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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 571/04
Rechtsgebiete: PAngV, WiStrafG, OWiG, BGB


Vorschriften:

PAngV § 2 Abs. 1
PAngV § 9 Abs. 4 Nr. 3
PAngV § 10 Abs. 1 Nr. 7
WiStrafG § 3 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 2
OWiG § 80 a Abs. 3
BGB § 145
Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung.

Es genügt jede Erklärung eines Kaufmannes im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet. Ob rechtlich der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Ss OWi 571/04 OLG Hamm

Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 25. Mai 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Mai 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Oktober 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Raberg, die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel und den Richter am Oberlandesgericht Kabuth

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,- € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 der Preisangabenverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene der Geschäftsführer der Firma K. Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden im Jahre 2003 mehrere Bäckereigeschäfte der Firma K in Dortmund überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Grundpreisangaben an den Broten der Firma K mit einem Gewicht über 250 g fehlte. Die genannten Bäckereien waren ehemals Filialen der Bäckerei K. Etwa seit dem Jahre 2000 werden sie als Einzelhandelsgeschäfte geführt, sind jedoch durch ein Franchise-System mit der Firma K verbunden. Sie verkaufen überwiegend das K Sortiment, können jedoch auch andere Produkte verkaufen. Die Firma K gibt unverbindliche Preisempfehlungen für die Verkaufspreise der einzelnen Geschäfte aus. Um einen einheitlichen Markenauftritt zu gewährleisten, sind die Franchisenehmer zu einem einheitlichen Erscheinungsbild verpflichtet. Die Kennzeichnung der Geschäfte als K Bäckerei ist einheitlich, ebenso die Bekleidung des Verkaufspersonals. Die Preisschilder dürfen von den Franchisenehmern nicht selbst angefertigt oder verändert werden. Sie werden einheitlich durch die Filiale bezogen. Falls ein Franchisenehmer von den Preisempfehlungen abweichen will, darf er die Preise nicht selbstständig auf den Schildern abändern, sondern hat neue Preisschilder mit den von ihm gewünschten Preisen von der Zentrale zu beziehen. Das Amtsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Nichtangabe der erforderlichen Grundpreise ein Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 der Preisangabenverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes gegeben sei. Der Betroffene sei auch für die Nichtangabe der Grundpreise verantwortlich. Da die einzelnen Geschäfte die Preisschilder nicht selbst anfertigen oder abändern dürften, könne nur der Betroffene anordnen, dass die Schilder von der Zentrale mit den entsprechenden Angaben versehen würden. Auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung liege nicht vor. Zwar handele es sich hier um kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolge. Allerdings werde die Ware im Wege des Betriebssystems bezogen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 26. Mai 2004 eingegangenem Schreiben vom 25. Mai 2004 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese sogleich auch begründet. Er vertritt die Auffassung, dass Adressat der Verpflichtung zur Preisangabe und damit auch zur Grundpreisangabe der Händler und nicht der Hersteller sei, weil nur der Händler Waren "an Letztverbraucher" abgebe, während der Franchise-Geber seine Waren an selbstständige Kaufleute liefere, die diese nicht selbst verbrauchten. Im Übrigen liege entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts sei nicht geboten, da die Frage, wer Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung sei, hinreichend geklärt sei. Nur derjenige sei Anbieter, der Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern anbiete. Das sei derjenige, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetze oder von ihm fordere. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils setze der Betroffene als Franchisegeber den Preis der von den Franchisenehmern von der Firma K bezogenen Waren fest. Die jeweiligen Franchisenehmer seien bei der Preisgestaltung und Preisauszeichnung von ihm abhängig. Daher sei der Betroffene als Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung anzusehen. Darüber hinaus finde die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 Preisangabenverordnung keine Anwendung, da die einzelnen Bäckereifilialen der Firma K die bekanntermaßen mehr als fünf Filialen umfassten, die Waren aufgrund des Franchisesystems in einem Vertriebssystem bezögen.

II.

Die Einzelrichterin des Senats hat gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG mit Beschluss vom 21. September 2004 auf den zulässigen Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen. Es bestehe Veranlassung, Leitsätze zu der Frage aufzustellen, wer Verpflichteter i.S.d. § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung sei, wer also Letztverbrauchern Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig anbiete, gegebenenfalls, was i.S.d. § 9 Abs. 4 Nr. 3 Preisangabenverordnung unter einem "Vertriebssystem" zu verstehen sei. Gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG hat die Einzelrichterin die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen übertragen (OLG Düsseldorf, JMBl. 2003, 72). Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Antrages auf Verwerfung des Zulassungsantrages die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Das Amtsgericht hat nämlich keine näheren Feststellungen zur äußeren Gestaltung der Preisschilder getroffen. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob diese einen Hinweis darauf enthalten, dass Hersteller der Brote die Firma K ist. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob in den Bäckereigeschäften außer den Broten der Firma K auch noch z.B. in einer eigenen Backstube hergestellte Brote oder aber Brote von anderen Großbäckereien verkauft werden, die den Kunden unverpackt angeboten werden. Von daher kann der Senat derzeit nicht beurteilen, ob der Betroffene Adressat der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist.

Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. Das gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Der Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher kann von dem Hersteller, Großhändler, Einzelhändler, Versandhändler, einem sonstigen Gewerbetreibenden oder auch von einem Privatmann betrieben werden. Allerdings ist nur derjenige als Anbieter zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, der Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt. Das ist derjenige, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt oder von ihm fordert (BGH NJW 1994, 584; BGH, NJW-RR 1990, 1375; Erbs-Kohlhaas-Fuhrmann/Ambs, Kommentierung zur Preisangabenverordnung, § 1 Rdnr. 3 m.w.N.; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Preisangabenverordnung Rdnr. 28 ff.; Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 1 Preisangabenverordnung Rdnr. 7). Danach trifft die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht den Hersteller, sondern nur den, der den Endpreis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt oder von ihm fordert, also den Händler, der mit dem Letztverbraucher letztendlich ins Geschäft kommen will. Danach könnten vorliegend Bedenken bestehen gegen die Verantwortlichkeit des Betroffenen als Geschäftsführer der Firma K. Denn letztendlich setzt nicht die Firma K den Endpreis fest, sondern die einzelne Bäckerei, die von den Preisempfehlungen der Firma K abweichen kann. Von daher stehen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die Firma K als Franchisegeber setze den Preis der von der Firma bezogenen Waren fest, nicht in Einklang mit den abweichenden Urteilsfeststellungen.

Allerdings kann unter Umständen gleichwohl der Betroffene als Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung anzusehen sein. Auch derjenige, der für einen anderen anbietet oder selbst für Dritte als Anbieter von Waren oder Leistungen wirbt, muss die Vorschriften der Preisangabenverordnung erfüllen. Er ist Normadressat, da er als Anbieter auftritt, auch wenn er nicht in eigenem Namen und auf fremde Rechnung handelt. Entscheidend ist, dass er sich direkt an Letztverbraucher richtet und aus Sicht des Verkehrs als Anbieter erscheint (Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Preisangabenverordnung Rdnr. 8). Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung, also nicht im rechtstechnischen Sinne eines Angebotes nach § 145 BGB. Er geht vielmehr darüber hinaus und umfaßt jedes Verhalten eines Gewerbetreibenden, mit dem über die bloße Information und Anregung zur Anschaffung der Ware oder zur Bestellung einer Leistung hinaus geschäftliche Beziehungen angebahnt werden sollen, wenn mit ihm die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware, Leistung oder Kredit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Es genügt jede Erklärung eines Kaufmanns im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet, ihn tatsächlich gezielt auf den Kauf der Ware oder die Abnahme der Leistung anspricht und seine Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages zum Ausdruck bringt. Ob rechtlich der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, NJW-RR 1990, 1375; Erbs/Kohlhaas-Fuhrmann/Ambs, a.a.O., § 1 Rdnr. 6).

Demgemäß kommt es vorliegend entscheidend darauf an, wer aus der Sicht des Verkehrs hier als Anbieter auftritt. Geht der Kunde davon aus, dass es beim Einkauf zum Abschluss eines Geschäftes mit der Firma K kommt, so ist die Firma K als Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung anzusehen. Dafür ist maßgeblich das äußere Erscheinungsbild der Bäckereigeschäfte und die Art und Weise der Warenauslagen. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Franchisenehmer zu einem einheitlichen Erscheinungsbild verpflichtet. Die Kennzeichnung der Geschäfte als K Bäckereien ist einheitlich, ebenso die Bekleidung des Verkaufspersonals. Diese äußere Form spricht bereits dafür, dass nach der Verkehrsauffassung die Firma K als Anbieter angesehen wird. Bis zum Jahre 2000 waren die genannten Bäckereien auch Filialen der Bäckerei K. Erst seit diesem Zeitpunkt werden sie als Einzelhandelsgeschäfte geführt. Es deutet viel darauf hin, dass es sich lediglich um eine rechtliche Verselbstständigung handelt, ohne dass sich am äußeren Erscheinungsbild irgendetwas verändert hat, so dass der Kunde weiterhin von einer Filiale der Bäckerei K. ausgehen muss. Darüber hinaus dürfen die Preisschilder nicht selbst von den Franchisenehmern angefertigt oder verändert werden. Sie werden einheitlich durch die Zentrale bezogen. Falls ein Franchisenehmer von den Preisempfehlungen abweichen will, darf er die Preise nicht selbstständig auf den Schildern abändern, sondern hat neue Preisschilder mit den von ihm gewünschten Preisen von der Zentrale zu beziehen. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wie die Preisschilder im Einzelnen aussehen, ob diese einen Hinweis auf die Firma K enthalten. Ist dies der Fall, so ist es aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher die Firma K, die sich als "Anbieter" von Waren an sie wendet. Dementsprechend ist dann auch der Betroffene als Verantwortlicher im Sinne der Preisangabenverordnung zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Ein weiteres Indiz für die Beurteilung der Frage, wer Anbieter im Sinne der Preisangabenverordnung ist, ist die Frage, ob in den Bäckereigeschäften neben den Broten der Firma K, auch andere unverpackte Brote, die in der eigenen Backstube produziert oder von anderen Großbäckereien bezogen werden, verkauft werden. Werden nur Brote der Firma K verkauft, so spricht auch dieser Umstand für die Firma K als Anbieter.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegt hier zwar nahe, dass nach der Verkehrsauffassung die Firma K sich als Anbieter von Waren an den Letztverbraucher richtet. Da das angefochtene Urteil allerdings in dem ausgeführten Umfang keine ausreichenden Feststellungen enthält, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich der Inhaber der Bäckerei mit ihnen in geschäftliche Beziehungen tritt. Da hierzu ergänzende Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall, dass der Betroffene Verpflichteter im Sinne der Preisangabenverordnung ist, die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung nicht zum Tragen kommen dürfte, da dann das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen würde. Durch den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung soll bei kleinen Einzelhandelsgeschäften, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, eine übermäßige Belastung durch die Grundpreisangabe vermieden werden (Erbs/Kohlhaas-Fuhrmann/Ambs, a.a.O. § 9 Rdnr. 12; Völker, a.a.O., § 9 Rdnr. 47). Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Ausnahmeregelung soll dies jedoch nicht gelten, wenn die Waren über ein Vertriebssystem bezogen werden. Auf diese Weise wollte man eine Privilegierung von Filialbetrieben und Franchiseunternehmen vermeiden (Völker, NJW 2000, 2788). Ist aber die Firma K verpflichtet im Sinne der Preisangabenverordnung, so scheidet eine übermäßige Belastung der kleinen Einzelhandelsgeschäfte durch die Grundpreisangabe aus. Dementsprechend ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erkennbar, aus welchen Gründen hier die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Preisangabenverordnung heranzuziehen sein sollte.

Ende der Entscheidung

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