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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 265/07
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, StVG


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 244 Abs. 2
StVG § 25 Abs. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend ergänzt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber nach Ablauf von vier Monaten.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h außerorts eine Geldbuße von 187,50 Euro sowie ein 1-monatiges Fahrverbot festgesetzt.

Es hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

"Am 4. September 2005 befuhr der Betroffene gegen 0.48 Uhr in E die A 40 in Fahrtrichtung F mit dem PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ####2. In Höhe km 20,8 - 19,6 überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um zurechenbare 53 km/h.

Der Betroffene hat diesen Vorwurf bestritten und meint, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vermutlich einem anderen Fahrzeug zuzuordnen sei. Er selbst sei nämlich der Verkehrssituation angepasst und nicht zu schnell gefahren.

Diese Einlassung wurde durch die glaubhaften uneidlichen Angaben der Zeugen PK N und PK E2 widerlegt: Der Zeuge PK E2 als Beifahrer im Polizeiwagen, mit dem durch Nachfahren die Geschwindigkeit des PKW's des Betroffenen festgestellt wurde, hat angegeben, dass er eine Verwechslung des gemessenen und des sodann auf dem kurz dahinter befindlichen Tankstellengelände auch angehaltenen Fahrzeugs ausschließen könne. Der Wagen des Betroffenen, ein silberner Audi A 4 sei bereits vorher durch seine Fahrweise aufgefallen und mit dem Zeugen PK N habe man sodann eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren deshalb durchgeführt: Bei Einhaltung eines annähernd gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug von 100 m und einer Messstrecke von 1200 m habe sich eine Geschwindigkeit von 180 km/h ergeben. Bei Abzug einer Toleranz von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit - mithin 27 km/h - ergibt sich somit die zurechenbare Geschwindigkeit von 153 km/h und damit die oben beschriebene zurechenbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine Verwechslung konnte der Zeuge E2 - ebenso wie auch sein Kollege - ausschließen, da die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung am Fahrzeug des Betroffenen funktionsfähig und eingeschaltet waren und bei Dunkelheit Sicht zum gemessenen Fahrzeug bestand. Bereits im Beiblatt des Messprotokolls war entsprechend festgehalten, dass die Umrisse des gemessenen Fahrzeugs klar zuerkennen gewesen seien. Als Bezugspunkte für eine ausreichend zuverlässige Schätzung des Abstandes zum gemessenen Fahrzeug wurden die Leitpfosten gewählt. Durchgeführt wurde die Messung mit einem justierten Tachometer- gültig bis 30.05.2006 -."

Im weiteren hat das Amtsgericht mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Aussage des Zeugen T2, der sich als Beifahrer im Fahrzeug des Betroffenen befand, diese Feststellungen der messenden Beamten nicht zu erschüttern vermochte.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit missachtet. Darüber hinaus rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht gem. §§ 244 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, vermag in der Sache aber keinen Erfolg zu haben.

1.

Die formelle Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gem. §§ 244 Abs. 2, 46 Abs. 1 OWiG ist bereits unzulässig, da sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht. Es ist nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen musste. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die vernommenen Polizeibeamten zu der Frage der Identität des kontrollierten Fahrers des PKW's mit dem Betroffenen Angaben gemacht haben. Auch aus der Aussage des Zeugen T ergaben sich keine Anhaltspunkte, an der Identität zu zweifeln. Unter diesem Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführer gewesen, das Gericht auf die Notwendigkeit weiterer Fragen aufmerksam zu machen. Darüber hinaus fehlt es an der bestimmten Behauptung, die unterlassene Sachaufklärung hätte ein für den Betroffenen günstiges Ergebnis gehabt, mit anderen Worten, sie hätte vorliegend ergeben, dass der Betroffene nicht der Fahrer des kontrollierten Fahrzeuges gewesen ist.

2.

Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h hinsichtlich des Schuldspruchs sowie des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Geschwindigkeitsmessung durch Tachometervergleich aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug ist grundsätzlich als eine hinreichend zuverlässige Methode der Geschwindigkeitsmessung anerkannt. Das Amtsgericht hat auch die Grundsätze, die im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit gelten, noch hinreichend beachtet (vgl. dazu im einzelnen Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62 m.w.N.). Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es zwar grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren ( st. Rspr. aller Strafsenate des Oberlandesgerichts ). Die tatsächlichen Bedingungen, nach denen bei diesem Verfahren der Vorwurf einer schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung noch mit Sicherheit gerechtfertigt ist, sind nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts noch gewahrt.

Die mit ca. 1.200 m festgestellte Messstrecke ist ausreichend lang, der gleichbleibende Abstand von 100 m des nachfolgenden Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug der Betroffenen ist, auch unter Berücksichtigung der nachts herrschenden Dunkelheit, nicht zu beanstanden. Auch die Feststellungen zur Ermittlung des Abstands anhand der am Fahrbahnrand in einem Abstand von 50 m aufgestellten Leitpfosten, die durch die Ausleuchtung durch Abblendlicht entsprechend sichtbar waren, begegnen keinen Bedenken. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Fahrzeuges das von dem Betroffenen gesteuerte in einer Entfernung von 100 m vorausfahrende Fahrzeug nicht erreichte, sondern vielmehr ausschließlich die Rückleuchten des Fahrzeuges erkennbar waren. Auch soweit das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen enthält, liegt kein durchgreifender Fehler vor. Bei nur ca. 100 m Abstand und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs ist auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleichbleibenden Abstands durch geübte Polizeibeamte möglich (vgl. OLG Frankfurt, NStZRR 2002, 19; OLG Celle, NZV 2004, 419; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 Ss OWi 444/06 - ; Hentschel a.a.O. m.w.N.). Denn für die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung kommt es nicht auf die exakte Bezifferung des eingehaltenen Abstands an, sondern darauf, dass der eingehaltene Abstand gleichbleibend war. Dies ist aber auch bei eingeschränkten Sichtverhältnissen infolge von Dunkelheit allein durch optische Einschätzung jedenfalls dann möglich, wenn der Abstand lediglich 100 m beträgt ( vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. ; OLG Celle, a.a.O.).

Angesichts der Tatsache, dass bei einem geeichten Tachometer i.d.R. ein Abzug von 10 % vom gemessenen Wert ausreicht ( vgl. Hentschel, a.a.O. ), sind vorliegend durch den Toleranzabzug von 15 % etwaige Ungenauigkeiten bei der Messung und Schätzung hinreichend ausgeglichen.

Die Rechtsbeschwerde war daher, da das Urteil auch darüber hinaus keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufweist, mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Die Ergänzung des Tenors folgt aus der am 01. März 1998 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG. Der Senat konnte auch in der Sache selbst entscheiden, da dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, dass gegen den Betroffenen bislang ein Fahrverbot noch nicht festgesetzt worden ist.

Ende der Entscheidung

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