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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 83/04
Rechtsgebiete: GewSchG


Vorschriften:

GewSchG § 4
Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben.
OLG Hamm

URTEIL

1 Ss 83/04

Verkündet am 2. Juni 2004

181 Js 667/03 StA Siegen

Strafsache

gegen

P.A.

wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz.

Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft Siegen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 21. November 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 02. 06. 2004, an der teilgenommen haben:

Vors. Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin - als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2003 von dem Vorwurf des ihm mit Strafbefehl vom 03. September 2003 zur Last gelegten Vergehens gem. § 4 Gewaltschutzgesetz (Zuwiderhandeln gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gewaltschutzgesetz), begangen am 24. Mai 2003, freigesprochen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen auf Antrag der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin Madlen A., durch einstweilige Anordnung vom 20. Februar 2003 dem Angeklagten u. a. untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau in der G. Straße 8 in W. zu betreten und sich der Wohnung seiner Ehefrau und ihr selbst bis auf eine Entfernung von 100 Metern zu nähern. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung war sowohl dem Angeklagten als auch dessen Ehefrau bekannt. Nach Erlass der einstweiligen Anordnung wohnte der Angeklagte bei seinen Eltern. Die beiden gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der Zeugin A. lebten im Haushalt der Zeugin. Anfang Mai kamen sich der Angeklagte und die Zeugin A. wieder näher. Am 24. Mai 2003 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin A. in der G.Straße 8 in W. auf. Es konnte nicht festgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte bereits wieder mit der Zeugin in deren Wohnung zusammenlebte oder aber die Zeugin den Angeklagten telefonisch eingeladen hatte, sie und die gemeinsamen Kinder in der Wohnung aufzusuchen. Jedenfalls war aber die Zeugin A. damit einverstanden, dass sich der Angeklagte in der Wohnung aufhielt. Im Verlauf des Besuches kam es dann zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, woraufhin eine Nachbarin die Polizei verständigte. Als die Polizeibeamten in der Wohnung eintrafen, war der Angeklagte nicht mehr anwesend.

Zur Begründung des Freispruchs hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Nach alledem ist der Angeklagte von dem Vorwurf, gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hat sich vielmehr mit dem, den Tatbestand des § 4 GewSchG ausschließenden Einverständnis seiner Ehefrau in der Wohnung aufgehalten. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Siegen stehe nicht zur Disposition der Parteien, es hätte vielmehr einer vorherigen förmlichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Gericht bedurft, ist nicht zu folgen. Das Gewaltschutzgesetz dient dazu, das Opfer vor - weiteren - Gewalttaten zu schützen. Die Ehefrau des Angeklagten, deren Schutz die einstweilige Anordnung dienen sollte, konnte selbst darüber bestimmen, ob sie diesen Schutz weiter in Anspruch nehmen wollte oder auf den ihr eingeräumten Schutz verzichtet. Durch die einstweilige Anordnung kann dem "Opfer" kein Schutz auferzwungen werden. Hierfür spricht auch, dass eine einstweilige Anordnung auf Antrag der verletzten Person (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG) und nicht von Amts wegen getroffen wird. Steht es aber schon in der Disposition der verletzenden (Anmerkung des Senats: gemeint ist verletzte Person) Person, ob sie überhaupt einen Antrag stellen will und damit den Schutz in Anspruch nehmen will, so kann sie auch frei darüber entscheiden, ob sie den gewährten Schutz - weiter - in Anspruch nehmen will."

Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft Siegen mit der sie mit näheren Ausführungen, wegen deren Einzelheiten auf die allen Verfahrensbeteiligten bekannte Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2003 (Bl. 51/52 d. .A.) verwiesen wird, die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die wesentliche Argumentation der Revision ist im Übrigen auch in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellt (vgl. S. 4 UA).

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel und dessen Begründung ohne eigene rechtliche Ausführungen beigetreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils, denen der Senat beitritt, unbegründet.

Es versteht sich bei richtigem Verständnis des "Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001" (vgl. BGBl. I S. 3513) von selbst, dass die Ehefrau des Angeklagten eigenständig, d. h. ohne vorherige gerichtliche Aufhebungsentscheidung, darüber bestimmen konnte, ob sie den zivilrechtlichen Schutz, der aus der erst auf ihren Antrag ergangenen einstweiligen Anordnung resultierte, weiter in Anspruch nehmen oder auf ihn verzichten wollte. Diese Interpretation entspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck des Gewaltschutzgesetzes und insbesondere auch dem dokumentierten gesetzgeberischen Anliegen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. Drucksache 14/5429 vom 05.03.01, Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode) wird in der Begründung unter "V. Änderungen im Vollstreckungsrecht" (vgl. S. 23 der Drucksache 14/5429) u. a. ausgeführt:

"Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend soll vorgesehen werden, dass gerichtliche Entscheidungen während ihrer Geltungsdauer auch mehrfach vollzogen werden können, also die "wiederholte" Räumung rechtfertigen, wenn der Gläubiger wieder in die Wohnung zurückkehrt. Der Titel wird also nicht durch die erstmalige Räumung verbraucht. Nimmt das Opfer den Täter wieder in die Wohnung auf, obliegt es diesem, nach den allgemeinen Grundsätzen eine Aufhebung des Titels herbeizuführen (dazu s. die Begründung zu Art. 4 Nr. 8 § 885 ZPO-E), um bei einem neuen Zerwürfnis eine Räumung aufgrund des vorliegenden Titels zu vermeiden. (Hervorhebung durch den Senat)."

Daraus folgt mit aller wünschenswerten Klarheit, dass bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, nach dem Willen des Gesetzgebers ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) vorliegt.

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO).



Ende der Entscheidung

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