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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 1 Sbd 13/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 281 | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 | |
GVG § 23 Nr. 1 | |
GVG § 71 Abs. 1 |
Tenor:
Zuständiges Gericht ist das Landgericht Dortmund.
Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine auch bei Streit um die sachliche Zuständigkeit (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn. 2a zu § 36 m.w.N.) mögliche Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Landgericht Dortmund sowie das Amtsgericht Dortmund rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt haben. 2.
Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Dortmund zu bestimmen.
a)
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Gegenstandswert der Unterlassungsklage jedenfalls mit über 5.000,- € zu bewerten ist. Bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 3 ZPO zum Stichwort "Unterlassung"; Baumbach/Lauterbach, ZPO-Kommentar, 61. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 121). Ob das danach bestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin - wie von ihr selbst angenommen - mit 7.500, € zu bewerten ist, kann aus Sicht des Senats dahin stehen, weil es jedenfalls mit mehr als 5.000, € zu bemessen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH in NJW 1996, 660). Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- € angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- €; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- €; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- €, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- €). Auch die erkennende Kammer des Landgerichts Dortmund hat in einem ähnlich gelagerten Fall - 3 O 195/04 - den Streitwert für die auf Unterlassung von Telefax-Werbung gerichtete Klage durch Beschluss vom 22.06.2004 auf 7.500, € festgesetzt.
b)
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2004 und die diesem zugrunde liegende, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende Streitwertfestsetzung auf 1.000,- € durch Beschluss der Kammer vom 13.09.2004 entfalten keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Zwar wird die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und hierdurch bedingten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens nicht schon durch die Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch das verweisende Gericht in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit objektiv willkürlich ist (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03; BGH in NJW 2002, 3614; NJW 1993, 1273, Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 281; zum Begriff der "objektiven Willkür" vgl. Endell in DRiZ 2003, 13 ff.). Ein solcher Fall ist insbesondere bei fehlender Begründung der Annahme einer eigenen Unzuständigkeit anzunehmen. Wird diese wie vorliegend - aus dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne Weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht begründet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Streitwertbemessung deutlich von der begründeten Bewertung des wirtschaftlichen Interesses durch die klagende Partei abweicht. Vorliegend bedurfte die Annahme eines Streitwertes von nur 1.000, € durch die Kammer schon wegen des von der Klägerin auf 7.500, € bezifferten wirtschaftlichen Interesses und des von derselben Kammer in einem ähnlich gelagerten Parallelfall angenommenen Streitwertes von 7.500,- € der Begründung und der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin zur Höhe des Streitwerts. Die nachgeholte Begründung der Streitwertfestsetzung durch den Kammerbeschluss vom 10.02.2005 ändert nichts an der Annahme einer objektiv willkürlichen Streitwertbemessung und Verweisung, weil es für die diesbezüglich rechtliche Bewertung ausschließlich auf den Zeitpunkt der umstrittenen Verweisung ankommt.
Ende der Entscheidung
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