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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 164/05
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.J.

wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 10. Dezember 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 03. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG n.F.nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der 4-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Das Amtsgericht hat zu der Geschwindigkeitsüberschreitung folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 27.06.2004 um 16.35 Uhr mit dem PKW Marke VW, Kennzeichen XXXXXXXX, in der Gemeinde Wenden die BAB 4 in Fahrtrichtung Olpe mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit der Betroffene nicht geständig war auf den Aussagen der Zeugen B. und H.. Die Zeugen haben als Polizeibeamte die Messung durchgeführt. Nach ihren Aussagen steht fest, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und an der gemessenen Stelle zulässig war und dass der Betroffene 43 km/h zu schnell fuhr.

Der Betroffene hat sich einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht."

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches heißt es in dem angefochtenen Urteil:

"Die Höhe des Bußgeldes und die Bestimmung des Fahrverbotes für einen Monat entsprechen den Regelsätzen des Bußgeldkataloges. Gründe, die eine Abweichung geboten erlassen oder rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Voreintragung steht einem Wegfall des Fahrverbotes bei Erhöhung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt, dass der Betroffene beruflich bedingt ein sog. "Vielfahrer" ist, entgegen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II. Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Die Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen. Die Feststellungen sind lücken- und fehlerhaft, weil sie auf einer anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen.

Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 Ss OWi 632/03 -). Vorliegend enthält das angefochtene Urteil keinerlei Angaben über das bei der Geschwindigkeitsmessung angewandte Messverfahren, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht nicht einmal erkennbar ist, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren (zu vgl. BGH a.a.O.) gehandelt hat.

Auch die Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Aus der vom Amtsgericht getroffenen Feststellung, dass der Betroffene "mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz)" und damit bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h "43 km/h zu schnell" gefahren sei, geht zwar im Gegensatz zu der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung noch hinreichend deutlich hervor, dass die nach Abzug des Toleranzwertes ermittelte, vorwerfbare Geschwindigkeit 103 km/h betrug. Unklar bleibt jedoch, welchen Toleranzwert das Amtsgericht bei der Feststellung dieser Geschwindigkeit in Abzug gebracht hat. Bei standardisierten Messverfahren kann die ausdrückliche Angabe der Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges zwar dann entbehrlich sein, wenn das Gericht durch Benennung des Messgerätes konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass es die bei diesem Messgerät übliche Messtoleranz in Abzug gebracht und damit etwaige systemimmanente Messfehler berücksichtigt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. November 2003 - 1 Ss OWi 532/03 -; NZV 2000, 264). Das angefochtene Urteil enthält jedoch, wie bereits ausgeführt, weder Angaben zu dem angewandten Messverfahren, noch zu dem verwendeten Messgerät.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist im Übrigen auch deshalb unvollständig und das angefochtene Urteil damit rechtsfehlerhaft, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat und aufgrund welcher in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse der Tatrichter die Einlassung des Betroffenen für widerlegt angesehen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43 m.w.N.). Aus den Urteilsgründen geht zum einen nicht hervor, ob der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat. Sollte der Betroffene bestritten haben, das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt geführt zu haben - eine solche Einlassung des Betroffenen lässt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen -, so ist für das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, dass der Betroffene der verantwortliche Fahrzeugführer war. Aus den sehr knapp gehaltenen Angaben im Urteil zu den Aussagen der vernommenen Zeugen B. und H. geht lediglich hervor, dass durch eine zulässige und ordnungsgemäß durchgeführte Geschwindigkeitsmessung eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h festgestellt wurde.

Darüber hinaus ist auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht zwar die lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c) der BKatV eine Regelbuße von 100,- € und ein Fahrverbot von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV) vor. Daneben liegt aufgrund der einschlägigen Vorbelastung (Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h vom 24. Januar 2004, die mit einem seit dem 12. März 2004 rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 50,- € geahndet wurde) auch ein Fall des Regelfahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vor. Allerdings kommt die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit (sogenanntes Augenblicksversagen) ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (vgl. BGHSt 43, 241 = NZV 1997, 525). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftzeichens beruht, zwar nur dann nachzugehen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder wenn der Betroffene dies im Verfahren einwendet (BGH a.a.O.). Ob der Tatrichter diese Grundsätze bei seiner Rechtsfolgenentscheidung beachtet, insbesondere ein Augenblicksversagen des Betroffenen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch schon deshalb nicht entnehmen, weil die Einlassung des Betroffenen nicht wiedergegeben ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Rechtsfolgenausspruch auch deshalb, weil die Grundsätze des BGH zum sogenannten Augenblicksversagen bei einer groben Pflichtwidrigkeit für die Fälle der "Beharrlichkeit" i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV entsprechend gelten (vgl. OLG Hamm, VRS 97, 449; BayObLG NZV 1998, 255).

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Olpe zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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