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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 1 UF 72/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1685
BGB § 1685 Abs. 1
FGG § 13 a
FGG § 20
ZPO § 621 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Es verbleibt zunächst dabei, daß die Antragsteller zu 1) und 2) an jedem dritten Freitag eines Monats N um 9.00 Uhr von dem Kindergarten O abholen und sie um 14.50 Uhr wieder dorthin zurückbringen.

Für Dezember gilt folgende Änderung: Die Antragsteller holen N am 20. Dezember 2002 um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am Samstag, dem 21. Dezember 2002 um 12.00 Uhr zu der Antragsgegnerin oder zu einer von der Antragsgegnerin benannten dritten Person zurück. Diese dritte Person ist den Antragstellern bei der Abholung von N vom Kindergarten durch die Erzieherinnen oder durch eine schriftliche Nachricht mitzuteilen. Der Übernachtungsort darf nicht weiter als 30 km von Q entfernt liegen.

Im Januar und Februar 2003 wird das Besuchsrecht jeweils wieder an einem dritten Freitag eines Monats zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr wahrgenommen.

Am dritten Freitag des März 2003 holen die Antragsteller N um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am darauf folgenden Montag um 9.00 Uhr zurück in den Kindergarten. Das Umgangsrecht wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich beschränkt.

Für die folgenden Monate wird das Umgangsrecht in der Weise wahrgenommen, daß in jedem ungeraden Monat - erst nach Mai - das unbeschränkte Besuchsrecht am 3. Wochenende im Monat zwischen freitags 12.00 Uhr und montags 9.00 Uhr wahrgenommen werden kann, an den weiteren Besuchstagen - gerade Monate ab April - findet der Umgang am 3. Freitag im Monat zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr statt.

Die Antragsgegnerin hat das Kind zur Abholung pünktlich in den Kindergarten zu bringen und die Erzieherinnen zu ermächtigen, das Kind an die Antragsteller zu übergeben. Ferner hat sie dem Kind an den Übernachtungswochenenden notwendige Kleidungsstücke und ggfls. Medikamente mitzugeben.

Kann ein Umgangstermin aufgrund einer Erkrankung von N oder aus anderen zwingenden Gründen seitens der Antragsteller oder der Antragsgegnerin nicht stattfinden, erfolgt die Ausübung des Besuchsrechts an dem folgenden Wochenende. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben Hindernisgründe für das Umgangsrecht der jeweils anderen Partei rechtzeitig vor dem Termin anzuzeigen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Umgangsrecht für das am 17. Juli 1998 geborene Kind N. Dieses Kind ist aus der Ehe der Antragsgegnerin und dem am 7. Januar 2000 verstorbenen S hervorgegangen. Bei den Antragstellern handelt es sich um die Großeltern väterlicherseits.

Bereits in der Vergangenheit ist es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin gekommen. Ende Juni/Anfang Juli 1999 trennte sich die Antragsgegnerin von ihrem Ehemann. Das Kind, das bis zum Mai 1999 umfassenden Umgang mit den Antragstellern hatte und von diesen auch zeitweise betreut wurde, hatte in der Folgezeit nur noch über das Umgangsrecht des Vaters Kontakt zu den Antragstellern.

Nach dem Tod ihres Sohnes beantragten die Antragsteller zunächst vor dem Amtsgericht Niebüll, später - wegen Umzugs der Antragsgegnerin - vor dem Amtsgericht Minden ein Umgangsrecht mit N. In dem Verfahren ist es in der nichtöffentlichen Sitzung vom 13. April 2000 zu einer Vereinbarung dahin gekommen, daß die Antragsteller N an einem Sonntag im Monat im Zeitraum von 15.00 bis 18.00 Uhr sehen durften. Dies wurde in der Folgezeit zwischen den Parteien auch vollzogen. Im Jahr 2000 kam es deshalb zunächst zu vier Besuchen. Diese Besuche erfolgten jedoch jeweils in Anwesenheit des Vaters der Antragsgegnerin, womit die Antragsteller Anfang 2001 nicht mehr einverstanden waren. Durch Schriftsatz vom 20. Februar 2001 beantragten sie deshalb vor dem Amtsgericht Minden N am ersten und dritten Sonntag im Monat ganztägig sehen zu können und zwar ohne eine Begleitperson.

Diesen Antrag haben sie damit begründet, daß das Kind sich über ihre Besuche sehr gefreut habe und diese problemlos abgelaufen seien. Es könne deshalb nunmehr das beantragte ausgeweitete Besuchsrecht stattfinden.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat dargestellt, daß der Eindruck eines unproblematischen Besuchsablaufes täusche. N gehe grundsätzlich freundlich auf jedermann zu. Aus dem Verhalten des Kindes könne deshalb nicht geschlossen werden, daß sie sich über den Besuch der Großeltern gefreut habe. Vielmehr habe das Kind unter starken Verlustängsten gelitten. Im übrigen bestünden ganz erhebliche Spannungen zwischen ihr und den Antragstellern, die zum einen aus Vorkommnissen der Vergangenheit resultierten aber auch aus Vorfällen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten seien.

Durch Vereinbarung vom 30. März 2001 haben sich die Parteien zunächst dahingehend geeinigt, daß die beiden Besuchstermine vom April und Mai 2001 von einer qualifizierten Fachkraft begleitet werden sollten. Hierzu wurde Frau O2 vom Kinderschutzbund eingeschaltet.

Im Anhörungstermin vom 1. Juni 2001 berichtete Frau O2 über den Besuchskontakt. Sie hat dargelegt, daß der Besuch in harmonischer Athmosphäre abgelaufen sei. Dieser Kontakt habe grundsätzlich positiv auf das Kind gewirkt.

Das Amtsgericht hat daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung ein Besuchsrecht dahin angeordnet, daß an jedem dritten Sonntag eines Monats ab Juni 2001 zwischen 15.00 und 18.00 Uhr ein Besuch ausgeübt werden könne und zwar ohne Begleitperson. Die dagegen eingelegte Beschwerde der jetzigen Beschwerdeführerin ist durch Beschluß des Senats vom 30. Juli 2001 zurückgewiesen worden. In dem Beschluß hat der Senat ausgeführt, daß ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB bestünde. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Umgangskontakte dem Wohl des Kindes abträglich seien.

Wegen Verstoßes gegen den angeordneten Umgangskontakt hat das Amtsgericht Minden durch Beschluß vom 7. September 2001 der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 1.000,00 DM auferlegt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Senats vom 28.12.2001 zurückgewiesen.

Am 20. November 2001 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Umgang der Großeltern mit N für zwei Jahre auszusetzen. Aufgrund des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihr und den Antragstellern bestünde die Gefahr, daß N in die Auseinandersetzung hineingezogen würde. Die Besuchskontakte ohne Begleitung seit dem 01.06.2001 hätten auf N sehr belastend gewirkt. Das Kind schlafe nachts sehr unruhig und habe nach den Besuchskontakten eingenässt. Außerdem habe es nicht in den Kindergarten gehen wollen.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. November 2001 zurückgewiesen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht weiterhin ein gestaffeltes Umgangsrecht angeordnet und zwar bis August für freitags von 9.00 bis 14.50 Uhr und ab September auch über Nacht. Sachverständig beraten hat es in seinen Gründen ausgeführt, daß den Antragstellern nach § 1685 BGB ein Besuchsrecht zustehe. Dies sei dem Kindeswohl förderlich. N habe grundsätzlich eine positive Beziehung zu den Großeltern. Daß das Verhältnis zwischen den Parteien derzeit problematisch sei, sei nicht ausreichend, um das Umgangsrecht der Großeltern auszuschließen. Zwar bestünden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, jedoch würde dieser Konflikt nicht bei dem Besuchskontakt nach außen treten. Im übrigen beträfen die Konflikte auch nicht die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Antragsteller würden anerkennen, daß es sich bei der Antragsgegnerin um eine gute Mutter für N handele. Den Belastungen der Antragsgegnerin werde damit Rechnung getragen, daß bei der Übergabe ein Zusammentreffen der Parteien verhindert werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.

Sie trägt vor, daß der Konflikt zwischen ihr und den Antragstellern nicht hinreichend vom Amtsgericht gewertet worden sei. Es gehe nicht lediglich um das Zusammentreffen zwischen ihr und den Antragstellern bei der Kindesübergabe. Vielmehr liege ein tiefgreifendes Zerwürfnis vor. Das Besuchsrecht ginge an ihr, der Antragsgegnerin, deshalb nicht spurlos vorbei. Vielmehr sei sie psychisch durchaus stark belastet. Dies wirke sich zwangsläufig auch negativ auf das Kind aus. Dies habe auf die ersten Besuchskontakte mit den Symptomen des Einnässens reagiert sowie Eß- und Schlafstörungen gezeigt. Sie befürchte auch, daß sich die Großeltern wiederum über das Kind in ihr Leben einmischen würden und sie auf diese Weise kontrollieren könnten. Dem könne sie nicht stand halten, so daß sie eine Phase der Stabilisierung benötige. Anschließend sei sie bereit, den Kontakt zu den Großeltern wieder aufzubauen. Schließlich sei es auch nicht angebracht, das Umgangsrecht - wie vom Amtsgericht beschlossen - auszuweiten. Ein Umgang über Nacht habe in der Vergangenheit niemals stattgefunden. Dies sei auch nicht im Interesse des Kindeswohls sinnvoll.

Demgegenüber verteidigen die Antragsteller die Entscheidung des Amtsgerichts. Diese Entscheidung sei ausgewogen und stelle ausschließlich auf die Interessen des Kindes ab.

II.

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 621 e ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin im Sinne des § 20 FGG vor. Ein Recht im Sinn dieser Vorschrift ist nämlich auch das Recht zur Personensorge (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 13), in das durch die Entscheidung des Amtsgerichts eingegriffen worden ist. Im übrigen können beschwerdeberechtigte Eltern über § 621 e ZPO nicht nur eigene Interessen verfolgen, sondern auch Beschwerde bei Verletzung des Kindeswohls einlegen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 621 e Rdn. 14).

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Umgangsrecht der Antragsteller folgt aus § 1685 Abs. 1 BGB. Demnach haben Großeltern ein Umgangsrecht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Regelmäßig wird ein Umgang eines Kindes mit den Großeltern dem Kindeswohl im Sinne dieser Vorschrift dienlich sein, da der Umgang mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters wünschenswert ist (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1110). Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern und dem Enkelkind bestanden haben und das Kind den Wunsch hat, den Besuch aufrechtzuerhalten.

Von diesen Voraussetzungen kann hier ausgegangen werden. Die Antragsteller haben - unterbrochen lediglich durch einen Zeitraum von 9 Monaten nach dem Tod des Sohnes und Kindesvaters - ständigen Umgang mit N gepflegt. Nach den Ausführungen sowohl der Sachverständigen als auch der Verfahrenspflegerin reagiert N grundsätzlich positiv auf die Antragsteller. Aus der Art und Weise ihrer Reaktionen kann auf eine tiefe emotionale Verbundenheit geschlossen werden. Von dem Wunsch des Kindes, den Umgang mit den Großeltern aufrechtzuerhalten, kann auch ausgegangen werden. In der Anhörung des Amtsgerichts hat es sich dahin geäußert, die Großeltern "lieb zu haben".

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern Vorrang hat (OLG Hamm FamRZ 2000, 1601). In dem zitierten Fall hatten sich jedoch die Großeltern in die Erziehung eingeschaltet und die Erziehungsziele der Mutter nicht akzeptiert. Das Oberlandesgericht ist deshalb in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mutter nicht in der Lage sei, die bestehenden schweren Differenzen vom Kind fernzuhalten und das Kind deshalb über die Besuchskontakte in die Konfliktsituation hineingezogen würde. Die Durchführung von Besuchskontakten in einer so spannungsgeladenen und für das Kind belastenden Situation sei für das Kindeswohl nicht förderlich.

Hier stellt sich jedoch die Sachlage bereits deshalb gänzlich anders dar, da die Parteien über Erziehungsfragen nicht streiten. Der Senat hat nicht den Eindruck gewonnen, daß die Antragsteller in Erziehungsfragen gegen die Antragsgegnerin Stellung beziehen. Auf ausdrückliche Nachfrage konnte die Antragsgegnerin einen derartigen Fall auch nicht konkret benennen. Es handelt sich deshalb lediglich um eine Befürchtung ihrerseits, ohne konkreten Anhaltspunkt. Die Sachverständige führt insoweit völlig zutreffend aus, daß die Probleme zwischen den Parteien ausschließlich auf der Erwachsenenebene bestünden und diese Probleme nicht die Erziehung des Kindes beträfen.

Der Senat verkennt nicht, daß die Antragsgegnerin ganz offensichtlich unter der gespannten Situation selbst leidet und geht davon aus, daß dies von N auch gespürt wird. Dies wird aus den Belastungstendenzen deutlich, die zunächst im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu beobachten waren. So hat N etwa nach den Besuchen nachts eingenässt und engen Kontakt zu ihrer Mutter nachts gesucht. Diese Erscheinungen sind nach der Sachverhaltsdarstellung der Mutter in der Zwischenzeit abgeflacht. Eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl kann hieraus nicht mehr abgeleitet werden.

Bei Abwägung aller Umstände ist der Senat der Auffassung, daß das angeordnete Besuchsrecht dem Kindeswohl dient. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bereits oben dargestellten Wunsch Ns, mit den Großeltern in Kontakt zu bleiben und aus ihren Reaktionen auf ein Zusammentreffen, sondern auch aus den Folgen, die im Zusammenhang mit dem Tod von Ns Vater stehen. Der väterliche Zweig, mit dem sich N bei normaler Kindesentwicklung beschäftigen wird und auch bereits beschäftigt, wird nunmehr ausschließlich von den Großeltern vertreten. Diese können N von ihrem Vater erzählen und haben auch entsprechende Erinnerungsstücke. Demgegenüber kann die Antragsgegnerin das Bedürfnis Ns, sich mit ihrem Vater zu beschäftigen, nur unzureichend erfüllen. Zum einen war sie mit dem verstorbenen Kindesvater nicht solange zusammen, daß sie über jedes Detail seines Lebens informiert wäre. Zum anderen hat sie sich selbst kurz vor dem Tod des Kindesvaters von ihm getrennt, so daß von ihr nicht unbedingt eine vollständige und objektive Auseinandersetzung mit dem Vater erwartet werden kann. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, über die Großeltern werde N zu häufig mit dem Tod des Kindesvaters konfrontiert, so daß das Kindeswohl gefährdet wäre, teilt der Senat nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sind die Großeltern in der Lage, ihren Schmerz über den Verlust des Sohnes von dem Kind fernzuhalten. Der Senat hat im Termin auch den Eindruck gewonnen, daß die Antragsteller sich durchaus ihrer Verantwortung im Rahmen der Auseinandersetzung des Kindes mit dem Tod des Vaters bewußt geworden sind.

Weitere Bedenken gegen ein regelmäßiges Umgangsrecht Ns mit den Antragstellern sind nicht erkennbar, so daß der Senat auch hier von dem Regelfall ausgeht, daß der Umgang zwischen Großeltern und dem Enkelkind dem Kindeswohl dienen. Mit der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin hält der Senat diesen Umgang sogar für geboten.

Mit dem Amtsgericht hält es der Senat auch für angezeigt, das Umgangsrecht zu erweitern und eine Übernachtung Ns bei ihren Großeltern zu ermöglichen. Ziel der Umgangsregelung des § 1685 BGB ist es, einem Kind möglichst viele Bezugspersonen zu erhalten und den Kontakt nach Möglichkeit im üblichen Umfang stattfinden zu lassen. Dies ist im Fall Ns von besonderer Wichtigkeit. Sie hat mit ihrem Vater bereits eine wesentliche Bezugsperson verloren. Umso wichtiger ist es für ihre Entwicklung, zumindest das Umgangsrecht zu den Großeltern unbeschwert und in einer dem Kindesalter entsprechenden Art und Weise stattfinden zu lassen. Die Übernachtung eines im 5. Lebensjahr stehenden Kindes bei den Großeltern, zu denen es einen guten Kontakt hat, entspricht üblichen familiären Gepflogenheiten. Deshalb hat der Senat das Umgangsrecht entsprechend ausgestaltet. Allerdings würde die Übernachtung (bei ihren Großeltern) N im gegenwärtigen Zeitpunkt überfordern. Sie hat bis jetzt noch nicht ohne ihre Mutter auswärts übernachtet und ist auf die vom Amtsgericht getroffene Anordnung nicht vorbereitet worden. Der Senat hält es deshalb für geboten, eine weitere Frist einzuhalten, um der Antragsgegnerin zu ermöglichen, ihr Kind auf diese Übernachtungen einzustellen. Eine erstmalige Übernachtung wird deshalb im Dezember möglich sein. Diese ist so ausgestaltet worden, daß im Fall von Schwierigkeiten N jederzeit nach Hause gebracht werden kann.

Der Senat hält es darüber hinaus für geboten, abwechselnd bei jedem zweiten Besuch einen längeren Umgang zu gewähren. Nur über diesen Weg können die Antragsteller aufgrund der räumlichen Entfernung N ein Besuchsrecht bei sich zu Hause ermöglichen. Um eine Überforderung des Kindes auszuschließen, hat der Senat in Abweichung von der Anordnung des Amtsgerichts lediglich jedes zweite Besuchswochenende mit der Übernachtungsmöglichkeit ausgestaltet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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