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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 8/04 (114/05)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 15 | |
IRG § 16 |
Beschluss
Auslieferungssache (Förmliche Auslieferungshaft)
betreffend moldawischen Staatsangehörigen R.E.
wegen Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Moldawien zur Strafverfolgung wegen Untreue.
Auf den am 20. Mai eingegangenen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 18. Mai 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 25. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Gründe:
Die Republik Moldawien betreibt gegen den Verfolgten das Auslieferungsverfahren wegen Untreue. Der Verfolgte soll in Moldawien gegenüber drei Geschädigten Untreuehandlungen mit einem Gesamtschaden von 12.000 US $ begangen haben. Wegen dieser Vorwürfe hatte der Senat bereits am 5. Februar 2004 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen (vgl. (2) 4 Ausl. A 8/04 (32/04), den er dann aber mit Beschluss vom 8. März 2004 wieder aufgehoben hat. Die moldawischen Behörden hatten nicht innerhalb der so genannten 40-Tage-Frist des EuAlÜbk die förmlichen Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Nunmehr liegen diese vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat deshalb nun beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Antrag vom 18. Mai 2005 Bezug genommen.
II.
Der Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen.
Die für den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls erforderliche Fluchtgefahr im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG - der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG scheidet ersichtlich aus - ist nicht gegeben. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG setzt die Annahme von Fluchtgefahr voraus, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung eher entziehen wird als dass er sich für das Verfahren zur Verfügung hält.
Der Senat vermag sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Fluchtgefahr bestehen soll, nicht anzuschließen. Diese wird allein mit dem Hinweis darauf begründet, dass der Verfolgte in Moldawien mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen (vgl. die Entscheidungen des Senats in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203, zuletzt Senat in StV 2003, 509, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann (siehe dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 112 Rn. 24). Die vorgenannten Entscheidungen des Senats sind zwar im Strafverfahren ergangen, die dort aufgestellten Grundsätze gelten jedoch - wie der Senat auch schon wiederholt entschieden hat - für das Auslieferungsverfahren entsprechend (vgl. Senat in wistra 2000, 397 = StV 2001, 44; StraFo 2001, 240; StV 2001, 526; StV 2001, 527 = StraFo 2001, 359). Der in der möglicherweise hohen Strafe liegende Fluchtanreiz ist nur Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte/Verfolgte unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände sich eher dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird (Senat in den angeführten Entscheidungen) Diese Prüfung führt nach Überzeugung des Senats vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Verfolgte sich dem Verfahren nicht entziehen wird. Zunächst erscheint dem Senat nicht wahrscheinlich, dass der Verfolgte - falls er verurteilt wird - mit einer Freiheitsstrafe rechnen muss, die als "hohe Freiheitsstrafe" im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung anzusehen wäre. Der angebliche Schaden ist nicht so hoch, dass gegen den Verfolgten eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden wird (vgl. zum Begriff der hohen Freiheitsstrafe Senat StV 2003, 170 mit weiteren Nachweisen).
Der Verfolgte hat zudem soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt hier, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist, seit 2001 und ist bei seinen Eltern in Essen gemeldet. Danach hat er sich zwar zweimal, und zwar im August und Oktober 2002, wieder in seinem Heimatland aufgehalten. Dies waren jedoch nur Besuche. Er kann zudem jetzt, nachdem sein Heimatland das Auslieferungsverfahren betreibt, wegen des dort gegen ihn bestehenden Haftbefehls nicht wieder dorthin zurückkehren. Dass er Kontakte in andere Staaten hat, ist nicht erkennbar.
Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass sich der Verfolgte, nachdem schon einmal das Auslieferungsverfahren gegen ihn betrieben worden und aufgrund des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls vom 5. Februar 2004 auch Auslieferungshaft vollzogen worden ist, nicht abgesetzt hat, sondern er sich seitdem weiter unter der alten Anschrift bei seinen Eltern aufhält. Der Verfolgte hat also in Kenntnis des gegen ihn betriebenen Auslieferungsverfahrens nichts unternommen, um unterzutauchen oder sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen (vgl. dazu Senat in StV 2001, 526; vgl. auch StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23 zu der vergleichbaren Fallgestaltung, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren nach Außervollzugsetzung eines Haftbefehls für das Verfahren zur Verfügung hält). Auch wenn der Verfolgte nun, wenn er zu dem Auslieferungsersuchen angehört werden wird, Kenntnis davon erlangen sollte, dass die moldawischen Behörden nunmehr unter Vorlage ausreichender Unterlagen förmlich um seine Auslieferung ersucht haben, besteht nach Auffassung des Senats zumindest derzeit kein Haftgrund i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland für das Auslieferungsverfahren zur Verfügung halten wird.
Damit ist ein Haftgrund im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht gegeben, so dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzulehnen war.
Ende der Entscheidung
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