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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 1 DGH 2/02
Rechtsgebiete: LRiG, VwGO, DRiG


Vorschriften:

LRiG § 37 Nr. 4e
LRiG § 56
VwGO § 38 Abs. 2
VwGO § 101 Abs. 2
DRiG § 26 Abs. 1
DRiG § 26 Abs. 2
DRiG § 26 Abs. 3
DRiG § 78 Nr. 4 e
DRiG § 80 Abs. 2

Entscheidung wurde am 02.11.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
1. Der Richter hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfang er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt und ihrem Anliegen zu Wort gekommen zu sein.

2. Kritische Äußerungen des Dienstvorgesetzten über die Art und Weise der Verhandlungsführung beeinträchtigen deshalb in der Regel die richterliche Unabhängigkeit und sind unzulässig.


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Äußerungen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

1) in dem Schreiben vom 27. November 2000

"Auch bin ich mit Ihnen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall durch eine andere Handhabung den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer hätte Rechnung getragen werden können."

sowie

2) in dem Schreiben vom 21. Februar 2001, geändert durch Schriftsatz vom 05. September 2001

"Soweit Sie geltend machen, es werde von mir auch festgestellt, dass Sie die Gefühle der Petentin verletzt hätten, ist dies allerdings zutreffend. Das subjektive Empfinden der Petentin hätte sich, unabhängig von den aus dem Prozessrecht und dem materiellen Recht folgenden Anforderungen an die Verhandlungsführung, mit mehr Einfühlungsvermögen in die besondere Situation der Petentin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes, die seit vier Jahren und vier Monaten auf die Gelegenheit wartet, dem Gericht ihre und ihres Kindes Lebensumstände zu veranschaulichen, vermeiden lassen. An dieser Einschätzung halte ich fest."

unzulässig sind.

Der Antragsteller trägt ein Viertel der Kosten erster Instanz, der Antragsgegner die übrigen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht. Am 5. September 2000 beginnend ab 9.00 Uhr verhandelte er als Einzelrichter vier Verfahren des Herrn N2, der mehrfach behindert und an den Rollstuhl gebunden ist. An den mündlichen Verhandlungen nahmen auf Seiten des Klägers der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt sowie ab 10.42 Uhr seine Mutter und Betreuerin Frau N und für einen kürzeren Zeitraum der Kläger selbst teil. Im Terminsprotokoll im Verfahren 5 K 1730/96 ist vermerkt: "Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, in Anwesenheit des Klägers die weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit der ebenfalls anwesenden Mutter wird die Sachlage erörtert. Die Mutter des Klägers erklärt sich bereit, dafür zu sorgen, dass der Kläger nicht mehr an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Kläger verlässt den Sitzungssaal." Ausweislich der Terminsprotokolle in den Verfahren 5 K 246/96 und 5 K 1687/96 beantragte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Beweis zu erheben, in welchem Umfang der Kläger durch seine Mutter betreut wird und wie seine besonderen Lebensverhältnisse sind, durch Augenscheinseinnahme der Wohnung des Herrn N2. Diesen Antrag lehnte der Antragsteller als für die Entscheidung nicht erheblich ab. Die daraufhin vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Erläuterung durch Frau N vorgelegten Lichtbilder der Wohnung wies er mit der Begründung zurück, Lichtbilder gälten als Objekte der Augenscheinseinnahme; ihre Vorlage sei aus eben den Gründen abzulehnen wie die Ortsbesichtigung. Anfang Oktober 2000 erhob Frau N mit an den Justizminister des Landes NRW gerichtetem Schreiben Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller. Sie machte geltend, durch die Art und Weise der Verhandlungsführung des Antragstellers in den Verfahren 5 K 246/96 und 5 K 1687/96 habe sie sich als Mutter ihres schwerst mehrfach behinderten Sohnes erheblich herabgesetzt gefühlt. Sie habe es schon als Zurücksetzung der Belange ihres Sohnes empfunden, dass sie im Verfahren 5 K 246/96 fast fünf Jahre auf einen Termin habe warten müssen. Als ihr Sohn während der Verhandlung unruhig geworden sei und einige gutturale Laute von sich gegeben habe, habe sich der Antragsteller an ihren Rechtsanwalt, nicht an sie gewandt und sie quasi über ihren Rechtsanwalt auffordern lassen, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn den Gerichtssaal verlasse. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Antragsteller den Anblick ihres Sohnes nicht habe ertragen können. Als Mutter und Betreuerin fühle sie sich durch eine derartige Verhaltensweise diskriminiert und verletzt. Nachdem der Antragsteller eine Ortsbesichtigung abgelehnt habe, habe er des weiteren ihr und ihrem Rechtsanwalt verwehrt, Fotos vorzulegen, zu den Akten zu geben und dem Gericht zu erläutern. Das habe sie als diskriminierend, stark demütigend und als eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs ihres Sohnes empfunden. Die Fotos hätten dem Gericht ihr persönliches Elend anschaulich machen sollen. Frau N fügte ihrem Schreiben Stellungnahmen von Zuhörern bei und bat darum, im Rahmen der Dienstaufsicht den Antragsteller darüber zu belehren, dass man so mit Menschen nicht umgehen dürfe. In einer dieser Stellungnahmen wird das Verhalten des Antragstellers mit den Ausdrücken Unverschämtheit, Missachtung ethischer Grundrechte des Herrn N2, Rückzug auf formaljuristische Argumente, beharrliche Weigerung und ritualisierte Bockigkeit belegt. Der Justizminister leitete das Schreiben der Frau N über den Präsidenten des OVG NRW dem Präsidenten des VG Münster zu. Zu der Eingabe der Frau N äußerte sich der Antragsteller, Frau N habe ihren Sohn nach Erörterung der Sachlage im allseitigen Einverständnis aus dem Gerichtssaal bringen lassen. Eine weitere Äußerung lehnte er ab. Der Präsident des VG Münster bedauerte in seinem Antwortschreiben an Frau N die Verfahrensdauer von fast fünf Jahren. Im Übrigen verwies er darauf, dass er wegen der richterlichen Unabhängigkeit Maßnahmen der Dienstaufsicht schon im Ansatz nicht vornehmen könne. Bezüglich der beigefügten Stellungnahmen wies er den beleidigenden Hinweis zurück. Der Präsident des OVG NRW holte eine weitere Stellungnahme des Antragstellers zu den näheren Umständen ein, unter denen Herr N2 den Sitzungssaal verließ. Der Antragsteller führte aus, Herr N2 sei von zwei Betreuern im Rollstuhl sitzend in den Sitzungssaal gefahren worden. Er habe Kopfhörer getragen und Musik von einem Walkman gehört. Die Musik sei während der gesamten Anwesenheit des Herrn N2 leise am Richtertisch zu hören gewesen. Nach etwa zehn Minuten sei Herr N2 unruhig geworden und habe - von Frau N so bezeichnete - gutturale Laute ausgestoßen. Da beides zusammen die Erörterung der schwierigen Rechtsfragen erschwert habe, habe er sowohl mit dem bevollmächtigten Anwalt als auch mit Frau N besprochen, ob es zweckmäßig sei, ihren Sohn weiter an der Verhandlung teilnehmen zu lassen. Frau N habe Verständnis geäußert, erklärt, dass sie ihr Ziel, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von ihrem Sohn zu verschaffen, erreicht habe und sich damit einverstanden erklärt, dass er den Saal verlasse. Der Präsident des OVG NRW gab Frau N mit Schreiben vom 27. November 2000 die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers in Teilen wortgetreu bekannt. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich der Anwalt der Ansprechpartner des Richters sei. Sodann führte er aus: "Ich kann nachvollziehen, dass Sie sich als Mutter und Vertreterin Ihres Sohnes dadurch übergangen gefühlt haben. Auch bin ich mit Ihnen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall durch eine andere Handhabung den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer hätte Rechnung getragen werden können. Gleichzeitig darf ich Ihnen jedoch versichern, dass es gewiss nicht in der Absicht des Vorsitzenden Richters gelegen hat, durch seine Vorgehensweise Sie oder Ihren Sohn zu diskriminieren oder Ihre Gefühle zu verletzen. Dies gilt auch für das von Ihnen gerügte Verhalten im Zusammenhang mit den vom Anwalt Ihres Sohnes gestellten Beweisanträgen..." Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 wandte sich der Antragsteller gegen diese Formulierungen, machte eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend und bat um richtigstellende Äußerungen Frau N, dem Justizminister und ihm gegenüber. Dem entsprach der Präsident des OVG NRW nicht. Im Schreiben vom 21. Februar 2001 vertrat er die Auffassung, die beanstandeten Formulierungen seien als Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig und kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Er habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Antragstellers objektiv eine Diskriminierung darstelle, sondern lediglich auf die subjektive Betroffenheit der Mutter Bezug genommen, ohne insoweit deren Auffassung als zutreffend zu bestätigen. Allerdings habe er festgestellt, dass er, der Antragsteller, die Gefühle der Frau N verletzt habe. Das habe diese nachvollziehbar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Sodann heißt es weiter wörtlich: "Das subjektive Empfinden der Petentin hätte sich, unabhängig von den aus dem Prozessrecht und dem materiellen Recht folgenden Anforderungen an Ihre Verhandlungsführung mit mehr Einfühlungsvermögen in die besondere Situation der Petentin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes, die seit fünf Jahren auf die Gelegenheit wartet, dem Gericht ihre und ihres Kindes Lebensumstände zu veranschaulichen, vermeiden lassen. An dieser Einschätzung halte ich fest." Mit Schriftsatz vom 5. September 2001 ersetzte der Präsident des OVG NRW die Wörter "seit fünf Jahren" durch "seit 4 Jahren und 4 Monaten". Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23. Juli 2001 das Prüfungsverfahren nach § 37 Nr. 4e LRiG eingeleitet. Er hat geltend gemacht, der Präsident des OVG NRW habe in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen, in dem er seine zu deren Kern gehörende Verhandlungsführung kritisiert habe. Er habe sich der Kritik Frau N an seinem, des Antragstellers, Verhalten angeschlossen und weitere Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung nicht befragt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass folgende Maßnahmen der Dienstaufsicht des Präsidenten des OVG NRW unzulässig sind:

1. die Formulierung in dem Schreiben vom 27. November 2000: "Ich kann nachvollziehen, dass Sie sich als Mutter und Vertreterin Ihres Sohnes dadurch übergangen gefühlt haben";

2. die Formulierung in dem Schreiben vom 27. November 2000: "Auch bin ich mit Ihnen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall durch eine andere Handhabung den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer hätte Rechnung getragen werden können";

3. die Formulierung in dem Schreiben vom 27. November 2000: "Gleichzeitig darf ich Ihnen jedoch versichern, dass es gewiss nicht in der Absicht des Vorsitzenden Richters gelegen hat, durch seine Vorgehensweise Sie oder Ihren Sohn zu diskriminieren oder Ihre Gefühle zu verletzen";

4. die Formulierung in dem Schreiben vom 21. Februar 2001: "Soweit Sie geltend machen, es werde von mir auch festgestellt, dass Sie die Gefühle der Petentin verletzt hätten, ist dies allerdings zutreffend. Das subjektive Empfinden der Petentin hätte sich, unabhängig von den aus dem Prozessrecht und dem materiellen Recht folgenden Anforderungen an Ihre Verhandlungsführung, mit mehr Einfühlungsvermögen in die besondere Situation der Petentin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes, die seit vier Jahren und vier Monaten auf die Gelegenheit wartet, dem Gericht ihre und ihres Kindes Lebensumstände zu veranschaulichen, vermeiden lassen. An dieser Einschätzung halte ich fest."

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat den Standpunkt vertreten, die Bescheide des Präsidenten des OVG NRW beeinträchtigten nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Die richterliche Amtstätigkeit sei in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich, nämlich wenn es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um Fragen gehe, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen seien. In seinen Schreiben bzw. Bescheiden habe sich der Präsident des OVG NRW mit der der Dienstaufsicht unterliegenden Art der Ausführung der richterlichen Amtsgeschäfte befasst. Er habe den Antragsteller lediglich darauf hingewiesen, dass Frau N in ihrer durch schriftliche Zeugenaussagen untermauerten Eingabe nachvollziehbar und glaubhaft ihr subjektives Empfinden zum Ausdruck gebracht habe, dass der Antragsteller durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung ihre Gefühle verletzt habe. Das Dienstgericht hat durch Urteil vom 24. April 2002 festgestellt, dass die Äußerung des Präsidenten des OVG NRW in dem Schreiben vom 21. Februar 2001 - Prüfungsantrag zu d) zweiter Satz - insoweit unzulässig ist, als sie auf die Verhandlungsführung des Antragstellers am 5. September 2000 in den Verfahren 5 K 246/96 sowie 5 K 1687/96 ziele. Im übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, die er auf die Zurückweisung des Antrags zu b) und die teilweise Zurückweisung des Antrags zu d) - ausschließlich bezogen auf das Verfahren 5 K 1730/96 - beschränkt hat. Er macht geltend, die streitigen Äußerungen des Präsidenten des OVG NRW beträfen nicht nur die äußere Form der Erledigung von richterlichen Geschäften; sie bezögen sich vielmehr auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, dem die Verhandlungsführung und der Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung zugehörten. Der Präsident des OVG NRW habe mit der vom Antrag zu b) erfassten Äußerung, die das Verfahren 5 K 1730/96 betroffen habe, eine andere Verhandlungsführung eingefordert. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfe in einem eine Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortenden Schreiben keine Kritik am dienstlichen Verhalten des Richters in einem konkreten Fall enthalten sein. Bzgl. des Antrags zu d) sei die unterschiedliche Würdigung der Vorgänge des Verfahrens 5 K 1730/96 einerseits und der Verfahren 5 K 246/96 sowie 5 K 1687/96 andererseits nicht zutreffend. Vielmehr habe sich der Präsident des OVG NRW auch in dem Verfahren 5 K 1730/96 wertend zu der Art und Weise geäußert, wie er, der Antragsteller, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt habe. Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass folgende Maßnahmen der Dienstaufsicht des Präsidenten des OVG NRW unzulässig sind:

1. Die Formulierung in dem Schreiben vom 27. November 2000: "Auch bin ich mit Ihnen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall durch eine andere Handhabung den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer hätte Rechnung getragen werden können";

2. die Formulierung in dem Schreiben vom 21. Februar 2001 in der Fassung des Schreiben vom 5. September 2001: "Soweit Sie geltend machen, es werde von mir auch festgestellt, dass Sie die Gefühle der Petentin verletzt hätten, ist dies allerdings zutreffend. Das subjektive Empfinden der Petentin hätte sich, unabhängig von den aus dem Prozessrecht und dem materiellen Recht folgenden Anforderungen an Ihre Verhandlungsführung, mit mehr Einfühlungsvermögen in die besondere Situation der Petentin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes, die seit vier Jahren und vier Monaten auf die Gelegenheit wartet, dem Gericht ihre und ihres Kindes Lebensumstände zu veranschaulichen, vermeiden lassen. An dieser Einschätzung halte ich fest."

Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die seine Rechtsauffassung bestätigenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Der Dienstgerichtshof kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben, §§ 56, 37 Nr. 4e LRiG iVm § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulassungsfreie Berufung ist statthaft. Die zum Landesrichtergesetz Baden-Württemberg ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 3786), wonach im dortigen richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren die zulassungsfreie Berufung nicht durch die Zulassungsberufung ersetzt worden ist, ist übertragbar auf das nordrhein-westfälische Prüfungsverfahren. Wie im baden-württembergischen Landesrichtergesetz ist die Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch in § 56 LRiG eingeschränkt durch den Zusatz "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." Die andere Bestimmung in diesem Sinn folgt aus dem Gebot bundesrahmenrechtskonformer Auslegung des Landesrechts: Nach § 80 Abs. 2 DRiG ist in Prüfungsverfahren die Revision stets zuzulassen. Das setzt mit Blick auf die Zweistufigkeit der Dienstgerichtsbarkeit auch im Land Nordrhein-Westfalen zwingend ein Berufungsurteil des Dienstgerichtshofs im Prüfungsverfahren voraus. Die Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere in Anbetracht der nicht zutreffenden Rechtsmittelbelehrung fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist gegeben (1.); die im Berufungsverfahren noch streitigen Äußerungen des Präsidenten des OVG NRW stellen einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar (2.). 1.) Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ist zulässig. Der Antragsteller macht geltend, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG. Nach § 38 Abs. 2 VwGO ist der Präsident des OVG NRW übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht Münster, dem der Antragsteller angehört (vgl. BGH NJW 2002, 359 [360]). Die von der ersten Instanz geäußerten Zweifel, ob es sich bei den im Berufungsverfahren noch streitigen Äußerungen überhaupt um Maßnahmen der Dienstaufsicht handelt, greifen nicht durch. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist danach in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst oder geeignet ist, sich auf das künftige Verhalten des Richters in bestimmter Richtung auszuwirken. Es genügt eine Einflussnahme, die sich nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist aber, dass ein konkreter Bezug zur richterlichen Tätigkeit besteht, d.h. es muss sich um einen konkreten Konfliktfall zwischen Justizverwaltung und Richter handeln. Abzustellen ist dabei auf eine vernünftige objektive Betrachtungsweise. Voraussetzung ist nicht, dass sich die Dienstaufsichtsbehörde unmittelbar an den Richter gewandt hat; auch Äußerungen eines Dienstvorgesetzten gegenüber Dritten können Maßnahmen der Dienstaufsicht sein. Nicht von Bedeutung ist weiter die Art und Weise, wie der Richter von der Maßnahme Kenntnis erhält (vgl. BGHZ 52, 287 [292]; 61, 374 [377 f.]; 90, 41 [43]; 93, 238 [241 f.]; 95, 313 [320; 324]; 100, 271 [274 f.]; BGH NJW 1984, 2471 [2472]; 1988, 419 [420]; 2002, 359; DRiZ 1981, 265; 1995, 352 [353]). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die noch umstrittenen Formulierungen des Präsidenten des OVG NRW Dienstaufsichtsmaßnahmen. Schon vom äußeren Ablauf her (vgl. BGHZ 93, 238 [242]) liegt dies nahe, denn die vom Berufungsantrag zu a) erfasste Äußerung findet sich in dem Antwortschreiben auf das ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Schreiben der Frau N an den Justizminister, das mit der Bitte schließt, im Rahmen der Dienstaufsicht den Antragsteller darüber zu belehren, dass man so mit Menschen nicht umgehen dürfe. Allerdings ist nicht jede im Rahmen eines dienstaufsichtlichen Verfahrens gefallene Bemerkung eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Nimmt der Präsident das Verfahren jedoch zum Anlass, das Verhalten des betroffenen Richters kritisch zu würdigen, so wendet er sich gegen diesen und es entsteht ein Konfliktfall zwischen Dienstaufsichtsbehörde und Richter. So liegt der Fall hier. Die noch im Berufungsverfahren streitigen Äußerungen können nicht als wertneutral und kritikfrei angesehen werden. Der Präsident des OVG NRW befasst sich vielmehr wertend und kritisch mit dem Verhalten des Antragstellers. Zwar hat die vom Berufungsantrag zu a) erfasste Äußerung vor allem die ganz außergewöhnliche, durch eine Vielzahl von nachvollziehbaren, gravierenden Schwierigkeiten beeinflusste psychologische Befindlichkeit der Empfängerin im Auge gehabt und war von dem Anliegen getragen, Wogen zu glätten. Die subjektive Einstellung des Verantwortlichen einer Äußerung kann dieser die objektive Beziehung zur richterlichen Unabhängigkeit nehmen (BGHZ 46, 66 [71]). Ebenso kann die erkennbare Zielrichtung einer Äußerung, ihr nicht den Richter betreffender Zweck, gegen ihre Wertung als Maßnahme der Dienstaufsicht sprechen. Es kommt insoweit darauf an, ob es sich bei vernünftiger Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten der Behörde handelt (vgl. BGH DRiZ 1981, 265, 266). Das verständliche Anliegen des Präsidenten des OVG NRW erweist sich vorliegend als abwertende Äußerung in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers. Frau N hatte in massiver Weise Kritik am Vorgehen des Antragstellers geübt, wie insbesondere die Beifügung der Stellungnahmen zeigt ("Unverschämtheit" des Antragstellers; "beharrlich" geweigert; "ritualisierte Bockigkeit"). Ist solches vorangegangen, kann die vom Präsidenten des OVG NRW im Antwortschreiben gewählte Formulierung "bin ich mit Ihnen der Ansicht" bei objektiver Betrachtung nur als - teilweiser - Anschluss an die geübte Kritik angesehen werden. Jedenfalls bei dieser Sachlage stellt die folgende Formulierung, durch die der Präsident des OVG NRW deutlich macht, eine andere Handhabung hätte den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer Rechnung getragen, keine wertneutrale Äußerung dar. "Andere" bedeutet in diesem Zusammenhang eine den gegebenen Umständen angemessenere Handhabung. Angemahnt wird eine Vorgehensweise, die die Befindlichkeit der Frau N stärker berücksichtigt hätte, wobei hintergründig als Kritik mitschwingt, der Antragsteller habe es an der wünschenswerten Aufmerksamkeit fehlen lassen. In dem Vorhalt des Präsidenten des OVG NRW liegt zugleich die - indirekte - Aufforderung, sein Verhalten in vergleichbaren Fallgestaltungen in dieser Hinsicht zu ändern. Entsprechendes gilt für die Äußerung, die Gegenstand des Berufungsantrages zu b) ist. Sie ist im wesentlichen eine inhaltliche Wiederholung und Bekräftigung der Äußerung des Berufungsantrags zu a). Die Feststellung, der Antragsteller habe die Gefühle der Frau N verletzt, ist nicht nur die wertfreie Beschreibung eines objektiven Tatbestandes. Hätte lediglich eine (Über-)Reaktion der Frau N angesprochen werden sollen, hätte es nahe gelegen, eine Formulierung zu wählen, die den Antragsteller nicht als den verletzend Tätigen aufgezeigt hätte. Dass dies nicht beabsichtigt war, zeigt der nachfolgende Satz, der ebenfalls den Antragsteller als den Handelnden anspricht, der in der konkreten Situation die Verletzung der Gefühle der Frau N mit mehr Einfühlungsvermögen in deren besondere Situation hätte vermeiden können. Der Antragsteller stützt sein Begehren, die im Berufungsverfahren noch streitigen Äußerungen des Präsidenten des OVG NRW für unzulässig zu erklären, auf die Behauptung, er werde durch sie in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Behauptung ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend und nachvollziehbar (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 90, 41 [43]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1992, 24 [25]; NJW 2002, 359). 2.) Der Prüfungsantrag ist auch in der Sache begründet. Die in Rede stehenden dienstaufsichtlichen Maßnahmen des Präsidenten des OVG NRW greifen in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein. Die richterliche Tätigkeit ist der Dienstaufsicht nicht schlechthin entzogen. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 und 2 DRiG davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist. § 26 Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Dies setzt eine Urteilsbildung über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, die zu treffen die Dienstaufsicht befugt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]). Der Dienstaufsicht entzogen ist demgegenüber die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen. Nicht nur die den Kernbereich der Rechtsprechung, also den eigentlichen Rechtsspruch, betreffenden richterlichen Tätigkeiten, sondern auch zahlreiche richterliche Betätigungen, die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, sind der Dienstaufsicht unzugänglich. Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]). Eine allgemeine Abgrenzungsformel zwischen dem Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einerseits und dem Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit lässt sich nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nicht aufstellen; die Möglichkeit, eine einzelne richterliche Betätigung dem Bereich der äußeren Ordnung zuzuweisen, besteht um so eher, je weiter diese dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung entrückt ist (BGHZ 47, 275 [286]). Eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme kommt nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht. Die innere Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz als "Komplementärelement" des Unabhängigkeitsprinzips und notwendiger Voraussetzung einer geordneten Rechtsprechung und Justizgewährung. Bei jedem Zweifel entrückten offensichtlichen Fehlgriffen bewegt sich der Richter nicht mehr im Bereich seiner Unabhängigkeitsgarantie. Dann darf ihm das nicht gesetzestreue Verhalten vorgehalten werden. Im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGHZ 46, 147 [149 f.]; 47, 275 [287 f.]; 67, 184 [188 f.]; 70, 1 [4]; 76, 288 [291]; BGH DRiZ 1991, 410). Allerdings kann ein Richter auch bei der Ausübung einer Tätigkeit, die an sich der Dienstaufsicht entzogen ist, gegen die äußere Ordnung verstoßen (BGHZ 47, 275 [287]). Im Einzelfall kann sich die Ausdrucksweise, derer sich ein Richter bedient, als vom Inhalt seiner richterlichen, dem Zugriff der Dienstaufsicht entzogenen Tätigkeit abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen. Auf diesem Wege können "verbale Exzesse" der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein (BGHZ 70, 1 [5]; BGH DRiZ 1991, 410 [411]). Jeder Versuch einer Differenzierung findet aber dort seine Grenze, wo die Ausdrucksweise den sachlichen Inhalt der Entscheidung mitbestimmt. Ist eine Trennung unmöglich, so kommt eine Maßnahme der Dienstaufsicht nur unter den dargelegten engen Voraussetzungen, unter denen einem Richter der Inhalt einer Entscheidung vorgehalten werden kann, d.h. bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausführung, in Betracht (BGHZ 76, 289 [291]; 100, 271 [276]). Die im Berufungsverfahren noch streitigen Maßnahmen der Dienstaufsicht betreffen eine richterliche Betätigung des Antragstellers, die zum engeren Bereich der eigentlichen Rechtsfindung gehört und damit der Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Äußerungen des Präsidenten des OVG NRW stehen in konkretem Bezug zum Verhalten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2000 im Verfahren 5 K 1730/96, und zwar zu den Umständen, unter denen der Sohn der Frau N den Sitzungssaal verließ. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung gehört neben der Entscheidung zu den bedeutungsvollsten Aufgaben des Richters und ist daher ebenso wie der Rechtsspruch dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzuordnen. Die Frage, was dieser Erörterung dienlich oder als sie störend anzusehen ist, welche Anliegen zu verfolgen oder zurückzuweisen sind und welcher Tonfall nach den Gesamtumständen des Falles angemessen ist, das alles steht in einem so engen Zusammenhang mit der dem Kernbereich zuzurechnenden Erörterung, dass es - auch hier abgesehen vom Bereich "verbaler Exzesse" - nicht dem der Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden kann. Der Richter hat in eigener Verantwortung und grundsätzlich unbeeinflusst von der Dienstaufsicht darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfang er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt und ihren Anliegen in der ihnen selbst richtig erscheinenden Weise zu Wort gekommen zu sein (vgl. BGHZ 90, 41 [46 f.]). Die oben dargelegten engen Voraussetzungen, unter denen dienstaufsichtliches Einschreiten im Bereich der Rechtsfindung ausnahmsweise zulässig ist, liegen nicht vor. Die von dem Präsidenten des OVG NRW für sein dienstaufsichtliches Einschreiten zum Anlass genommene Art und Weise der Verhandlungsführung des Antragstellers lässt sich vorliegend nicht von der Verhandlungsführung selbst lösen und einem davon verschiedenen äußeren Bereich zuordnen. Der Präsident hat nicht eine im einzelnen bestimmte konkrete Ausdrucksweise im Sinne eines "verbalen Exzesses" oder ein sonstiges abhebbares Formelement beanstandet, sondern eine allgemein gehaltene Kritik geübt, die in Ermangelung eines ablösbaren - äußeren - Ordnungsbereichs die Verhandlungsführung insgesamt erfasst. Da sich der Antragsteller nicht offensichtlich prozessordnungswidrig verhalten hat - das wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und kommt auch nicht in Betracht - ist für die Dienstaufsicht kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 LRiG, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 80 Abs. 2 DRiG. Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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