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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 1 Sbd. 77/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281
ZPO § 788
ZPO § 788 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.

Gründe:

1.

Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO (25. Aufl.), Rrn. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 06.11.2006, vgl. Bl. 4 d. Vollstreckungsheftes) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 16.11.2006, vgl. Bl. 24 f. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.

2.

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:

a.

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).

b.

Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob für einen unanfechtbaren und bindenden Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO im Verfahren über die Festsetzung der Kosten im Anschluss an die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels von vornherein überhaupt Raum ist. Der fragliche Beschluss nämlich entbehrte jedenfalls deshalb jeglicher Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich getroffen wurde, insbesondere ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der zur Auslegung der eingangs genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Folgen für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts einhellig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 17 zu § 281).

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