt sich ohne Zweifel aus § 28 IRG.
Die dem Senat unverständliche Weigerung des Richters am Amtsgericht Dortmund beruht auf einer Verkennung des Ablaufs des Auslieferungsverfahrens nach den Vorschriften des IRG. In dem Zusammenhang weist der Senat zunächst darauf hin, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts bereits im Verfahren (2) Ausl. 251/02 (37/03) durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. April 2003 eingehend und ausführlich auf den Ablauf des Auslieferungsverfahrens und die erforderlichen richterlichen Anhörungen und Vernehmungen hingewiesen worden ist. Der Senat wiederholt dennoch:
Nach § 28 Abs. 1 IRG ist der Verfolgte nach Eingang der Auslieferungsunterlagen zu vernehmen, und zwar durch den Richter beim Amtsgericht. Diese Vernehmung ist zu unterscheiden von der Vernehmung nach den §§ 21, 22 IRG, die im vorläufigen Verfahren ergeht. Die Vernehmung nach § 28 IRG dient der Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichtes und soll dem Verfolgten Gelegenheit geben, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und ggf. Einwendungen gegen die Auslieferung geltend zu machen. Mit der Vernehmung beginnt das Zulässigkeitsverfahren (vgl. wegen der Einzelheiten die Kommentierung bei Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe, 3. Auflage, wovon dem Amtsrichter im o.a. Verfahren bereits Fotokopien zur Verfügung gestellt worden sind).
Der Verfolgte muss also im Zulässigkeitsverfahren - auch wenn er bereits nach den §§ 21, 22 IRG im vorläufigen Verfahren, wie hier der Verfolgte am 9. Juni 2004, vernommen worden ist, - erneut vernommen werden. Es handelt sich nicht um eine Wiederholung der Vernehmung, sondern um eine eigenständige, vom IRG in § 28 IRG angeordnete Vernehmung. Diesem Antrag ist bisher - entgegen dem Inhalt der Verfügung vom 16. Juli 2004 - noch nicht entsprochen worden.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass das IRG in § 28 IRG von einer "Vernehmung" ausgeht. Damit ist eine persönliche Anhörung des Verfolgten durch den Richter am Amtsgericht gemeint (Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 28 Rn. 1). Es wäre/ist nicht ausreichend, wenn dieser dem Verfolgten ggf. das Auslieferungsersuchen nur zur Stellungnahme übersendet.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit das Vernehmungsersuchen der Staatsanwaltschaft nur bevorzugter Erledigung durch den Richter am Amtsgericht bedarf.
Ende der Entscheidung
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