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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 168/05
Rechtsgebiete: StVG, StPO


Vorschriften:

StVG § 21
StPO § 261
1. Zur Beweiswürdigung beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

2. Wenn ein Angeklagter - von seinem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen, muss er im Einzelfall in Kauf nehmen, dass zur Entlastung geeignete, theoretisch denkbare Umstände unberücksichtigt bleiben.


Beschluss

Strafsache

gegen K.L.

wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 17. Februar 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 24. 08. 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen verurteilte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Februar 2005 wegen "fahrlässigen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- €. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Die Angeklagte war Halterin des Pkw Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX. Die Tochter der Angeklagten, Frau S.L. führte dieses Fahrzeug am Mittwoch, den 19.05.2004, gegen 18.52 Uhr, unter anderem auf der Heidenbergstraße in Siegen, ohne in Besitz einer hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Bei der Tochter der Angeklagten konnten beide Fahrzeugschlüssel für das vorgenannte Fahrzeug aufgefunden und sichergestellt werden. Die Zeugin S..L. wies bei der Kontrolle durch den Zeugen Jung zunächst einen Führerschein vor, der jedoch auf eine andere Person ausgestellt war.

Dass ihre Tochter nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, war der Angeklagten bekannt. Bereits durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Siegen vom 05.04.2004 war ein Verfahren gegen die Angeklagte gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden, weil sie ihrer Tochter S.am 27.01.2004 gestattet haben sollte, mit dem auf die Angeklagte als Halterin zugelassenen Pkw Subaru Justy mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX unter anderem die Veit-Stoß-Straße in Siegen zu befahren. Mit Schreiben vom 15.04.2004 hat sich die Angeklagte mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden erklärt. Im übrigen hatte die Angeklagten auch durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen unter dem Aktenzeichen 281 Js 453/04 entsprechende Kenntnis. Dieses Verfahren ist letztlich mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 19.05.2004 abgeschlossen worden.

Dadurch, dass sie jedenfalls in Kenntnis dieser beiden Sachverhalte nicht verhinderte, dass ihre Tochter S. erneut den Fahrzeugschlüssel, in diesem Fall sogar beide Fahrzeugschlüssel in ihren Besitz brachte und das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, genügte sie ihren Sorgfaltspflichten als Halterin eines Kraftfahrzeuges nicht, auch wenn nicht festgestellt werden kann (die Angeklagte hat von ihrem Schweigerecht und die Zeugin S.L von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht), wie die Zeugin S.L sich den Besitz der Fahrzeugschlüssel verschaffte."

Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

"Damit hat sich die Angeklagte des fahrlässigen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Die Angeklagte hatte positive Kenntnis davon, dass ihre Tochter in der Vergangenheit bereits in 2 Fällen ihr Fahrzeug - das Fahrzeug der Angeklagten - benutzt hatte. Trotz dieser Kenntnis hat sie nicht verhindert, dass ihre Tochter die Fahrzeugschlüssel erneut in ihren Besitz gebracht und das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es näherer Feststellungen dazu, wie die Zeugin S.L in Besitz der Fahrzeugschlüssel gelangt ist, nicht. Aufgrund der Kenntnis von der Nutzung ihres Fahrzeugs durch ihre Tochter S. hätte die Angeklagte ausreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass sich ihre Tochter den Besitz der Fahrzeugschlüssel verschafft. Dass sie diese Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hat, ergibt sich schon daraus, dass bei der Zeugin S. L. beide Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug aufgefunden werden konnten."

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten (Sprung-)Revision. Die Angeklagte beanstandet, dass der Rückschluss des Amtsgerichts, sie habe die Verwendung des Kraftfahrzeugs fahrlässig gestattet, ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt sei. So habe das Amtsgericht trotz Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht aufklären können, wie die Tochter der Angeklagten in den Besitz des Fahrzeugs bzw. der beiden Fahrzeugschlüssel gekommen sei. Da insoweit weitergehende Erkenntnisse ausgeschlossen werden könnten, sei die Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat von einer Antragstellung abgesehen.

II.

Die in zulässiger Weise eingelegte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

1. Die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG. Danach hat die Tochter der Angeklagten den PKW Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, deren Halterin die Angeklagte war, am 19. Mai 2004 in Siegen auf öffentlicher Straße geführt, obwohl sie nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war. Auch hat die Angeklagte dies - in objektiver Hinsicht - zugelassen. Sie hat ihrer Tochter die Tat tatsächlich ermöglicht (vgl. BGHSt 24, 352 = NJW 1972, 1677), indem sie die Zündschlüssel nicht für die Tochter unerreichbar aufbewahrt hat. Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Angeklagten, wie für eine Strafbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG erforderlich, bezüglich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf JZ 1987, 316; BayObLG NStZ-RR 1996, 316; NJW 1983, 637; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1996 - 4 Ss 791/96 -). Dabei genügt es für die Bejahung des Merkmals der Fahrlässigkeit, dass die Angeklagte das Verhalten ihrer Tochter infolge eines (erheblichen) Mangels an zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden hat (vgl. BGH, OLG Düsseldorf, BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.). Ein solches sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten liegt nach den amtsgerichtlichen Feststellungen vor. Die Angeklagte besaß im Zusammenhang mit zwei von der Staatsanwaltschaft Siegen gegen sie (die Angeklagte) als Halterin geführten Strafverfahren Kenntnis davon, dass ihre Tochter S. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und dessen ungeachtet - nach dem Ergebnis der jeweiligen Ermittlungen - am 27. Januar und 13. März 2004 mit einem auf die Angeklagte als Halterin zugelassenen PKW öffentliche Straßen in Siegen befahren hatte. Damit lagen in der Person der noch im Haushalt der Angeklagten lebenden Tochter S. konkrete Umstände vor, die es befürchten ließen, diese werde den PKW der Angeklagten (erneut) - erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Angeklagten - in Betrieb nehmen und ohne gültige Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen. Aufgrund dieser Umstände bestand für die Angeklagte als Kfz-Halterin die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um ihr Fahrzeug vor einer (erneuten) Benutzung durch die Tochter zu schützen, insbesondere dieser einen Zugang zu den beiden Fahrzeugschlüsseln unmöglich zu machen.

Die Überzeugung des Tatrichters, dass die Angeklagte die gebotene und ihr mögliche Sorgfalt nicht aufgewendet bzw. beachtet und damit fahrlässig die in Rede stehende Fahrt der Tochter mit dem Honda-Civic-PKW ermöglicht hat, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und bewegt sich innerhalb der Grenzen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), die nur einer eingeschränkten Prüfung seitens des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 337 Rdnr. 26). Zwar hat das Amtsgericht, was die Angeklagte in ihrer Revisionsbegründungsschrift rügt, keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie die Tochter der Angeklagten in den Besitz der beiden Fahrzeugschlüssel, die bei der Überprüfung der Tochter sichergestellt werden konnten, gelangt ist. Diesbezügliche Feststellungen konnte das Amtsgericht, das sich (vergeblich) im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in der gebotenen Weise um eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung bemüht hatte, letztlich aber allein deshalb nicht treffen, weil die Angeklagte von ihrem Schweigerecht (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 4 S. 1 StPO), und deren Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Das Amtsgericht war bei dieser Sachlage jedoch nicht gehindert, aus dem festgestellten Umstand, dass die nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigte Tochter der Angeklagten erneut - innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten das dritte Mal, wobei die Angeklagte von den beiden ersten Vorfällen und der fehlenden Fahrerlaubnis Kenntnis hatte - einen auf die Angeklagte zugelassenen PKW im öffentlichen Straßenverkehr führte und dabei im Besitz beider Fahrzeugschlüssel war, die Schlussfolgerung zu ziehen, die Angeklagte habe ihrer Tochter den Zugang zu dem benutzten Fahrzeug, insbesondere zu den beiden Fahrzeugschlüsseln, nicht in der gebotenen Weise durch Ergreifen geeigneter, ausreichender Sicherheitsvorkehrungen verwehrt. Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Schlussfolgerung des Tatrichters stellt keine willkürliche Ausübung seiner Befugnis zur freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar und bindet daher grundsätzlich auch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 1986, 373; NStZ 1981, 33; Meyer-Goßner, § 261 Rdnr. 38 und § 337 Rdnr. 26 ff.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Schlussfolgerung so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt hätte, dass sie letztlich eine bloße Vermutung darstellen würde, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, § 261 Rdnr. 38). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die genannte, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage basierende Schlussfolgerung des Tatrichters, die Angeklagte habe die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen, um einen (erneuten) Zugriff ihrer Tochter auf die Fahrzeugschlüssel zu verhindern, liegt nach der Lebenserfahrung sogar nahe. Zwar lassen sich theoretisch Sachverhaltskonstellationen bilden, bei denen die Tochter trotz an sich ausreichender Sicherheitsvorkehrungen der Angeklagten in den Besitz der Fahrzeugschlüssel und des bei der Fahrt benutzten Fahrzeugs der Angeklagten gelangt ist. Es handelt sich dabei jedoch um rein theoretische und hier fernliegende Entlastungsumstände, für die das Beweisergebnis vorliegend keinerlei Anhalt bietet und die daher zugunsten eines schweigenden Angeklagten nicht unterstellt werden dürfen bzw. müssen (vgl. OLG Koblenz VRS 70, 18; OLG Hamburg VRS 41, 195; Meyer-Goßner, § 261 Rdnr. 16). Wenn ein Angeklagter - wie die Angeklagte im vorliegenden Verfahren - von seinem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen, muss er im Einzelfall in Kauf nehmen, dass zur Entlastung geeignete, theoretisch denkbare Umstände unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; vgl. auch BayObLG bei Rüth in DAR 1969, 237).

Im Übrigen weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

2.

Schließlich sind auch die Strafzumessungserwägungen, mit denen das Amtsgericht unter Zugrundelegung des einschlägigen Strafrahmens des § 21 Abs. 2 StVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- € gelangt ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

3.

Nach alledem war die unbegründete Revision der Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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