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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 272/05
(1)
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 80 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen A.K.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf den Antrag des Betroffenen vom 26. Januar 2005 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 25. Januar 2005 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 08. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (§ 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am 23. Oktober 2003 gegen 16.20 Uhr die BAB A 45 in Höhe des Kilometers 103 in Fahrtrichtung Frankfurt im Rahmen einer der Güterbeförderung dienenden gewerblichen Fahrt mit einem als PKW zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ "Sprinter", ausgestattet mit einer separaten Ladefläche, die durch eine dauerhaft installierte Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt und mit Aktivkohle beladen war, mit einer anhand des Schaublattes ermittelten vorwerfbaren Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h) befahren. Das Amtsgericht hat das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht 4,6 t beträgt, unter Berücksichtigung der konkreten Bauart und Einrichtung und seines Verwendungszweckes (Gütertransport) straßenverkehrsordnungsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft und demzufolge eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h angenommen. Im Hinblick auf die im Fahrzeugschein bescheinigte Zulassung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen ist das Amtsgericht allerdings von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Betroffenen ausgegangen und hat deshalb von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen (Regel-)Fahrverbots von einem Monat abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der gleichzeitig deren Zulassung beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das Urteil wirft die abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, welche Kriterien für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung sogenannter Mehrzweckfahrzeuge wie beispielsweise des Mercedes-Sprinters mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t maßgeblich sind, insbesondere die Frage, ob solche Mehrzweckfahrzeuge ungeachtet einer etwaigen Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "PKW" der für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO unterliegen. Mit dieser Rechtsfrage haben sich in jüngerer Zeit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht u.a. in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579) befaßt. Dieser Umstand steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, da durch eine - bislang ausstehende - Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Leitsätze gefestigt bzw. ergänzt werden können (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Übrigen dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil die in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründete Auffassung des Amtsgerichts, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei vermeidbar gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Sache war nach § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten 1. Senat für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts zu übertragen.
Ende der Entscheidung
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