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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 446/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 264
StGB § 47
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne.

2. Zum erforderlichen Umfang des Ausführungen bei Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe.


Beschluss

Strafsache

gegen H.M.

wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 24. Februar 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 11.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls geringwertiger Sachen, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Dezember 2002 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufung abgeändert und dahin neu gefasst, dass es den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls geringwertiger Sachen, Verstoßes gegen das Waffengesetz und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls - alle Straftaten begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen hat, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zur Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt:

"Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis und den Umstand berücksichtigt, dass er alle Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

- hier: Drogenabhängigkeit und zusätzlicher Alkoholkonsum in beträchtlicher Menge - begangen hat. Zu seinen Lasten gehen die Vorbelastungen und die Rückfallgeschwindigkeit nach der Strafverbüßung betreffend das Urteil vom 04. März 1999 in dem Verfahren 14 Ds 11 Js 859/98 AG Siegen. Nach Abwägung aller Umstände waren für die einzelnen Straftaten Freiheitsstrafen zu verhängen, die die Kammer entsprechend den Anträgen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft betreffend das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis auf drei Monate und den Diebstahl geringwertiger Sachen auf zwei Monate und für den gemeinschaftlichen schweren Diebstahl entsprechend dem Antrag der Verteidigung auf acht Monate festgesetzt hat. Für den Verstoß gegen das Waffengesetz war eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten tat- und schuldangemessen zu verhängen; bei dem Würgeholz handelt es sich - wie auch dem Angeklagten bewusst sein musste -, um einen gefährlichen Gegenstand.

Aus diesen Einsatzstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit zwölf Monaten tat- und schuldangemessen ist (§ 54 StGB). Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind. Der Angeklagte ist bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 08.11.2001 erneut und wiederholt straffällig geworden, so dass eine ihm günstige Sozialprognose nicht vorliegt.

Durch das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,08 o/oo hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen (§ 69 StGB). Gegen ihn war daher gemäß § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperre zum Erwerb einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten anzuordnen."

Gegen dieses Berufungsurteil des Landgerichts richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Angeklagte macht einen Verstoß gegen § 264 StPO geltend. Da ihm die Staatsanwaltschaft Siegen mit Anklageschrift vom 23. August 2002 in Bezug auf das Tatgeschehen vom 22. Juli 2002 vorgeworfen habe, aus der Videothek "World of Video" 18 Dosen Bier entwendet und bei der Ausführung des Diebstahls ein Würgeholz mit sich geführt zu haben, das bei seiner körperlichen Durchsuchung gefunden worden sei, und die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten rechtlich als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG, §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 42 Nr. 3 1. Waffenverordnung gewertet habe, hätte das Landgericht den nach seinen Feststellungen erst nach Beendigung der Diebstahlstat begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht als selbstständiges Vergehen ahnden dürfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten ist, was den Schuldspruch betrifft, unbegründet; insoweit hat der Senat lediglich aus Gründen der Klarstellung eine Berichtigung vorgenommen. Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat die Revision des Angeklagten dagegen in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil, den der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben hat.

1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das Landgericht war auch nicht gehindert, die von ihm festgestellte Tatsache, dass Polizeibeamte am 22. Juli 2002 gegen 17.05 Uhr bei einer (erneuten) körperlichen Durchsuchung des Angeklagten im Hinterhof der Videothek "World of Video" in Siegen in dessen Hosenbund ein Würgeholz (Nun Chaku) fanden, nachdem der Angeklagte ca. eine Stunde zuvor 18 Dosen Bier aus den Räumen dieser Videothek - ohne Beisichführen einer Waffe - entwendet hatte und wegen dieses Diebstahls schon einmal gegen 16.30 Uhr von den Polizeibeamten körperlich durchsucht worden war, rechtlich als einen in Tatmehrheit zu dem vorausgegangenen Diebstahl begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz zu werten und den Angeklagten auch wegen dieser materiell-rechtlich selbstständigen Tat (§ 53 StGB) zu verurteilen. Ein Verstoß gegen § 264 StPO liegt darin nicht. Der der Diebstahlstat zeitlich nachfolgende Verstoß gegen das Waffengesetz durch Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Würgeholz ist von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Siegen vom 23. August 2002 - 251 Js 396/02 - mit umfasst. Hinsichtlich des strafbaren Verhaltens des Angeklagten am 22. Juli 2002 heißt es dort in der Konkretisierung unter Ziffer 2):

"Am 22.07.2002 entwendete der Angeschuldigte in der Videothek "World of Video" 18 Dosen Bier à 0,5 l der Marke Krombacher zum Preis von 21,60 €. Bei der Ausführung des Diebstahls führte der Angeschuldigte ein Würgeholz mit sich. Diese Waffe wurde bei der körperlichen Durchsuchung des Angeschuldigten gefunden. Der um 16.30 Uhr durchgeführte Alkotest ergab 0,89 mg/l."

Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte das bei seiner körperlichen Durchsuchung gefundene und sichergestellte Würgeholz bereits bei dem kurz zuvor begangenen Diebstahl mit sich führte und insoweit von tateinheitlich begangenen Vergehen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG ausgegangen ist, ist die Strafkammer zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte erst ca. 30 Minuten nach Vollendung der Diebstahlstat und nach Abschluss der ersten körperlichen Durchsuchung im Besitz eines Würgeholzes war. Es kann dahinstehen, ob auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts der vorausgegangene Diebstahl in der Videothek und der zeitlich nachfolgende Besitz des bei der zweiten körperlichen Durchsuchung sichergestellten Würgeholzes als Teilakte eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen sind, die innerlich so miteinander verknüpft sind, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde; nur dann wäre von einer Tat im prozessualen Sinne (vgl. §§ 155, 264 StPO) auszugehen. Für die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne ließe sich vorliegend der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Diebstahlstat und der Auffindung und Sicherstellung des von dem Angeklagten anschließend bei sich geführten Würgeholzes anführen. Selbst wenn man aber in der der Diebstahlstat nachfolgenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Würgeholz einen eigenständigen geschichtlichen Vorgang und damit eine selbstständige Tat im verfahrensrechtlichen Sinne sehen würde, lässt die Formulierung der Anklageschrift keinen Zweifel daran, dass sich der darin dokumentierte Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf diesen Vorgang erstreckte und damit (auch) der nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene Besitz des bei der körperlichen Durchsuchung des Angeklagten gefundenen Würgeholzes von dem angerufenen Gericht strafrechtlich geahndet werden sollte.

Auch die materiell-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im Übrigen deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat sah sich lediglich veranlasst, den Schuldspruch in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise zu berichtigen, um die Schuldform (Vorsatz) des festgestellten Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG, §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 42 a Nr. 3 1. Waffenverordnung zum Ausdruck zu bringen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Zwar bewegen sich die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen und die gebildete Gesamtstrafe noch innerhalb eines vertretbaren Rahmens. Die Begründung der Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil ist jedoch unzureichend. Erforderlich ist, dass sich aus den Urteilsgründen Bedeutung und Gewicht der vom Tatrichter angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der zu beurteilenden Taten klar und nachvollziehbar ergeben. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter die im konkreten Fall in Betracht kommenden Zumessungstatsachen festgestellt, zutreffend abgewogen und umfassend gewürdigt hat und damit zu einer der Vorbewertung durch den Strafrahmen entsprechenden Strafe gekommen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 46 Rdnr. 106). Die Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil lassen schon nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Festlegung der Einzelstrafen jeweils von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Auch bleibt unklar, ob die Strafkammer, die von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB in Bezug auf sämtliche Straftaten ausgegangen ist, von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und die jeweiligen Einzelstrafen nach entsprechender Strafrahmenverschiebung dem niedrigeren Strafrahmen entnommen hat. Fehlerhaft sind auch die Ausführungen der Kammer, mit denen sie das Strafmaß für den Verstoß gegen das Waffengesetz begründet. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis, dass es sich bei dem Würgeholz um einen gefährlichen Gegenstand handele, lässt besorgen, dass die Strafkammer insoweit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. Tröndle/Fischer, § 46 Rdnr. 78; BGH StV 1991, 558; 1998, 658).

Schließlich ergibt sich aus den Urteilsgründen auch nicht, dass das Tatgericht sich der Vorschrift des § 47 StGB bewusst gewesen ist. Nach dieser Vorschrift verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten zur Einwirkung auf diesen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich erachtet. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten (auch als Einzelstrafe/n) kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2003 - 1 Ss 432/03). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB muss in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 4; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rdnr. 18). Auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist, in den Urteilsgründen das Tatbestandsmerkmal "unerlässlich" wiederzugeben bzw. zu erwähnen, muss sich doch aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergeben, dass sich das Tatgericht der engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen bewusst war und sich mit den insoweit maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt hat.

Die Urteilsgründe lassen bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen der besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe überhaupt bewusst gewesen ist. Auf die Voraussetzungen des § 47 StGB geht das Landgericht in den Urteilsgründen weder ausdrücklich ein, noch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Tatgericht die Vorschrift des § 47 StGB überhaupt in seine Strafzumessungserwägungen mit einbezogen hat.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen schließlich auch nicht erkennen, dass die Kammer die für die Ahndung der beiden Diebstahlstaten bedeutsamen strafmildernden Gesichtspunkte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Angeklagten angespannt waren und die - bei der Tat zu Ziffer 2. ohnehin geringwertige - Diebesbeute jeweils unmittelbar nach Tatvollendung sichergestellt werden konnte, mit in ihre Strafzumessungsüberlegungen einbezogen hat.

Frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten sind dagegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die (isolierte) Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB begründet hat.

Nach alledem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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