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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 334/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zur Geeignetheit eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes zur Identifizierung des Fahrers.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Januar 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 05. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. Juli 2002 gegen 10.43 Uhr mit seinem PKW die A 45 in Dortmund in Fahrtrichtung Frankfurt. Dabei überschritt er in Höhe des Kilometersteins 22,6 die dort durch Zeichen 274 StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Dieser Sachverhalt beruht auf den in Augenschein genommenen Beweisfotos der Radarmessung auf Bl. 22, 26 und 27 d.A., auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird.

Der Betroffene hat sich zur Sache selbst nicht eingelassen.

Nach Ansicht des Verteidigers ist der Betroffene nicht eindeutig auf den Fotos als der damalige Fahrer zu erkennen.

Aus den Beweisfotos ergibt sich, dass der PKW damals die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Durch eine Radarmessung mit dem Gerät Multanova 6 F wurde eine Geschwindigkeit von 148 km/h gemessen. Davon wurden 5 km/h als Toleranzwert abgezogen, so dass sich eine verwertbare Geschwindigkeit von 143 km/h ergab. Insbesondere durch einen Vergleich des Fotos Bl. 27 d.A. mit dem Betroffenen war eindeutig zu erkennen, dass der Betroffene auch der damalige Fahrer war. Unter diesen Umständen erübrigte sich auch das vom Verteidiger beantragte Identitätsgutachten."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie ist - wie der Betroffene - der Auffassung, das von dem Amtsgericht in Bezug genommene Beweisfoto sei als Grundlage für eine Identifizierung nicht tauglich, weil es eine schlechte Bildqualität (nicht unerhebliche Unschärfe, verdeckte Stirnpartie) aufweise. Unter diesen Umständen habe der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheine.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen sowohl den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung als auch den Rechtsfolgenausspruch.

Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die im Falle der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Danach müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGHSt 41, 377). Diese Forderung hat der Tatrichter hier dadurch erfüllt, dass er in den Urteilsgründen auf die in der Akte befindlichen Fotos gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG deutlich und zweifelsfrei Bezug genommen hat. Die Verwendung des Gesetzestextes wird diesem Erfordernis gerecht (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 170; OLG Hamm NZV 2003, 101; Beschluss des 3. Senats vom 12. Dezember 1996 - 3 Ss OWi 1291/96 -; Beschluss des 5. Senats des OLG Hamm vom 9. September 1999 - 5 Ss OWi 911/99 -). Hierdurch sind die Lichtbilder zum Bestandteil der Urteilsgründe geworden, so dass der Senat die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann und daher auch in der Lage ist zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind. Die dahingehende Überprüfung ergibt, dass die in Bezug genommenen Beweisfotos auch mit Rücksicht darauf, dass ein (kleiner) Teil des Gesichtes des darauf abgebildeten Fahrers von dem Innenrückspiegel verdeckt wird, zur Identifizierung des Betroffenen ohne Einschränkung geeignet sind. Die Bildqualität des Frontfotos verlangt nach Auffassung des Senats daher im vorliegenden Fall keine näheren Ausführungen zu den charakteristischen Merkmalen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen begegnet weder die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 100,- € noch die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat Dauer rechtlichen Bedenken.

Soweit der Verteidiger die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt hat, entspricht diese Rüge nicht den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, so dass diese unzulässig ist. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern die unterlassene Sachaufklärung und Beweisaufnahme ein dem Beschwerdeführer günstiges Ergebnis gehabt hätte. Das durch die fehlende Beweiserhebung zu erwartende Ergebnis muss in Form einer uneingeschränkten Behauptung vorgetragen werden. Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist daher unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 244 Rdnr. 81).

Die somit unbegründete Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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