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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 1 UF 140/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 29 a Abs. 1 S. 1
FGG § 29 a Abs. 4 S. 1
ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Gehörsrüge der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rüge war gem. § 29 a Abs. 4 S. 1 FGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.

Gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 FGG, der der für das Zivilprozessverfahren geltenden Regelung des § 321 a ZPO entspricht, ist das Verfahren auf Rüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss neben der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 29 a Abs. 2 S. 6 FGG), anderenfalls sie als unzulässig zu verwerfen ist (§ 29 a Abs. 4 S. 1 FGG).

Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung einer Gehörsverletzung. Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 67, 39, 41). Die Antragstellerin rügt nicht, dass und ggf. zu welchem Punkt sie keine Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Sie rügt auch nicht, dass sich der Senat nicht mit ihrem Anliegen befasst hat. Die Antragstellerin rügt allein das Absehen des Senats von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. Einen Anspruch auf persönliche Anhörung beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für das vorliegende Sorgerechtsverfahren. Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2005 ausgeführt, warum von einer erneuten persönlichen Anhörung abgesehen worden ist. Schließlich legt die Antragstellerin auch nicht dar, warum die Entscheidung des Senats bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

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