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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 772/2000
Rechtsgebiete: StVO, OWiG, StPO, BKatV


Vorschriften:

StVO § 3
StVO § 41
StVO § 53 Abs. 4
OWiG § 46
StPO § 473 Abs. 1
BKatV § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Ss OWi 772/2000 OLG Hamm 93 OWi 281 Js 255/2000 K 20/2000 AG Siegen

Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen § 3 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20. April 2000 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. August 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler,

den Richter am Oberlandesgericht Leygraf und

den Richter am Oberlandesgericht Burges

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:

"Am 07. November 1999 befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 11.05 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft in die Bundesstraße von der Bundesautobahn kommend in Fahrtrichtung. Am Ende der führten die Polizeibeamten und mit einem Lasermeßgerät der Marke Riegl LR 90-235 P eine Geschwindigkeitsmessung durch. Der Betroffene fuhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 83 km/h. Dies ergibt abzüglich eines üblichen Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h. Im Meßbereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen des § 41 StVO auf 50 km/h.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung erörterten Auszuges aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene bisher zweimal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 03. März 1998, um 19.00 Uhr, überschritt er in in Richtung stadtauswärts auf der in Höhe als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit war 50 km/h. Gemessene Geschwindigkeit war abzüglich der Toleranz 72 km/h. Aus der Eintragung geht nicht hervor, ob die Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft erfolgte. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 07. Mai 1998 ein Bußgeld in Höhe von 150,00 DM festgesetzt.

Am 27. September 1998 überschritt der Betroffene um 10.29 Uhr in auf der B, in Richtung als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit war 60 km/h. Aus der Eintragung geht nicht hervor, ob die Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft erfolgte. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 10. Dezember 1998 ein Bußgeld in Höhe von 150,00 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 04. Januar 1999 rechtskräftig."

Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet, weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, weil es noch mit dem Zusatz "km" versehen sei unwirksam und damit nichtig sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, die er nicht in Abrede stellt, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe und keine weiteren Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer sich ihm eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufdrängen müssen.

Das Rechtsmittel ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen) seine Wirksamkeit, obwohl es noch den Zusatz "km" aufwies, behalten hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu zutreffend angeführt:

"Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass das Zeichen das neben der darauf angegebenen Zahl den Zusatz "km" aufweist, gem. § 53 Abs. 4 StVO bis längstens. zum 31.12.1998 ihre Bedeutung behalten hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit Ablauf dieses Datums eine zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung entfallen ist. Dies ist - wie das Amtsgericht hier zutreffend festgestellt hat - nicht der Fall. Nach der Straßenverkehrsordnung zugelassene Vorschriftszeichen sind nur dann für jedermann unbeachtlich, wenn sie ausnahmsweise nichtig sind. Dies ist allerdings nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt, der Fall. Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne Weiteres aufdrängt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.1998, abgedruckt in VRs 96, 143, 144 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier weder von der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich."

Soweit der Betroffene vorträgt, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einem Augenblicksversagen und stelle damit keine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit dar, führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zwar ist der Senat mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass die Grundsätze zum "Augenblicksversagen" bei "groben" Pflichtwidrigkeiten auch für die Fälle einer "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit gelten, denn auch in diesem Fall muss sich aus dem subjektiven Tatbestand ein besonderes Gewicht des Schuldvorwurfs ergeben. Der subjektive Tatbestand der "beharrlichen Pflichtwidrigkeit" erfordert danach ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, der sich nicht schon allein daraus ergibt, dass gegen den Betroffenen einschlägige Voreintragungen verzeichnet sind. Vielmehr muss sich auch aus dem neuerlichen Verkehrsverstoß eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen ergeben,(vgl. dazu u.a. OLG, Braunschweig DAR 99, 273).

Das ist hier der Fall. Der Betroffene ist, nachdem er die BAB verlassen hatte, auf eine Schnellstraße eingebogen. Bereits dieser Umstand verpflichtete den Betroffenen, sich nachhaltig Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welcher Geschwindigkeit er sich nunmehr im Straßenverkehr fortbewegen durfte. Das gilt umso mehr, weil in diesem Bereich mehrere Straßen zusammengeführt werden und deshalb damit zu rechnen ist, dass verkehrsleitende und -sichernde Maßnahmen ergriffen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Betroffenen, an der fraglichen Verkehrsörtlichkeit sei eine Vielzahl von Verkehrszeichen aufgestellt, deren vollständige Beachtung im Rahmen einer Vorbeifahrt kaum möglich sei.

Dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf diesen zuletzt genannten Umstand zurückzuführen ist, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass er infolge einer momentanen Unaufmerksamkeit die verkehrsleitenden und -regelnden Maßnahmen insgesamt nicht wahrgenommen habe. Dies stellt indes - wie ausgeführt - keine leichte Fahrlässigkeit dar, weil der Betroffene nach dem Verlassen der BAB sich auf die nunmehr für ihn geltenden geschwindigkeitsregelnden Maßnahmen hätte einstellen können und müssen.

Das Rechtsmittel konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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