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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 332/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 |
Beschluss
Strafsache
gegen H.H.
wegen Geiselnahme
Nebenkläger K.E.
Auf die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der XVII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2005 und seinen Antrag vom 24. Juni 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin von der Heyde hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 08. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO); der Nebenkläger hat dem Angeklagten die diesem durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Der Antrag des Nebenklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin von der Heyde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Unna verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 2. September 2003 wegen Geiselnahme zum Nachteil des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger form- und fristgerecht (unbeschränkte) Berufung ein, wobei der Nebenkläger mit seiner Berufung eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung erreichen wollte.
Mit Urteil vom 4. April 2005 hat die XVII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Berufung des Nebenklägers als unbegründet verworfen und das angefochtene Urteil auf die Berufung des Angeklagten dahin abgeändert, dass dieser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist. Gleichzeitig hat das Landgericht den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- € nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger mit Schriftsatz der ihm im Berufungsverfahren gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beigeordneten Rechtsanwältin von der Heyde Revision eingelegt. Nachdem das Urteil seiner Verfahrensbevollmächtigten am 27. Mai 2005 zugestellt worden war, hat der Nebenkläger die Revision mit Schriftsatz seiner beigeordneten Rechtsanwältin vom 24. Juni 2005, eingegangen bei dem Landgericht Dortmund am selben Tage, und mit Schriftsatz seines weiteren Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Habig vom 27. Juni 2005, eingegangen bei dem Landgericht Dortmund am selben Tage, mit der - nicht ausgeführten - Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Nebenkläger hat desweiteren beantragt, ihm auch für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von der Heyde zu gewähren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
II.
1.
Die rechtzeitig eingelegte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Die von dem Nebenkläger erhobene allgemeine Sachrüge reicht vorliegend für eine zulässige Anfechtung des Berufungsurteils mit dem Rechtsmittel der Revision nicht aus. Nach § 400 Abs. 1 StPO, der dem Nebenkläger ein (lediglich) beschränktes Anfechtungsrecht einräumt, kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Revisionsantrag und Revisionsbegründung müssen daher erkennen lassen, ob der Nebenkläger mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt. Deswegen ist es in der Regel geboten, dass der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 S. 1 Zulässigkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 39; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 400 Rdnr. 6), und zwar innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGH NStZ-RR 2001, 266). Die von dem Nebenkläger vorliegend lediglich in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts würde daher zur Zulässigkeit der Anfechtung nur dann ausreichen, wenn sein Rechtsmittel bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung ersichtlich auf eine zusätzliche (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO) gerichtet wäre. Eine solche eindeutige Auslegung ist vorliegend jedoch nicht möglich, da die behauptete Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet worden ist und auch der Aufhebungsantrag mit dem Antrag auf Zurückweisung der Sache zur neuen Verhandlung nicht genauer bestimmt ist. Allein der Umstand, dass die vorausgegangene Berufung des Nebenklägers auf eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung gerichtet war, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Nebenkläger seine Revision auf die unterlassene Anwendung des - nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht mittäterschaftlich verwirklichten - § 224 StGB stützt. Mangels näherer Ausführungen zu der nur in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Herabsetzung der Strafe von drei Jahren und sechs Monaten (so das Amtsgericht) auf zwei Jahre und zehn Monate die Möglichkeit offen, dass der Nebenkläger mit seiner Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen der vom Landgericht bejahten Geiselnahme (§ 239 b StGB) erstrebt. Da somit unklar ist, ob der Nebenkläger mit seiner Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 u. 3 StPO.
2.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Revision nach § 400 Abs. 1 StPO fehlt es an den Voraussetzungen für die vom Nebenkläger in der Revisionsinstanz begehrte Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a StPO, so dass sein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen war.
Ende der Entscheidung
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