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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 1 VAs 15/05
Rechtsgebiete: EGGVG, StGB


Vorschriften:

EGGVG § 23
StGB § 57
Bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu der Frage einer bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB handelt es sich nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter.
Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend L.D.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Untätigkeit der Staatsanwaltschaft).

Auf die Anträge des Antragstellers vom 29. März 2005 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und auf seinen Antrag vom 25. Juni 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 06. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht als unbegründet verworfen.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 13. September 2001 wegen Hausfriedensbruchs tateinheitlich mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Urteil ist durch Rücknahme der zunächst durch den Antragsteller eingelegten Berufung seit dem 24. Mai 2002 rechtskräftig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 13. November 2002 ist die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, da der Betroffene trotz mehrfacher Aufforderung und eindringlicher Belehrungen nicht bereit war, die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13. September 2001, Ableistung von Sozialarbeit, zu erfüllen. In der Zeit vom 25. August 2004 bis zum 24. Mai 2005 hat der Antragsteller die Freiheitsstrafe verbüßt. Mit Beschluss vom 28. April 2005 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe nach ablehnenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft Dortmund abgelehnt.

Der Antragsteller hat wiederholt die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, zuletzt mit Schreiben vom 21. Dezember 2004.

Mit Schreiben vom 29. März 2005 hat der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Er beanstandet die Nichtvorlage seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das zuständige Gericht und die Behinderung von zeitnahen Entscheidungen durch die Versendung von Akten. Darüber hinaus wendet er sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund seinen Antrag auf Reststrafenaussetzung nicht befürwortet habe.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind unzulässig, da der Justizverwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EGGVG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, von einer Justizbehörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme, die bisher nicht getroffen worden ist, überhaupt der gerichtlichen Nachprüfung im Justizverwaltungsrechtsweg unterliegen würde. Es muss sich also bei der bisher unterlassenen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handeln, also um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten getroffen wird.

Bei der vom Antragsteller begehrten positiven Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dortmund zu der Frage einer bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter. Stellungnahmen einer Justizbehörde sind jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen eines rechtlich geregelten Verfahrens - wie hier § 454 Abs. 1 S. 2 StPO - gegenüber anderen Behörden abgegeben wurden, mangels selbstständigen Regelungscharakters nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1998 - 1 Vollz (Ws) 280/98 -; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2002 - 1 VAs 50, 89/02 -).

Auch soweit der Betroffene Einwendungen gegen die nach seiner Auffassung verzögerte Weitergabe seines Antrages auf Wiederaufnahme erhebt, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet. Bei der Vorlage der Akten an das Wiederaufnahmegericht handelt es sich ebenfalls nicht um einen "Justizverwaltungsakt", weil die Staatsanwaltschaft keine "Regelung" trifft und es an einer unmittelbaren rechtsgestaltenden Wirkung fehlt. Die Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft zielt lediglich darauf ab, dass ein bestimmter Sachverhalt durch den Strafrichter geregelt wird. Sie hat keine selbstständige Bedeutung, sondern erschöpft sich darin, das Gericht bei seinen Aufgaben im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren sowie bei der Strafvollstreckung zu unterstützen. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft hat daher bloß vorbereitenden Charakter (L-R-Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 55 ff.). Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne eines hoheitlichen Handelns mit Außenwirkung handelt, war auch insoweit der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Da die von dem Verurteilten gestellten Anträge im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG unzulässig sind, war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht als unbegründet zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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