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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 1 VAs 53/2000
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG, GG
Vorschriften:
StPO § 147 | |
EGGVG § 23 | |
GG Art. 103 |
Der Senat hält an der vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei der Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung handelt, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG überprüfbar ist.
Beschluss Justizverwaltungssache betreffend G.N.,
wegen Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde,
(hier: Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 6. Oktober 2000 auf gerichtliche Entscheidung nach dem § 23 ff EGGVG gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Bochum hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.02.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Gegen den Betroffenen wird seit dem 6. März 1998 ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges, Untreue, Steuerhinterziehung und anderer Delikte geführt. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 12. März 1999 Akteneinsicht beantragt hatte, wurde diese zunächst unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO verweigert, dann aber am 24. September 1999 gewährt.
Nach Ausweitung der Ermittlungen beantragte der Betroffene mit Schriftsatz vom 23. August 2000 erneut Akteneinsicht. Diesem Gesuch hat die zuständige Staatsanwaltschaft nicht entsprochen, und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 mitgeteilt, dass die Ermittlungsakten nicht entbehrlich seien und die Zweitakten sich zur Entscheidung über eine von dem Betroffenen erhobene Beschwerde beim Landgericht Bochum befinden würden.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene bereits mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gestellt.
Der Antrag erweist sich als unzulässig.
Der Senat hält an der vom Oberlandesgericht Hamm stets vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei der Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung handelt, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG überprüfbar ist (vgl. zuletzt OLG Hamm StV 93, Seite 299 Senatsentscheidungen vom 11. Juni 1996 - 1 VRs 25/96; Senatsentscheidung vom 30. Dezember 1997 - 1 VAs 71/97). Dem steht Artikel 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Mit dem Bundesverfassungsgericht (NStZ 84, 228) ist auch der Senat der Auffassung, dass die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG nicht den sofortigen Rechtsschutz gewährleistet, sondern nur einen solchen "innerhalb angemessener Zeit". Daraus folgt zwar, dass der Betroffene - vorübergehend - den Rechtsweg gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nicht beschreiten kann, weil die Strafprozessordnung in diesem Verfahrensstadium keinen Rechtsschutz zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionierenden Strafrechtspflege ist dem Betroffenen dieses Zuwarten jedoch innerhalb angemessener Grenzen zuzumuten (BVG NJW 94, 573). Es bedarf dabei einer Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Ermittlungsbehörde an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und einen effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber Verletzungen seiner Rechtsphäre andererseits, wobei die Dauer des Verfahrens und die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Nur wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit willkürlicher Begründung fortgeführt wird, muss sich dies ebenso zu Gunsten des Betroffenen auswirken wie eine unverhältnismäßig lange Dauer der Ermittlungen.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht aus organisatorischen Gründen nicht gewährt, ohne dass also die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO vorliegen. Denn auch in diesem Fall erweist sich die (Nicht)Gewährung von Akteneinsicht als Prozesshandlung, die nur unter den zuvor genannten engen Voraussetzungen - die hier ersichtlich nicht vorliegen - der Überprüfung im Verfahren nach § 23 ff EGGVG zugänglich ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens bereits Akteneinsicht gewährt worden. Allein der Umstand, dass ihm auf sein erneutes Akteneinsichtsgesuch nicht innerhalb von weniger als sechs Wochen diese erneut gewährt wurde, weil die Zweitakte zur Entscheidung über eine von ihm eingelegte Beschwerde versandt und die Hauptakten zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen benötigt wurden, gibt keinen Anlass, nach den hier dargelegten Kriterien den Rechtsweg nach § 23 ff EGGVG zu eröffnen. Solche Verzögerungen müssten vielmehr als unvermeidbar hingenommen werden (vgl. BVG NStZ 84, 228 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 30 EGVVG, 30, 130 KostO.
Ende der Entscheidung
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