Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 2/07
Rechtsgebiete: BZRG
Vorschriften:
BZRG § 3 | |
BZRG § 11 |
Beschluss
Justizverwaltungssache
betreffend B.R.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
(hier: Entfernung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister).
Auf den Antrag der Betroffenen vom 09. Januar 2007 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 02. Januar 2007 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgerich und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm und des Bundesamtes für Justiz beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Bundeszentralregister enthält hinsichtlich der Betroffenen folgende Eintragung:
"10.09.2003 StA Landau
(T300S) - 7053 Js 8087/03 -
Datum der (letzten) Tat: 08.07.2003
Tatbezeichnung: Amtsanmaßung
Angewendete Vorschriften: StGB § 132
Verfahren eingestellt wegen Schuldunfähigkeit
Mitgeteilte Tat ist ein Vergehen
Datum des Gutachtens 28.11.2000
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen S.
- Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen -"
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2006 hat die Betroffene beantragt, diese Eintragung aus dem Bundeszentralregister zu entfernen und dazu ausgeführt:
"Löschungsanspruch: Falsche Verdächtigung § 164 StGB zu meinem Nachteil."
In einem weiteren Schreiben hat sie ergänzend vorgetragen, dass "zu keinem Zeitpunkt ... ein Strafverfahren zu AZ: 7053 Js 8087/03 bei einer Behörde aktenkundig" gewesen, ein solches Verfahren ihr aber jedenfalls nicht mitgeteilt worden sei. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die zu der von ihr beanstandeten Eintragung in das Bundeszentralregister geführt hätten, seien haltlos und eine falsche Verdächtigung i.S.d. § 164 StGB. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestanden, ein Strafverfahren gegen sie wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
Diesen Antrag hat das Bundesamt für Justiz mit Entschließung vom 02. Januar 2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien auch solche Entscheidungen in das Zentralregister einzutragen, in denen es wegen zum Zeitpunkt der Tat festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, obwohl der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt war. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Die Eintragung werde nicht in ein Führungszeugnis "für private Zwecke" aufgenommen, erscheine jedoch bis zum 09. September 2008 in einem Führungszeugnis für Behörden und werde im Jahr 2013 endgültig gelöscht. Die mitteilenden Stellen - hier also die Staatsanwaltschaft Landau - seien für die Richtigkeit ihrer Mitteilungen selbst verantwortlich. Eine sachliche Überprüfung der übermittelten Angaben durch die Registerbehörde sei schon deshalb nicht möglich, weil ihr - der Registerbehörde - die Verfahrensakten nicht vorliegen würden. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft werde eingetragen, wenn diese schlüssig sei und keine offensichtlichen Fehler enthalte. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau fehlerhaft gewesen sei, seien aber nicht zu erkennen. Es sei Aufgabe des Bundeszentralregisters, Entscheidungen zu registrieren, die ihr mitgeteilt würden, und nach den Vorschriften des BZRG über sie Auskunft zu erteilen.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Betroffene gegen die Ablehnung ihres Antrages durch das Bundesamt für Justiz. Darin trägt sie ergänzend - und teilweise in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens - vor, der gegen sie erhobene Vorwurf der Amtsanmaßung, die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit und auch "das Gutachten vom 28.11.2000" würden den Straftatbestand der falschen Verdächtigung und der Fälschung von Gesundheitszeugnissen erfüllen. Die aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau erfolgte Eintragung im Bundeszentralregister sei fehlerhaft und zur Herabwürdigung ihrer Ehre geeignet. Die wahren Hintergründe des früheren von der Staatsanwaltschaft Landau gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens seien in einem "Kapitalverbrechen zum Nachteil meiner Mutter" und in einer Finanzstrafsache zu sehen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG ist statthaft. Insbesondere bedurfte es hier nicht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 25 Abs. 2 BZRG, weil die Betroffene nicht die vorzeitige Tilgung einer Eintragung in das Bundeszentralregister anstrebt, sondern die Berechtigung der Eintragung überhaupt bestreitet. In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos.
Gem. § 3 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG werden in das Bundeszentralregister Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde eingetragen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, sofern die Verfügung aufgrund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen, das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als 5 Jahre ist und wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden (§ 11 Abs. 1 S. 3 BZRG). In diesem Fall steht die Eintragung nicht im Ermessen der Registerbehörde
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Staatsanwaltschaft Landau hat der Registerbehörde am 23. September 2003 mitgeteilt, dass sie das von ihr gegen die Betroffene unter dem Aktenzeichen 7053 Js 8087/03 geführte Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmaßung mit Verfügung vom 10. September 2003 wegen der von einem Sachverständigen mit Gutachten vom 28.November 2000 festgestellten Schuldunfähigkeit der Antragstellerin eingestellt habe - anderenfalls also Anklage erhoben hätte.
Die Registerbehörde war danach gemäß § 3 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs.1 Nr. 1 BZRG verpflichtet, diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau in das Bundeszentralregister zu einzutragen. Die sachliche Richtigkeit der übermittelten Angaben hatte weder die Registerbehörde zu überprüfen - der die Verfahrensakten auch nicht vorlagen - noch ist dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Aufgabe des Senats. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits die der Registerbehörde übersandte Mitteilung der Staatsanwaltschaft offensichtliche Fehler aufgewiesen hätte, die ohne jede weitere sachliche Prüfung erkennbar waren. An einem solchen offenkundigen, ohne weiteres erkennbaren Mangel leidet diese Mitteilung aber nicht. Sie erfüllt vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Bundeszentralregister
Die Behauptung der Betroffenen, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau sei sachlich fehlerhaft, weil ihr zu Unrecht eine Schuldunfähigkeit attestiert worden sei und weil sie eine Straftat nicht begangen habe, ist deshalb - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - ohne Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
Ende der Entscheidung
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