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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 417/06
Rechtsgebiete: BaustellV


Vorschriften:

BaustellV § 2
Zum Begriff des Bauherrn im Rahmen der Baustellenverordnung.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen W.H.

wegen Verstoßes gegen die Baustellenverordnung.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sowie auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Januar 2006 und auf die als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittelschrift des Betroffenen vom 7. Juli 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Juli 2005 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 08. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Januar 2006 und der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Verfahren gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit der Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Baustelle W.Straße) zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt worden ist.

3. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen eingestellt, soweit der Betroffene wegen eines weiteren fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (hier: Baustelle Wittigstraße) zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt worden ist.

4. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen wurde. Im übrigen trägt sie die Staatskasse. Insoweit wird jedoch davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2005 wegen "drei fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 3, 7 Abs. 1 BaustellV, 25 Abs. 2 ArbSchG, § 20 OWiG" zu einer Geldbuße von 1.000,- € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Geschäftsführer der HS Wohnungsbau GmbH mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 7.000,- €. Am 28.09.2001 sei festgestellt worden, dass die Fa. HS Wohnungsbau GmbH als verantwortliche Bauherrin für die Baustelle Wasserstr. 15 und 19 in Dortmund-Kirchlinde die nach § 2 Abs. 2 BaustellV vorgeschriebene Vorankündigung vor Errichtung der Baustelle dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz nicht mitgeteilt habe. Bereits am 10. August 2001 sei außerdem festgestellt worden, dass die Firma des Betroffenen mit dem Bauvorhaben Wi.Straße. 203 in Dortmund-Brechten schon Anfang August 2001 durch Abriss des Altgebäudes mit anschließendem Aushub der Baugrube begonnen habe, ohne die auch in diesem Fall erforderliche Vorankündigung nach § 2 Abs. 2 BaustellV einzureichen. Dies sei erst nach einer erneuten Aufforderung unter dem 28. August 2001 geschehen. Weiterhin habe der Betroffene als Geschäftsführer der GmbH auch nicht dafür gesorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle Wi.Straße 203 der nach § 2 Abs. 3 BaustellV erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sei. Dieser habe auch bei einer Baustellenrevision am 28. Februar 2002 noch nicht vorgelegen. Beide Baumaßnahmen hätten einen erheblichen Umfang, weil in der W.Straße 19 Eigentumswohnungen und im Bauvorhaben Wi.Straße ein zweigeschossiges Wohnhaus mit acht Eigentumswohnungen plus Tiefgarage erstellt worden seien. Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Objekt W.Straße) hat das Gericht auf eine Geldbuße von 500,- € erkannt und wegen der Verstöße gegen § 2 Abs. 2 und Abs. 3 BaustellV bezüglich des Objekts Wi.Straße Geldbußen von jeweils 250,- € festgesetzt.

Der Betroffene hat diese Entscheidung mit Schreiben vom 7. Juli 2005 zunächst ohne Begründung mit der "Berufung" angefochten und das Rechtsmittel nach Zustellung des Urteils am 26. September 2005 erst mit weiterem Schreiben vom 26. Oktober 2005, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 27. Oktober 2005 begründet. Dazu hat er - im Wesentlichen - ausgeführt, dass er als Geschäftsführer der GmbH ein Wohnungsbauunternehmen betreibe und in dieser Funktion nicht Normadressat der Baustellenverordnung sei. Für die bei der Überwachung und Planung des Baugeschehens zu beachtenden Gesetze seien die jeweils auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber/Unternehmer verantwortlich. Er selbst könne die Arbeitsrechtsschutzvorschriften der Baustellenverordnung weder inhaltlich verstehen noch dem Gesetz Folge leisten "mangels entsprechender Kenntnis und mangels entsprechender Umsetzungsmöglichkeiten." Ein Gesetz, das für den Gesetzesadressaten nicht durchführbar sei, dürfe nicht Grundlage einer Sanktion sein.

Das Amtsgericht hat das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde angesehen und diese mit Beschluss vom 18. Januar 2006 als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden sei.

Gegen diesen, ihm am 7. März 2006 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 8. März 2006 "sofortige Beschwerde" eingelegt und darüber hinaus mit näheren Ausführungen beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

II.

1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Betroffene hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Juli 2005 mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2005 ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Zwar ist gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 79, 80 OWiG gegeben, jedoch ist die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich (§ 300 StPO), so dass das Schreiben vom 7. Juli 2005 als Rechtsbeschwerde bzw. als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen ist. Nach Zustellung der Urteilsgründe an den Betroffenen am 26. September 2005 begann die einmonatige Begründungsfrist (§§ 79 Abs.3 OWiG iVm 345 Abs.1 StPO ), die somit am 26. Oktober 2005 ablief. Die erst am 27. Oktober 2005 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangene Begründungsschrift erweist sich damit als verspätet. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Gleichwohl war nunmehr dem Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. wie folgt Stellung genommen:

"Zwar enthält das Schreiben des Verteidigers vom 08.03.2006 keine Ausführungen dazu, wann das Hindernis zur Vornahme der verspätet erfolgten Prozesshandlung entfallen ist, auch fehlt es an einer ausdrücklichen Glaubhaftmachung von nachvollziehbaren Gründen dafür, warum den Betroffenen - nach der Auffassung des Verteidigers - an der Fristversäumung keine Schuld trifft. Allerdings ergibt sich aus diesem Schriftsatz zwanglos, dass die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Verteidigerverschulden, nämlich auf einer fehlerhaften Fristberechnung beruht. Der Betroffene muss sich jedoch das Verschulden seines Verteidigers nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflg., § 44 RN 18 m.w.N.). Weiterhin ergibt sich zwanglos, dass der Betroffene von der Fristversäumung erstmals durch die am 07.03.2006 erfolgte Zustellung des Verwerfungsbeschlusses Kenntnis erhalten hat, so dass mit dem Schriftsatz vom 08.03.2006 die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.01.2006 erweist sich daher, ebenso wie der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, als gegenstandslos."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.

2. Soweit der Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Bauvorhaben W.Straße) zu einer Geldbuße von 1.000,- € verurteilt wurde, hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der - dem Gesamtvorbringen des Betroffenen noch zu entnehmenden - Sachrüge Erfolg. Das Rechtsmittel führt bezüglich dieses Verstoßes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die Erhebung der Sachrüge führt von Amts wegen zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse.

Hinsichtlich der beiden Verstöße gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (nicht rechtzeitige Vorankündigung der Baustellen) liegt das Verfahrenshindernis der Verjährung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG vor:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG sieht für eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR vor. Bei fahrlässiger Begehungsweise beträgt die "einfache" Verjährungsfrist somit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG ein Jahr und die absolute Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG zwei Jahre.

Vorliegend entstand(en) die Handlungspflicht(en), deren Nichterfüllung bußgeldbewehrt ist, spätestens im ... September 2001.

Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist allerdings die Beendigung der Tat(en). Die Beendigung tritt bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten - wie hier - spätestens zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Handlungspflicht entfallen ist (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 31 RN 13).

Von der Errichtung der Baustelle W.Straße 15 und 19 erlangte die zuständige Behörde ausweislich der Urteilsgründe auch ohne die vorgeschriebene Vorankündigung spätestens am 28.09.2001 Kenntnis, mit der Folge, dass auch insoweit die Handlungspflicht des Betroffenen entfiel. Für diese Tat trat daher im September 2003 die absolute Verjährung ein.

§ 32 Abs. 2 OWiG steht dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen, da für diese Taten die Verjährung bereits eingetreten war, bevor am 11.06.2004 wegen dieser Vorwürfe erstmals ein Urteil ergangen ist."

Auch diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft tritt der Senat bei. Das Bußgeldverfahren war deshalb wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Baustelle W.Straße) gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

3. Diese (oben unter 2. genannten) Erwägungen treffen auch zu, soweit dem Betroffenen vorgeworfen wird, die erforderliche Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 BaustelleV bezüglich der Baustelle Wi.Straße erst verspätet, nämlich am 28. August 2001, erstattet zu haben, obwohl mit dem Bauvorhaben bereits Anfang August 2001 begonnen worden war. An diesem Tag (28. August 2001) endete die Handlungspflicht des Betroffenen und die absolute Verjährungsfrist des §§ 33 Abs.3 S.2 OWiG wurde in Lauf gesetzt. Damit war auch diese Tat spätestens im August 2003 verjährt, also ebenfalls vor der ersten tatrichterlichen Entscheidung in dieser Sache.

Da der Betroffene wegen dieser Ordnungswidrigkeit aber nur zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt worden ist, bedarf die Rechtsbeschwerde in diesem Fall gemäß § 80 Abs. 1 OWiG der Zulassung. Wegen des Verfahrenshindernisses der - wie hier - bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Verfolgungsverjährung ist die Zulassung nicht gegeben (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn 23). Zu dieser Frage bedarf es auch ersichtlich in dem vorliegenden Verfahren keines klärenden Wortes. Da - wie nachfolgend unter 4. noch näher auszuführen ist - auch wegen der Frage des Normadressaten der Baustellenverordnung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt, hat der Senat mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Baustelle Wi.Straße) betrifft. Bei dieser Verfahrensweise wird vermieden, dass die in diesen beiden Fällen verjährten Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs.2 BaustellV aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Anfechtbarkeit eine Ungleichbehandlung erfahren.

4. Soweit das Amtsgericht den Betroffenen schließlich wegen eines - in diesem Fall nicht verjährten - fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BaustellV zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt hat (Baustelle Wi.Straße), weil er den erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erstellt hat, bedarf die Rechtsbeschwerde ebenfalls der Zulassung. Gemäß § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Zur Fortbildung des Rechts - nur diese Alternative kann hier in Betracht kommen - ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es gilt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (BGHSt 24, S. 15,21; OLG Düsseldorf, VRS 85, S. 373, 374).

Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist bislang - soweit ersichtlich - eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage der Verantwortlichkeit des Bauherrn nach den Vorschriften der - verfassungsrechtlich offensichtlich unbedenklichen - Baustellenverordnung nicht ergangen. Der vorliegende Fall gibt aber gleichwohl keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts (oder des Verfahrensrechts) aufzustellen, denn die gesetzliche Regelung ist eindeutig und bedarf - jedenfalls im vorliegenden Fall - keiner weiteren Erläuterungen.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 19 ArbSchG erlassene Baustellenverordnung stellt einen besonderen Teil des Arbeitsschutzrechtes dar. Sie beruht auf den von der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag erlassenen speziellen Richtlinien zum betrieblichen Arbeitsschutz auf Baustellen. Damit soll den besonderen Gefahrensituationen auf größeren Baustellen begegnet werden, die einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitssrisiko ausgesetzt sind (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, S. 91). Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 4 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet, bei der Durchführung von Bauvorhaben, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (sogenannter "SiGePlan") zu erstellen. Durch die Vorschrift des § 2 BaustellV werden dem Bauherrn damit erstmals originäre Verpflichtungen des Arbeitsschutzrechts auferlegt (Kollmer, Arbeitsschutzgesetz, § 2 BaustellV Rdnr. 1). Er ist somit dafür verantwortlich, dass die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bereits in der Planungsphase einbezogen sind und während der Baumaßnahme koordiniert werden. Die von den jeweiligen auf der Baustelle tätigen Unternehmern/Arbeitgebern zu beachtenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben davon unberührt und stehen neben den sich aus der Baustellenverordnung ergebenden Pflichten des Bauherrn.

Der Begriff des Bauherrn im Rahmen der Baustellenverordnung ist dabei im Sinne des jeweils geltenden Bauordnungsrechtes zu sehen (Heinen/Uhlig/Steinborn, Arbeitsstätten, 3. Aufl.,Teil II 1.1.1. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 512.5.4.1 Rn. 21). Bauherr im ordnungsrechtlichen Sinne ist diejenige natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung, auf deren Veranlassung und in deren Verantwortung eine Baumaßnahme vorbereitet und durchgeführt wird. Es ist in der Regel derjenige, der eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hat. Diese Person ergibt sich schließlich auch aus dem Bauantrag, denn sie hat diesen neben dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben (Moelle/Rabeneck/Schalk, BauO NRW, § 57 Rdnr. 3; Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl., § 15 Rn.5). Der Bauherr ist somit der Gesamtverantwortliche für das Vorhaben und kann damit nahezu unbegrenzt als Adressat öffentlich-rechtlicher Maßnahmen herangezogen werden. Er ist insbesondere auch verantwortlich für die Einhaltung des formellen und materiellen Baurechts, der Erbringung von Anträgen, Anzeigen und Nachweisen, der Sicherheit der Baustelle und Abwicklung der Baumaßnahme sowie der Bestellung geeigneter Personen (Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Kapitel 11, II Rdnr. 3 u. 4).

Besitzt ein Bauherr nicht die nach der Baustellenverordnung erforderliche Sachkunde, so muss er zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens weitere Personen mit besonderen Kenntnissen bestellen. Diese Möglichkeit wird ihm durch § 4 BaustellV ausdrücklich eingeräumt. In diesem Fall ist aber ausdrücklich klarzustellen, dass ausschließlich dieser Dritte die Verantwortung trägt (Kollmer, aaO § 4 BaustellenV Rn.1; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 5. Aufl. Bd,2 S. 123).

Unter Berücksichtigung dieser (eindeutigen) gesetzlichen Regelung, die das Amtsgericht zutreffend gewertet hat, bedurfte es nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 473 Abs.1, 467 Abs.1, 3 Nr.2 und Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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