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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 1 VAs 62/2000
Rechtsgebiete: EGGVG, WiStrafG, StPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
WiStrafG §§ 9 ff
WiStrafG § 8
WiStrafG § 10
WiStrafG § 9 Abs. 1
WiStrafG § 3
StPO § 170 Abs. 2
StPO § 440 Abs. 1 Satz 2
StPO § 471 Abs. 1
StPO § 471 Abs. 2
StPO § 471 Abs. 3
Leitsatz:

1. Die Rückerstattung des Mehrerlöses nach §§ 9 ff WiStrafG im selbständigen Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht auf Anordnung der Rückerstattung voraus. Dieser Antrag bzw. die Ablehnung der Antragstellung hat prozessgestaltende Wirkung und ist damit funktional der Rechtspflege zuzuordnen. Der Justizverwaltungsrechtsweg gem. §§ 23 ff EGGVG ist in diesen Fällen nicht eröffnet.

2. Die Ablehnung der Antragstellung nach §§ 9 ff WiStrafG greift nicht in die Grundrechtsposition des Betroffenen ein, da diese Vorschriften nicht in erster Linie die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten verfolgen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 VAs 62/2000 OLG Hamm 2 AR (VA) 50/00 GStA Hamm 56 Js 1657/98 StA Bielefeld

Justizverwaltungssache

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden,

(hier: Antrag auf Rückerstattung des Mehrerlöses).

Auf den Antrag des Antragstellers vom 5. Dezember 2000 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 4. September 2000

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8. Februar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler,

den Richter am Oberlandesgericht Burges und

die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller erstattete am 21. August 1998 Strafanzeige gegen den zuständigen Kreditsachbearbeiter der Westdeutschen Landesbank Münster Girozentrale, Niederlassung Bielefeld, wegen Urkundenfälschung und Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetz in Verbindung mit der Preisangabeverordnung unter Bezugnahme auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24. März 1998 in dem Verfahren 8 O 2/97.

Er hat behauptet, der Beschuldigte habe im Rahmen der zur Finanzierung einer Immobilie mit der WestLB Girozentrale, Niederlassung Bielefeld, geführten Gespräche und Verhandlungen handschriftliche Änderungen an einem als "Bereitstellungserklärung" bezeichneten Schreiben der WestLB vom 30. August 1988 vorgenommen, nachdem er - der Antragsteller - das angebotene Darlehen durch schriftliche Annahmeerklärung auf demselben Formular am 13. September 1988 angenommen habe. Ferner enthalte das als "Darlehensbewilligung" bezeichnete Schreiben der WestLB vom 13. September 1988 entgegen den Vorschriften der Preisangabeverordnung keine Angaben über den für die gewährten Darlehen aufzuwendenden Effektivzinssatz.

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 9. September 1998 wurde das Ermittlungsverfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es die Begehung der Urkundenfälschung betraf. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Wirtschaftsstrafgesetz wurde das Verfahren zur weiteren Verfolgung an das Ordnungsamt der Stadt Bielefeld abgegeben.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 begehrte der Antragsteller unter Bezugnahme auf §§ 8 bis 10 des Wirtschaftsstrafgesetzes die Rückerstattung eines Betrages von 91.000,00 DM. Insoweit hat er vorgetragen, der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung habe jedenfalls die Rechtsfolge, dass das zuviel Geforderte gemäß der §§ 9 und 10 Wirtschaftsstrafgesetz von ihm zurück gefordert werden könne.

Durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 9. September 2000 ist der Antrag auf Rückerstattung des Mehrerlöses gemäß § 9 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz abgelehnt worden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine selbständige Abführung des Mehrerlöses, welche im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehe, vorliegend nicht im überwiegenden, sich aufdrängenden öffentlichen Interesse stehe, da einerseits die in Rede stehende Tatzeit bereits bei Erstattung der Strafanzeige ca. 10 Jahre zurückgelegen habe, im übrigen allenfalls eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Wirtschaftsstrafgesetz in Rede stehe und die Möglichkeit bestehe, den begehrten Mehrerlös im Wege einer zivilgerichtlichen Klage geltend zu machen.

Der Antragsteller hat daraufhin durch zunächst an das Amtsgericht Bielefeld gerichtete Klageschrift vom 29. September 2000, beim Amtsgericht eingegangen am 2. Oktober 2000, sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 9. September 2000 diese zu verpflichten, die Abführung des Mehrerlöses selbständig anzuordnen. Nach entsprechendem rechtlichem Hinweis hat der Betroffene mit Schreiben vom 5. Dezember 2000, eingegangen beim Oberlandesgericht am 6. Dezember 2000, seinen Antrag an das Oberlandesgericht gerichtet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da der Justizverwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

Nach § 23 EGGVG unterliegt eine Maßnahme der gerichtlichen Nachprüfung im Justizverwaltungsrechtsweg nur dann, wenn es sich bei dieser um einen Justizverwaltungsakt handelt, also um eine Anordnung, Verfügungen oder sonstige Maßnahme, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten getroffen wird. Dies ist hier indes nicht der Fall. Das Begehren des Antragstellers richtet sich nicht auf einen Justizverwaltungsakt, sondern auf eine Prozeßhandlung der Staatsanwaltschaft.

Die von dem Antragsteller begehrte Rückerstattung des Mehrerlöses nach § 9 Wirtschaftsstrafgesetz ist ebenso wie seine Abführung eine auf strafrechtlichem oder auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeitenverfolgung liegende Nebenfolge. Die Rückerstattungsanordnung dient nicht nur dazu, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen, sondern verfolgt auch staatliche Zwecke insofern, als durch sie dem Täter der Mehrerlös in gleicher Weise entzogen wird wie durch die Anordnung, ihn an die Staatskasse abzuführen (Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, § 9 Rdnr. 2). Wie der Verfall und die Einziehung (§ 76 b StGB, § 27 OWiG) kann auch gemäß § 10 Wirtschaftsstrafgesetz die Abführung des Mehrerlöses in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden. Für dieses Verfahren bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsstrafgesetz die entsprechende Anwendung des § 440 Abs. 1 Satz 2 StPO über die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und des § 471 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO über die Entscheidung des Gerichts. Voraussetzung für die Durchführung des selbständigen Verfahrens ist danach ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht auf Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses.

Dieser Antrag bzw. - wie es hier in der Sache geschehen ist die Ablehnung einer solchen Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft stellt eine Prozeßhandlung dar. Um eine solche handelt es sich nämlich stets bei prozeßgestaltenen Betätigungen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Einleitung Rdnr. 95). Das selbständige Verfahren nach § 440 Abs. 1 Satz 2 StPO wird erst durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Verfahrens ist eine Art Klageerhebung. Er setzt voraus, dass die Anordnung nach dem Ermittlungsergebnis zu erwarten, d. h. als Ergebnis wahrscheinlich ist. Dabei gilt für den Antrag der Staatsanwaltschaft das Oportunitätsprinzip. Das Verfahren wird demgemäß erst eingeleitet durch den Antrag der Staatsanwaltschaft, der damit prozeßgestaltende Wirkung hat. Derartige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Verfahrens dienen, sind stets Prozeßhandlungen.

Prozeßhandlungen sind aber der Anfechtung im Verfahren nach § 23 EGGVG entzogen, weil sie keine Jusitzverwaltungsakte sind. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbständigen Verfahrens soll nichts verwaltet, sondern das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Ein solches verfahrenseinleitendes Handeln ist funktional der Rechtspflege und nicht der Verwaltung zuzuordnen. Der Justizverwaltungsrechtweg ist in diesen Fällen nicht eröffnet.

Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Vorschrift greift nur in den Fällen ein, in denen es sich um eine Grundrechte verletzende Maßnahme handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, dienen die §§ 9 f Wirtschaftsstrafgesetz nicht in erster Linie dem Interesse des Geschädigten, sondern stellen eine strafrechtliche Nebenfolge dar. Sie bezwecken nicht die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten. Dieser kann seine Ansprüche vielmehr im Zivilrechtsweg verfolgen. Liegt die Rückerstattung des Mehrerlöses nicht oder nicht mehr im staatlichen (strafrechtlichen) Interesse, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die zivilrechtlichen Ansprüche im strafrechtlichen Verfahren und nicht auf dem Zivilrechtsweg geprüft werden sollten. Dementsprechend ist im selbständigen Verfahren der Geschädigte auch nicht selbst antragsberechtigt. Die Staatsanwaltschaft stellt nach dem Oportunitätsprinzip nur dann einen Antrag, wenn ein Bedürfnis für die Maßnahme besteht, zum Beispiel bei einem sich aufdrängenden öffentlichen Interesse an der Abschöpfung des kriminellen Gewinns. Wird aber mit den §§ 9 ff Wirtschaftsstrafgesetz nicht die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche verfolgt, so kann die Ablehnung einer Antragstellung nicht in die Grundrechtsposition des Betroffenen eingreifen. Diesem bleibt es vielmehr unbenommen, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Von einer Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen auf den Rechtsweg nach § 23 EGGVG hingewiesen hat und dadurch den Betroffenen nicht ausschließbar zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung veranlasst hat.



Ende der Entscheidung

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