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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 357/05
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 17
1. Wenn eine höhere Geldbuße festgesetzt wird, müssen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und seiner Leistungsfähigkeit getroffen werden.

2. Zur Beachtung eines Bußgeldkataloges.


Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW.

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 18. Februar 2005 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 06. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2.) wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lemgo hat mit Urteil vom 18. Februar 2005 den Betroffenen zu 1.) als Architekten und den Betroffenen zu 2.) als Bauunternehmer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 84 Abs. 1 Nr. 13, 59, 59 a BauO NRW zu einer Geldbuße von jeweils 2.500,- € verurteilt. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Die Eheleute M. ließen als Bauherren auf ihrem Grundstück XXXX 15 a in B. ein Gebäude mit Garage errichten. Der Betroffene zu 1) war der bauleitende Architekt, der mit der bauleitenden Betreuung des zu errichtenden Wohnhauses und der Grenzgarage beauftragt war. Er hatte auch die Baupläne und Bauzeichnungen entworfen. Der Betroffene zu 2) war der von den Bauherren beauftragte ausführende Unternehmer, der nach den gefertigten Plänen des Betroffenen zu 1) den Bau ausführte.

Bei der Garage handelte es sich um eine Grenzgarage.

Durch die Baugenehmigung vom 30.01.2002 war insofern genehmigt, dass die Garage an der westlichen Grenzwand eine Länge von 7,75 Meter aufweist. Fensteröffnungen in der Gebäudeabschlusswand der Garage waren nach den genehmigten Plänen nicht vorgesehen.

Die Bauherren wünschten allerdings einen größeren Abstellraum innerhalb der Garage. Der Betroffene zu 1) änderte daraufhin die ursprünglichen Pläne dahingehend, dass der Abstellraum verbreitert wurde und die Gesamtlänge der Garage damit 16,695 Meter betrug. Auf die geänderte Bauzeichnung vermerkte er folgenden Hinweis: "Hinweis Verbreiterung Abstellraum auf 3,115 M auf Risiko Bauherr Gesamtlänge Garage beträgt nun 16,695 M/1,695 M mehr als zulässig".

Tatsächlich wurde die Garage an der westlichen Grenzwand mit einer Länge von 9,50 Meter errichtet. Damit wurde die genehmigte Länge um 1,75 Meter abweichend von der Baugenehmigung erhöht. Die Garage wies Maße von 7,20 m x 9,50 m auf. Außerdem wurden abweichend von der Baugenehmigung vom 30.01.2002 auf Wunsch des Bauherren mindestens zwei Fensteröffnungen in der Gebäudeabschlusswand vom Bauunternehmer bzw. seinen Arbeitern eingebaut.

Der Betroffene zu 1.) war zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. XXXXXX., die damals noch Eigentümerin der betroffenen Nachbargrundstücke war. Dem Betroffenen zu 2) wurde vom Betroffenen zu 1) zunächst der ursprüngliche und dann der geänderte Plan mit der vergrößerten Garage und dem o.g. Hinweis zur Unzulässigkeit der Garagenlänge übergeben. Dem Betroffenen zu 1) war die Abweichung der Bauausführung von der Baugenehmigung sowohl hinsichtlich der Garagenlänge als auch hinsichtlich der Fensteröffnungen bekannt."

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Innerhalb des Bußgeldrahmens des § 84 Abs. 3 OWiG, der im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 13 eine Geldbuße bis zu 250.000,- € vorsieht, war hinsichtlich des Betroffenen zu 2) zu berücksichtigen, dass er Fachmann im Bereich des Baugewerbes ist, dass er selbst von der geänderten Bauausführung keinen unmittelbaren Vorteil hat, dass er aber insofern einen Vorteil hatte, dass ihm der Auftrag verblieb, dass ihm die Abweichung von der Baugenehmigung in 2 Punkten (Garagenlänge und Fenster) vorzuwerfen ist, und dass er vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gehandelt hat. Außerdem ist das Ausmaß der überschrittenen Garagenlänge zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Abweichungen von der Baugenehmigung materiell baurechtswidrig waren. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig. Die Garagenlänge war nach § 6 Abs. 11 BauO NRW unzulässig, da die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten darf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zustand von der Stadt Bad Salzuflen geduldet wird, Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen zu 2) sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldbuße von 2.500,- € für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich des Betroffenen zu 1) war innerhalb des o.g. Bußgeldrahmens zu berücksichtigen, dass er Fachmann im Bereich des Baugewerbes ist, dass er selbst von der geänderten Bauausführung keinen unmittelbaren Vorteil hatte, dass ihm die Abweichung von der Baugenehmigung in einem Punkt (Garagenlänge) vorzuwerfen ist, dass er vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gehandelt hat und dass er in seiner Eigenschaft als Architekt durch die Erstellung des geänderten Planes auch die erste Ursache für die geänderte Bauausführung setzte. Außerdem ist das Ausmaß der überschrittenen Garagenlänge zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Abweichung von der Baugenehmigung materiell baurechtswidrig war.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zustand von der Stadt Bad Salzuflen geduldet wird.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen zu 1) sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldbuße von 2.500,- € für tat- und schuldangemessen."

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerden der Betroffenen, wobei der Betroffene zu 1.) die Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt hat.

II.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2.) gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, hat sie keinen Erfolg.

Auf die Überprüfung auf die Sachrüge hin lässt das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 59, 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. Die Angriffe der Verteidigung gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung können der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatgerichts. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, d.h. wenn sie weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstößt und sich nicht als lückenhaft und unklar erweist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich hinreichend mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und ist rechtsbedenkenfrei zu dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Beweisergebnis gelangt. Gemäß § 59 BauO NRW war der Beschwerdeführer verpflichtet, es zu unterlassen, die Garage entgegen den Vorschriften der Bauordnung zu errichten. Auch soweit er sich darauf beruft, er wäre davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Bauvorschriften durch Erteilung von Baulasten gewährleistet würde, vermag dies sein ordnungswidriges Verhalten nicht zu beseitigen. Denn er war verpflichtet, sich vor Errichtung der Garage zu vergewissern, ob tatsächlich Baulasten erteilt worden sind.

Indessen hat die Rechtsbeschwerde, soweit der Rechtsfolgenausspruch in Rede steht, zumindest vorläufigen Erfolg.

Zwar gilt die Strafzumessung als "Domäne des Tatrichters" und ist der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht mehr oder weniger entzogen. Die Strafzumessungserwägungen lösen jedoch die Rechtsbeschwerde aus, wenn sie rechtsfehlerhaft sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die für das Maß der Geldbuße materiell-rechtlich maßgebenden Leitgesichtspunkte (§ 17 OWiG) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind.

Insoweit ist zu bemängeln, dass das Urteil keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und ihrer Leistungsfähigkeit enthält. Insbesondere bei, wie hier, höheren Geldbußen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Bemessungsfaktor. Zu diesen gehören Einkommen, Vermögen, Schulden und die Ertragslage der Betriebe. Bei einer relativ hohen Geldbuße, die nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit angebracht ist, um den Täter nachdrücklich zur Befolgung der Rechtsordnung anzuhalten, muss seine Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, da es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 21 ff.). Hierzu fehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglichen Ausführungen. Weder sind die Einkommensverhältnisse der Betroffenen dargelegt, noch enthält das Urteil Ausführungen z.B. zur Größe des Betriebes des Betroffenen zu 2.).

Darüber hinaus existiert für Verstöße gegen die Landesbauordnung ein Bußgeldkatalog, der zwar lediglich für die Baubehörden im Sinne von internen Weisungen verbindlich ist, jedoch nicht für die Gerichte. Gleichwohl dürfen auch die Gerichte aus Gründen einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte die dort vorgesehenen Regelsätze nicht unbeachtet lassen, wobei jedoch die Umstände des Einzelfalls und auch ein etwaiges Missverhältnis zwischen der Art des Verstoßes und der üblichen Taxe in die Prüfung einzubeziehen sind (Göhler, a.a.O., § 17 Rdnr. 32). Ausführungen hierzu sind dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. An den Zumessungserwägungen lässt sich nicht erkennen, ob dem Amtsgericht ein Bußgeldkatalog bekannt gewesen ist und ob es diesen bei der Findung der angemessenen Geldbuße berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass das Amtsgericht den Gesichtspunkt des Ausmaßes der überschrittenen Garagenlänge in die Erwägung eingestellt hat, lässt allerdings vermuten, dass das Amtsgericht insoweit sich am Bußgeldkatalog orientiert hat, da dieser Punkt nach dem Bußgeldkatalog maßgeblich ist für die Höhe der Geldbuße. Insoweit ist allerdings der Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1.) zuzugeben, dass nicht erkennbar wird, ob das Amtsgericht insoweit die Wandlänge an einer Seite von neun Metern oder aber die Gesamtlänge für beide Grenzseiten von 15 Metern zugrunde gelegt hat.

Letztendlich ist zu bemängeln, dass das Urteil keine Ausführungen dazu enthält, in welcher Höhe gegen die Bauherren eine Geldbuße verhängt worden ist. Bei der Bemessung der Geldbuße bezüglich des Betroffenen zu 1.) und zu 2.) kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Geldbußen unter den drei am Bau Beteiligten zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Insoweit ist von Bedeutung, dass die baurechtswidrige Errichtung der Garage letztendlich auf dem Wunsch des Bauherrn beruhte und dieser auch den wirtschaftlichen Vorteil an dieser Errichtung hat. Dieser Gesichtspunkt ist vom Amtsgericht zugunsten der Betroffenen zu 1.) und 2.) in keiner Weise berücksichtigt worden.

Aufgrund dieser lückenhaften bzw. fehlerhaften Zumessungserwägungen konnte der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Insoweit war das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin mit den diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2.) als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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