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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 117/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 47 | |
StPO § 354 |
Beschluss
Strafsache
gegen D.H.
wegen Körperverletzung u.a.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. keinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. November 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 a StPO in der ab dem 1. September 2004 geltenden Fassung einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten am 23. April 2003 wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkam-mer die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verworfen. Der von ihr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten liegen Einzelstrafen von 4 Monaten Freiheitsstrafe für die Körperverletzung und Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen für die versuchte Nötigung zugrunde. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zwar begegnet das angefochtene Urteil insoweit Bedenken, als sich aus seinen Gründen nicht ergibt, daß die Strafkammer sich der Vorschrift des § 47 StGB bewußt gewesen ist. Nach dieser Bestimmung verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur, wenn es dies aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten zur Einwirkung auf diesen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerläßlich erachtet. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten (auch als Einzelstrafe/n) kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB muß in den Urteilsgründen dargelegt werden. Zumindest muß sich jedenfalls aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergeben, daß sich das Tatgericht der engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen bewußt war und sich mit den insoweit maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt hat. Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe lassen bereits nicht erkennen, daß sich das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe von 4 Monaten für die Körperverletzung der besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe überhaupt bewußt gewesen ist. Auf die Voraussetzungen des § 47 StGB geht das Landgericht in den Urteilsgründen weder ausdrücklich ein noch läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß das Tatgericht die Vorschrift des § 47 StGB überhaupt in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen hat.
Der Senat hat aber gem. § 354 Abs. 1 a StPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil abgesehen, weil die verhängte Rechtsfolge auch unter Berücksichtigung von § 47 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO ist. Denn aufgrund der Umstände der Tat ist die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich. Der Angeklagte hat ohne jeden Anlaß den Zeugen H., der infolge seiner Trunkenheit und, weil er damit beschäftigt war, nach einem Toilettengang seine Hose zu schließen, wehrlos war, in übelster Weise angegriffen und ihn erheblich verletzt. Zur angemessenen Ahndung dieses Verhaltens, das auf eine sehr bedenkliche Einstellung des Angeklagten gegenüber der körperlichen Integrität anderer schließen läßt, kann auf die Verhängung einer auch kurzen Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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