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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 1 VAs 28/03
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 23 |
Beschluss
Justizverwaltungssache
wegen Rechtmäßigkeit von Ladungsformularen u.a.
Auf die Anträge des Betroffenen vom 30. April 2003 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden als unzulässig auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Nach dem Vortrag des Betroffenen wurde dieser zum 4. Februar 2003 mit einem an seinen Erziehungsberechtigten (U.F.) adressierten Vorladungsformular des Kriminalkommissariats Kerpen zur zeugenschaftlichen Vernehmung vorgeladen. Das dabei verwandte Ladungsformular enthielt die untereinanderstehenden Ladungsalternativen "zur zeugenschaftlichen Vernehmung" und "zur Vernehmung Ihrer Tochter/Ihres Sohnes als Zeugin/Zeuge/Beschuldigte/Beschuldigter". Der Vater des Betroffenen war zur Vernehmung gleichfalls erschienen. Diesem, U.F., wurde die Anwesenheit während der Vernehmung des Minderjährigen zunächst verweigert, dann aber im Hinblick auf die Polizeidienstvorschrift 382 schließlich doch gestattet. Soweit dem Erziehungsberechtigten U.F. zunächst die Anwesenheit während der Vernehmung seines Sohnes verweigert worden war, hat sich die Kreispolizeibehörde Bergheim für das dienstliche Fehlverhalten des eingesetzten Beamten entschuldigt und die betreffende Dienstaufsichtsbeschwerde sachgerecht behandelt. Der Betroffene hat die nach seiner Auffassung missverständliche Fassung des Ladungsformulars beanstandet und auf eine verfassungskonforme Neufassung des Formulars angetragen. Der Landrat als Kreispolizeibehörde Bergheim hat den Antrag mit Entschließung vom 23. April 2003 zurückgewiesen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG beantragt der Betroffene:
"1.
festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde Bergheim vom 23. April 2003 (Az.: VL 11-S 1571 -06a/03), soweit er darin die Änderung bzw. Beanstandung des Ladungsbescheidsformblatts des Kriminalkommissariats Kerpen abgelehnt hat, rechtswidrig gewesen ist.
2.
festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde Bergheim vom 23. April 2003 (Az.: VL 11-S 1571 -06a/03), soweit er darin das Recht des Antragstellers auf Anwesenheit eines seiner Erziehungsberechtigten bei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich auf die nicht außenwirksame Polizeidienstvorschrift 382 (Ziffer 3.6.4) stützte und damit die aus Rechtsschutzinteressen gebotene Stützung auf außenwirksame Regelungen ablehnte, rechtswidrig ist.
3.
die verfassungskonforme Änderung des polizeilichen Vorladungsformulars des Erftkreises (Kriminalkommissariat Kerpen) anzuordnen."
Die Anträge erweisen sich sämtlich als unzulässig.
Im Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG kann der Senat nur die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten überprüfen. Justizverwaltungsakt ist dabei jede von einer Justizbehörde auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG bezeichneten Gebieten getroffene verwaltungsrechtliche Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles, durch die eine oder mehrere Personen unmittelbar betroffen oder Sachen rechtlich qualifiziert werden. Eine Regelung ist dabei eine einseitige potentiell verbindliche, rechtsfolgebegründende Ordnung eines konkreten Lebenssachverhaltes, die, wenn sie gültig ist, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber bestimmten Personen oder Sachen haben. Daran fehlt es. Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens - wie etwa die hier veranlasste Vernehmung von Zeugen und die damit verbundene Ladungsverfügung - können nicht nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden, da durch solche Maßnahmen keine Regelung getroffen wird. Deshalb ist es dem Betroffenen auch verwehrt, das "Ladungsbescheidsformblatt des Kriminalkommissariats Kerpen" anzufechten.
Soweit der Betroffene darüber hinaus die Auffassung vertritt, das Anwesenheitsrecht seines Erziehungsberechtigten bei seiner polizeilichen Vernehmung sei zu Unrecht auf die Polizeidienstvorschrift 382 Ziff. 3.6.4 gestützt worden, erweist sich sein Begehren gleichfalls als unzulässig. Dem Erziehungsberechtigten des Betroffenen, U.F., ist die Anwesenheit bei der Vernehmung seines Sohnes gestattet worden. Soweit er die Auffassung vertritt, die Anwesenheit seines Vaters müsse auch auf "außenwirksame Regelungen" gestützt werden, fehlt es an dem für § 23 EGGVG erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erziehungsberechtigte des Betroffenen diesen schließlich zur Vernehmung begleiten durfte, ein entsprechendes Recht durch die Kreispolizeibehörde Bergheim auch anerkannt wurde und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Der Betroffene hat insoweit nur ein Recht auf die Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, nicht aber ein Recht auf die Anwendung einer bestimmten Vorschrift, die ihm dies gestattet.
Soweit der Betroffene weiterhin beantragt, das polizeiliche Vorladungsformular des Erftkreises müsse allgemein abgeändert werden, kann dieses Begehren nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden. In diesem Fall handelt es sich nicht um das hoheitliche Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen, sondern vielmehr um ein einer Popularklage ähnlichem Begehren des Betroffenen, das im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht verfolgt werden kann. Ergänzend ist insoweit zu bemerken, dass das in dem vorliegenden Verfahren verwandte Formular zur Ladung des Betroffenen ersichtlich nicht zu bestanden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
Ende der Entscheidung
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