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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 132/05
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 33
Zur Unterbrechung der Verjährung durch einen im Wege des Computerausdruck versandten Anhörungsbogen
Beschluss

Bußgeldsache

gegen B.C.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Im Gegensatz zur Auffassung des Betroffenen steht der Ahndung der von dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, wie er hier in Rede steht, bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG). Zwischen Tatbegehung (21. November 2003) und Erlass des Bußgeldbescheides (24. Februar 2004) sind zwar mehr als drei Monate verstrichen. Allerdings wurde die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen am 9. Januar 2004 durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG unterbrochen. Nach der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Regelung wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, denn in diesem Fall hat die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220; 60, 213; OLG Köln NZV 1994, 78; DAR 2000, 131; OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ss OWi 802/00 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 12). Aus dem in der Akte befindlichen Statusblatt, in dem der Verfahrensgang bei der Bußgeldbehörde chronologisch aufgelistet ist, und der vom Senat eingeholten und dem Betroffenen bekanntgegebenen Stellungnahme der Stadt Dortmund vom 18. März 2005 ergibt sich zweifelsfrei, dass dort am 9. Januar 2004 aufgrund eines vorprogrammierten Programmablaufes mittels EDV ein zur Versendung an den Betroffenen bestimmter Anhörungsbogen erstellt und ausgedruckt worden ist. Dies ist der maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt, da es im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schriftstücks ankommt, der dem der Unterzeichnung entspricht (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 46 m.w.N.).

Die Unterbrechung wirkte auch gegenüber dem Betroffenen, da sich der ausgedruckte Anhörungsbogen auf ihn bezog (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Nach dem in der Stellungnahme der Stadt Dortmund vom 18. März 2005 dargelegten Inhalt des Anhörungsbogens ließ die darin gewählte Formulierung keinen Zweifel daran, dass der Betroffene als Fahrer und damit Tatverdächtiger und nicht nur in seiner Eigenschaft als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs angeschrieben werden sollte. Der - nach erfolgter Halteranfrage - mit den Personalien des Betroffenen versehene Text des Anhörungsschreibens lautet:

"Sehr geehrter Herr (Name des Betroffenen),

Ihnen wird zur Last gelegt, ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

..."

Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt ..." schloss jedes Missverständnis hinsichtlich der Frage, ob der Adressat als Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und damit Zeuge angeschrieben werden sollte, aus (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2000, 697).

Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen kommt es für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht an.

Ende der Entscheidung

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