Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 453/03
Rechtsgebiete: OWiG, ZPO, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74
ZPO § 415
StPO § 344
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil, wenn geltend gemacht wird, der Betroffene habe die Ladung zum Termin nicht erhalten
Beschluss[Bußgeldsache gegen G.R. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 31. Januar 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund vom 25. September 2002 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 69,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Den gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund mit dem angefochtenen Urteil verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins als auch Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11. März 2003 und die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28. April 2003 verworfen worden. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er habe eine Terminsladung zum Termin vom 22. Januar 2003 nicht erhalten. Er habe weder ein entsprechendes Schreiben in seinem Hausbriefkasten vorgefunden, noch einen Benachrichtigungszettel über eine hinterlegte beim Postamt abzuholende Sendung. An dem von ihm bewohnten Haus seien 6 Briefkästen außen am Gebäude übereinanderliegend angebracht. Es sei schon einmal vorgekommen, dass die Briefsendungen falsch eingefächert worden seien. Insofern habe er erstmals durch den Telefonanruf seines Bevollmächtigten am Terminstag gegen 9.25 Uhr Kenntnis von dem anstehenden Termin erlangt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde war gemäß § 349 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG entspricht.

Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch ein gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG erlassenes Urteil nur aufgrund einer den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge überprüfen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b mit weiteren Nachweisen). Diesen Vorschriften ist im allgemeinen nur dann genüge getan, wenn die die geltend gemachte Gesetzesverletzung enthaltenden Tatsachen im Einzelnen aufgeführt sind. Dem Betroffenen obliegt es, entsprechende Tatsachen eines insoweit möglichen Mangels des Urteils darzulegen. Dies hat so vollständig zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerderechtfertigung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die vorgetragenen Tatsachen erwiesen sind (OLG Hamm VRS 59, 208; Göhler, am angegebenen Ort).

Die Darlegungen des Betroffenen erschöpfen sich jedoch in dem Hinweis, dass er eine Ladung zu dem Termin bzw. einen Benachrichtigungszettel nicht erhalten habe. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, in ausreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass er die Ladung zum Termin nicht erhalten habe. Aufgrund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO über die am 19. November 2002 durch Niederlegung bei dem zuständigen Postamt erfolgte Ersatzzustellung (§ 37 Abs. 1 StPO, §§ 182, 418 Abs. 1 ZPO) wird zunächst voller Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Zustellung an den Betroffenen erbracht. Denn die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in den dem Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 2831).

Dagegen ist gemäß §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO der Nachweis des Gegenteils zwar zulässig. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass dieser zulässige Nachweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde nur durch die vollständige Entkräftung der Beweiswirkung der Urkunde geführt werden kann, d. h. es muss ein Sachverhalt substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen insoweit nicht, sie gehen zu Lasten des Betroffenen (Kammergericht VRS 83, 52; OLG Düsseldorf NJW 2000, 2831).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde hier nicht erschüttert. Mit dem bloßen Vorbringen des Inhalts, die Ladung oder eine entsprechende Benachrichtigung über die Niederlegung nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs nicht erwecken. Auch der weitere Vortrag des Betroffenen, in der Vergangenheit sei es schon einmal vorgekommen, dass Postsendungen "falsch eingefächert worden seien", genügt nicht. Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer und überzeugender Umstände, die ein Fehlverhalten der die Zustellung ausführenden Person bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung zu belegen geeignet sind. Ein derartiges Vorbringen muss sich auf das Handeln des Postzustellers beziehen und plausibel darlegen, dass dieser die Zustellungsart fehlerhaft beurkundet hat und begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde wegen in der Vergangenheit liegender weiterer Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten in dessen Person besteht. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Betroffenen nicht gerecht. Es ist bereits nicht dargelegt, dass es bei den, im Übrigen nicht substantiiert, geschilderten Vorgängen in der Vergangenheit um denselben Postzustellungsbeamten ging.

Nach alledem konnte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück