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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.04.2003
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 308/03
Rechtsgebiete: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vorschriften:
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit § 2 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Dezember 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 04. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen H.D. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 9 OWiG eine Geldbuße von 5.000,00 € festgesetzt. Gegen die nebenbeteiligte Firma H.-G.D. GmbH hat es wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße von 3.000,00 € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen beauftragte der Betroffene in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten die Firma S. mit der Ausführung von Estrichlegerarbeiten und die Firma W.Sch. mit der Ausführung von Fliesenlegerarbeiten in erheblichem Umfang. Es handelte sich bei den erbrachten Handwerksleistungen um solche, die gemäß der Anlage A der Handwerksordnung dem Estrichlegerhandwerk bzw. dem Mosaik- und Fliesenlegerhandwerk zuzuordnen sind. Die vorgenannten Unternehmen durften die in Auftrag gegebenen Arbeiten allerdings nicht selbständig als stehendes Gewerbe ausüben, da sie nicht mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen waren. Der Betroffene H.-G.D. hat diesen (objektiven) Sachverhalt eingeräumt, sich aber dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass die genannten Unternehmen nicht in der Handwerksrolle eingetragen waren. Er habe vor Ausführung der Arbeiten sowohl Herrn S. als auch Herrn Sch. gefragt, ob diese in der Handwerksrolle eingetragen seien. Beide hätten dies bejaht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht sodann weiter ausgeführt:
"Durch die Taten haben der Betroffene und die Nebenbeteiligte gegen die o. e. Vorschriften verstoßen. Die Beauftragung der Firmen erfolgte auch vorsätzlich, mithin schuldhaft.
Soweit sich der Betroffene dahin einlässt, er habe nicht gewusst, dass die Firmen nicht eingetragen waren, liegt nur ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Der Betroffene durfte sich nicht auf die mündlichen Angaben verlassen, sondern hätte schriftliche Nachweise bzw. Auskünfte von der Handwerkskammer einholen müssen. Ein einfacher Anruf bei der Handwerkskammer hätte ausgereicht. Dies hätte der Betroffene auch wissen müssen, da er selbst eingetragener Estrichlegermeister ist und daher über Kenntnisse der Eintragungspflicht in das Estrichlegerhandwerk besitzt. Ferner ist er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bodenlegergewerbe und für das Estrichlegerhandwerk für die Handwerkskammer Münster tätig."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht bislang vielmehr lediglich Umstände festgestellt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen können. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum, die im Übrigen nahezu gleichlautend den Ausführungen im Bußgeldbescheid entsprechen, liegen daher dogmatisch schon im Ansatz neben der Sache. Da der Verstoß gegen § 2 des Gesetzes für die Bekämpfung der Schwarzarbeit nur vorsätzlich begehbar ist, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in der neuen Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden können, die ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Betroffenen mit der erforderlichen Sicherheit belegen können.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Ende der Entscheidung
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