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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 1 (s) Sbd. VII-28/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zur besonderen Schwierigkeit i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO
Beschluss Strafsache gegen C.B. wegen Betruges, (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts S. in S. vom 31. Dezember 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Brose hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 4. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten "eine Pauschvergütung über die bisher festgesetzte Gebühr nach § 97 (BRAGO) mit 700,- DM von mindestens weiteren 350,- €".

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 4. Februar 2003 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrundezulegenden Daten sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insoweit wird daher auf die genannte dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme verwiesen.

Abweichend von dieser Stellungnahme hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht für besonders schwierig i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO.

Insoweit vermag der Senat auch der Ansicht des in erster Instanz tätigen Amtsrichters, der der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung wegen dessen besonderer Sachnähe und der "Vielzahl der Tatvorwürfe" nicht widersprochen hat, nicht zu folgen. Der Gerichtsvorsitzende hat ohne Begründung besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers als gegeben erachtet. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel geboten, sich wegen der Sachnähe des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dessen Einschätzung anzuschließen (vgl. grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 46). Andererseits bearbeitet aber der Senat seit vielen Jahren Pauschvergütungen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und ist daher in der Lage, vergleichend den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit eines Antragstellers auch unter objektiver Betrachtung der Umstände zu beurteilen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1999 in 2 (s) Sbd. 6 - 185 u. 186/99 sowie vom 20. August 2002 in 2 (s) Sbd. VII 157/02 OLG Hamm). Vorliegend handelte es sich um nur acht Betrugstaten - davon sieben Versandhausbetrügereien - mit jeweils einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalten. Aufgrund des Geständnisses des früheren Angeklagten war keine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen erforderlich, so dass auch die Beweisführung keine Schwierigkeiten bot.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bewertet der Senat das Verfahren auch nicht als besonders umfangreich für den Antragsteller i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Hamm fand an einem einzigen Verhandlungstag statt und dauerte lediglich drei Stunden und zwanzig Minuten. Zeugen wurden nicht gehört. Der Aktenumfang belief sich bei Bestellung des Pflichtverteidigers auf nur 120 Blatt. Diese Umstände vermögen den Grad des Besonderen im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht zu begründen. Die beiden Besuche des früheren Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Hamm vom 23. Februar und 30. August 2000 fallen in die Zeit, in der statt des Antragstellers Rechtsanwalt S. aus Ahlen zum Pflichtverteidiger bestellt war. In Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass nicht er, sondern Rechtsanwalt S. die Besuchstermine wahrgenommen hat. Da bezüglich hierdurch etwaig entstandener Vergütungsansprüche keine Abtretungserklärung von Rechtsanwalt S. zugunsten des Antragstellers vorliegt, können die Besuche vorliegend nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 183/98 = NStZ-RR 1999, 31 = RPfleger 1999, 94) müssen auch die vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten von seinem Kanzleisitz Sendenhorst zum Gerichtsort Hamm bei der Beantwortung der Frage, ob ihm überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, außer Betracht bleiben, da ihm dem Grunde nach eine Pauschvergütung aufgrund seiner eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht zusteht.

Die dem Antragsteller insgesamt zustehenden gesetzlichen Gebühren von 500,- DM = 255,65 € sind im Hinblick auf seinen gesamten Tätigkeitsumfang nicht unangemessen niedrig, so dass der Pauschvergütungsantrag abzulehnen war.

Ende der Entscheidung

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