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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 1 VAs 9/06
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 456a
EGGVG § 23
1. Zur Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 456a StPO.

2. Meinungs-, Ansichts- und Inhaltswiedergaben von Erkenntnissen der Justizbehörden stellen keinen Justizverwaltungsakt dar.


1 VAs 88/05 OLG Hamm 1 VAs 9/06 OLG Hamm 1 VAs 11/06 OLG Hamm 1 VAs 30/06 OLG Hamm 1 VAs 31/06 OLG Hamm 1 VAs 32/06 OLG Hamm 1 VAs 33/06 OLG Hamm 1 VAs 43/06 OLG Hamm 1 VAs 44/06 OLG Hamm 1 VAs 45/06 OLG Hamm 1 VAs 46/06 OLG Hamm Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend A.F.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden,

(hier: 1. Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung, gemäß § 456 a StPO, 2. Anträge auf Widerruf von Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Bonn, und der Staatsanwälte W. und Y. (StA Bonn) u.a.).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 7. Dezember 2005 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bonn vom 3. Dezember 2004 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Köln vom 2. November 2005 sowie auf die vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschlüssen vom 18. und 26. Januar 2006 an das Oberlandesgericht Hamm verwiesenen Anträge des Betroffenen vom 14. Dezember 2005 und vom 15. Januar 2006 auf Erlass von einstweiligen Verfügungen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO wird als unbegründet verworfen.

Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Betroffene ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde jedoch schon in Deutschland geboren und hatte hier auch stets seinen Lebensmittelpunkt. Das Landgericht Bonn hat ihn am 20. Februar 1992 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene das spätere Tatopfer A.B. am 22. Januar 1990 gemeinsam mit dem Mitverurteilten C.D. zunächst überwältigt und dazu gezwungen, sich in drei Bekennerschreiben der mehrfachen Brandstiftung zu bezichtigen. Damit wollte der Betroffene den Tatverdacht von sich als Täter dieser Brände ablenken. Nachdem B. die ihm abgezwungenen Schreiben verfasst hatte, wurde er später in seinem eigenen Fahrzeug an das Lenkrad gefesselt. Anschließend übergoss der Verurteilte das Fahrzeug und das Tatopfer mit Benzin und zündete den PKW an. B. verbrannte qualvoll und - jedenfalls zunächst - bei vollem Bewusstsein. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Betroffene sein Tatopfer "vorsätzlich grausam getötet hat, um andere Straftaten (Anmerkung des Senats: nämlich die Nötigung und Freiheitsberaubung des Tatopfers und jedenfalls eine Brandlegung in der Boutique des Bruders seiner früheren Freundin) zu verdecken".

Der Betroffene hatte am 1. Januar 2006 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt. Das Verfahren über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a StGB ist bislang nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer beantragt, die Mindestverbüßungsdauer auf 22 Jahre zu festzusetzen.

Der Oberkreisdirektor des Kreises Kleve hat den Betroffenen mit Verfügung vom 6. September 1993, bestandskräftig seit dem 21. Mai 2001, aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 beantragte der Betroffene, gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er erhalte als ausreisepflichtiger Ausländer keine vollzuglichen Lockerungen und sei von Resozialisierungsmaßnahmen ausgeschlossen. Als Ersttäter empfinde er den Strafvollzug als besonders belastend. Seine Abschiebung nach Polen, die er letztlich auch wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nur unter Zurückstellung von erheblichen Bedenken akzeptiere, sei für ihn auch deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil er die polnische Sprache nicht spreche und in Polen außer seinem Vater (Anmerkung des Senats: Dieser ist inzwischen verstorben) auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen habe. Sein Vollzugsverhalten habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Seit mehreren Jahren leide er an einer schweren chronischen rezidivierenden generalisierten multiplen Allergie, die einhergehe mit Dyspnoe und Asthma bronchiale. Seine Erkrankung habe inzwischen lebensbedrohliche Ausmaße angenommen. "Die Gesamtsituation und die Perspektivlosigkeit verbunden mit den Ängsten um die Zukunft, die eher negative soziale Lage, die sich ergeben könnte" würden extreme psychische Belastungen darstellen, die kein anderer Gefangener erleiden müsse.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern hat den Antrag des Betroffenen ausdrücklich befürwortet.

Die Staatsanwaltschaft Bonn - zuständiger Dezernent war der Staatsanwalt Y. - hat diesen Antrag mit Entschließung vom 3. Dezember 2004 zurückgewiesen, weil bereits Gründe der Generalprävention einem Absehen von der weiteren Strafvollstreckung entgegenstehen würden. Der Betroffene habe durch seine Tat schließlich schwere Schuld auf sich geladen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt:

"Zum anderen besteht angesichts Ihrer Kriminalbiographie, der verfahrensgegenständlichen Tat und Ihrer tragenden Beweggründe, Ihrer zutage getretenen und festgestellten Neigung, Personen, die Ihnen vermeintlich Unrecht getan haben, durch Straftaten zu sanktionieren und des in diesem Zusammenhang relevanten Umstandes, dass Sie sich noch immer zu Unrecht verurteilt sehen, Grund zu der Annahme, dass die vor einer Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 Abs. 2 StPO erforderliche Sachverständigenuntersuchung ergeben kann, dass eine der vorzeitigen Entlassung entgegenstehende Gefährlichkeit fortbesteht. Ein Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO zum jetzigen Zeitpunkt würde zu Ihrer Abschiebung nach Polen führen, ohne das Sie einer Sachverständigenuntersuchung hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit unterzogen werden müssten. Dies aber wäre auch aus bundesdeutschem Rechtsinteresse, dem zu dienen § 456a StPO vornehmlich bestimmt ist, im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht hinnehmbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie bereits im Jahre 1999 einmal aus dem Vollzug entwichen sind.

Im übrigen ist nicht zu erkennen, dass Sie eine besondere Vollzugshärte trifft. Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nach ihren eigenen Ausführungen befand und befindet sich ihr gesamter Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang führen Sie aus, Polen sei für Sie ein "fremdes Land", Sie verlören bei einer Abschiebung ihre gesamten familiären Bindungen und Beziehungen. Es ist vielmehr so, dass Sie hinsichtlich ihrer sprachlichen Kompetenz und ihrem Potential, soziale Außenkontakte aufzubauen, einem deutschen Strafgefangenen gleich stehen. Eine besondere Härte vermag ich daher nicht zu erkennen."

Erläuternd hat die Staatsanwaltschaft - ebenfalls durch den Staatsanwalt Y. - in einem ergänzenden Schreiben vom 18. Januar 2005 noch ausgeführt:

"Mit dem Begriff der Kriminalbiographie sind in diesem Zusammenhang nicht nur Ihre sonstigen Vorstrafen, etwa Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung durch das Amtsgericht Siegburg vom 03.01.1983 zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten gemeint, sondern ebenso etwa jene Brandstiftungen, die das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 20.02.1992 als erwiesen festgestellt hat. Ich darf insoweit auf die Ausführungen im Urteil verweisen."

Gegen diese Entschließung hat der Betroffene mit Schreiben vom 5. Januar 2006 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er infolge seines "schlechten Gesundheitszustandes" die Beschwerde noch nicht begründen könne. Er werde dies jedoch "schnellstmöglich" nachholen, sobald er "ergänzende Auskünfte und Mitteilungen" der Staatsanwaltschaft erhalten habe und sein Gesundheitszustand dies zulasse.

Auf seinen Antrag hat der Generalstaatsanwalt in Köln dem Betroffenen nahezu 10 Monate, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2005, Gelegenheit gegeben, die Beschwerde noch zu begründen. Nachdem eine Begründung innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, hat der Generalstaatsanwalt in Köln die Beschwerde mit Entschließung vom 2. November 2005 als unbegründet verworfen und zur Begründung ausgeführt, es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene bereits mehr als 10 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt habe. Allerdings sei der Strafzweck gefährdet, wenn allzu großzügig von einer Vollstreckung der in der Bundesrepublik Deutschland erkannten Freiheitsstrafe abgesehen würde. Obwohl eine Entscheidung über die Schwere der Tatschuld und damit über die Mindestverbüßungsdauer bislang nicht vorliege, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft gegenwärtig von einer weiteren Vollstreckung der Strafe nicht absehen wolle. Dabei habe die Staatsanwaltschaft auch die Persönlichkeit des Betroffenen, seine Entwicklung im Strafvollzug, die soziale und familiäre Situation sowie die mit einer weiteren Strafverbüßung verbundenen Härten zu dem Gebot einer nachdrücklichen Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Beziehung gesetzt. Einer Maßnahme nach § 456 a StPO würde im Übrigen auch entgegenstehen, dass der Betroffene damit eine unzulässige Bevorzugung gegenüber deutschen Strafgefangenen erfahren würde, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in den Genuss des Absehens von der Vollstreckung kommen könnten. Abschließend weist der Generalstaatsanwalt in Köln darauf hin, dass er im Hinblick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein weiteres Zuwarten auf eine Beschwerdebegründung nicht mehr für angezeigt gehalten habe.

Mit Schreiben vom 2. November 2005, eingegangen beim Generalstaatsanwalt in Köln am 3. November 2005, hat der Betroffene die Beschwerde näher begründet und dazu u.a. ausgeführt, dass für ihn durch den Tod des Vaters zwar eine "katastrophale Situation" eingetreten sei, dieser Umstand aber an seiner Bereitschaft, sich abschieben zu lassen, nichts geändert habe. Inzwischen habe er eine "andere Anlaufstelle und Bleibe in Polen" gefunden.

Gegen die Entscheidung des Generalstaatsanwalts in Köln vom 2. November 2005 richtet sich der (zulässige) Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Darin führt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens u.a. aus, dass die ablehnende Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Köln eine Überraschungsentscheidung gewesen sei, weil er um weitere Fristverlängerung bis zum 14. November 2005 gebeten habe. Der Generalstaatsanwalt habe im Übrigen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil die Begründung "formelhaft" sei und sich in "Standardsätzen" erschöpfe. Die von ihm vorgetragenen gewichtigen Gründe seien nicht gewürdigt worden. Es sei auch unzulässig, ihn mit einem deutschen Gefangenen zu vergleichen, nur weil er sein Leben in Deutschland verbracht habe, denn er sei in vollem Umfang den Beschränkungen unterworfen, die ein ausreisepflichtiger Ausländer hinzunehmen habe. Auch seine besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er befinde sich in "einem reinen Verwahrvollzug", sei der "sozialen Verwahrlosung ausgesetzt, sowie dem körperlichen und psychischen Verfall, Persönlichkeitsverfall bis hin zum menschlichen Krüppel".

3. Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Köln vom 14. Dezember 2005 und 15. Januar 2006 hat der Betroffene außerdem jeweils den Erlass einer "einstweiligen Verfügung/Anordnung" gegen das Land Nordrhein-Westfalen und Landesbedienstete der Justiz beantragt. Dabei handelt es sich um folgende Komplexe:

a) Mit Briefen vom 16. Dezember 1999 hatte sich der Betroffene an die Vorsitzenden Richter am Landgericht Bonn L. und M. gewandt, die im Jahr 1992 als Beisitzer in dem Schwurgerichtsverfahren gegen den Betroffenen mitgewirkt hatten. Diese Richter bezichtigte er mit näheren Ausführungen eines Fehlurteils in seiner Sache. Der Präsident des Landgerichts Bonn, dem die Briefe von den beiden Richtern zugeleitet worden waren, hatte davon den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn in Kenntnis gesetzt und in einem Begleitschreiben ausgeführt, er betrachte diese Briefe angesichts der von dem Betroffenen bereits früher angedeuteten Rachegedanken und seiner Flucht im Sommer 1999 als subtile Bedrohung der damaligen Richter und bitte deshalb, diese Schreiben zur Verfahrensakte zu nehmen und der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Der Betroffene scheine sich weiterhin intensiv mit den seinerzeit zuständigen Gerichtspersonen zu beschäftigen, so dass "aus hiesiger Sicht" Vollzugslockerungen derzeit als bedenklich angesehen würden.

Der Betroffene bestreitet, in den Briefen an die beiden Richter Drohungen oder Rachegedanken geäußert zu haben. Ebenso sei es unrichtig, dass er sich weiterhin "intensiv" mit Bediensteten der Justiz beschäftige, die zu seiner Verurteilung beigetragen haben. Er sieht deshalb in dem Begleitbrief des Präsidenten des Landgerichts eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und hat deshalb mit Schreiben vom 15. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn, "zu verpflichten und zwar sofort,

- seine unwahren aufgestellten und verbreiteten Tatsachenbehauptungen, wie hier aufgeführt, zu widerrufen und es zu unterlassen, diese erneut aufzustellen zu behaupten und zu verbreiten,

- dafür zu sorgen, dass diese von ihm verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen aus allen Akten heraus genommen werden und überall wo sie weiter verbreitet worden sind, zurück zu holen, dort auch die Widerrufe und Unterlassungserklärungen einzubringen bzw. hinzusenden und den Antragsteller darüber sofort in Kenntnis zu setzen schriftlich,

- mitzuteilen wohin und wo er noch überall diese unwahren Tatsachenbehauptungen über und zu dem Antragsteller verbreitet und aufgestellt hat und auch dort die entsprechenden schriftlichen Erklärung hin zu reichen, diese zu widerrufen,

- des weiteren gerichtlich die Anordnung auszusprechen und zu verfügen, dass diese unwharen, streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen in keinem Rechtsverfahreneingebracht, verwendet und verwertet werden dürfen und aus allen Rechtsverfahren in denen sie eingebracht wurden und zur Begründung bestimm ter Eingaben, Handlungen und Anträge sofort zurück zu nehmen sind, alle solche Eingaben die auf diese unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen und begründet wurden, sofort aus allen Rechtsverfahren, insbesondere den derzeit anhängigen zurück zu nehmen und die Einagben neu zu fassen, sowie den Antragsgegner dazu zu verpflichten, Richtigstellungen und Widerrufe dieser streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen in diese Rechtsverfahren sofort einzureichen, deren Unwahrheit sofort mitzuteilen.

- den Antragsgegner dazu zu verpflichten, sofort dafür Sorge zu tragen, dass solche Tatsachenbehauptungen von ihm nicht weiter verbreitet werden können und dass er alle Behörden die er um die Weiterverbreitung gebeten und aufgefordert hatte, dazu auffordern muss, sofort dafür zu sorgen, dass diese eine sofortige Rückholung tätigen und eine Richtigstellung nachreichen, in der klar und deutlich mitgeteilt wird, dass der Antragsteller keinerlei solche unwahren Tatsachenbehauptungen jemals getätigt und geäußert und angedeutet hat!"

b) Wegen der Feststellungen in der von dem Staatsanwalt Y. verfassten ablehnenden Entschließung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 3. Dezember 2004 im Verfahren nach § 456 a StPO (siehe oben I. 2), die dieser offensichtlich einem am 30. Oktober 2004 von dem Staatsanwalt W. in diesem Verfahren zuvor verfassten Aktenvermerk entnommen hatte, und weil der Staatsanwalt Y. in einem weiteren Aktenvermerk vom 19. August 2005 ergänzend ausgeführt hatte, es sei bei der Feststellung der Schuldschwere auch zu berücksichtigen, "dass die Tat zugleich der Verdeckung mehrerer vom Verurteilten zuvor verursachter Brandstiftungen diente", hat der Betroffene ebenfalls mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht. Er hat dazu ausgeführt, diese Behauptungen der Staatsanwälte W. und Y. seien inhaltlich falsch und stellten eine "Persönlichkeitsverletzung schwerster Art" dar. Er sei niemals wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt oder auch nur angeklagt worden und habe auch niemals - wie dies die beiden Staatsanwälte behaupteten - Drohungen gegen Dritte geäußert. Zur Vermeidung "irreparabler Folgeschäden und Nachteilen" für den Betroffenen sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Er hat in diesem Verfahren beantragt,

"- die Staatsanwaltschaft Bonn und die dort tätigen Dezernenten W. und Y. dazu zu verpflichten, die vorerwähnten streitgegenständlichen und von ihnen verbreiteten Tatsachenbehauptungen unwahrer Art sofort zu widerrufen und es zu unterlassen, solche weiterhin zukünftig aufzustellen,

- die Staatsanwaltschaft Bonn und die dort tätigen Dezernenten W. und Y. (hilfsweise) dazu zu verpflichten sofort alle schriftlichen Vermerke aus den Akten zu nehmen und zu holen, in denen sich diese streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen befinden und von diesen eingebracht und versendet wurden oder aber hilfsweise entsprechende Widerrufs- und Unterlassungserklärungen, sowie Berichtigungen schriftlich und eilbedürftig in diese Akten einzubringen, so dass verbreitete falsche, negative Bild meiner person nicht mehr so bestehen bleibt und bleiben kann.

- hilfsweise wird beantragt, alle Akten in denen diese streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen durch diese beiden Dezernenten und der StA Bonn eingebracht worden sind, durch die Staatsanwaltstchaft Bonn sofort zurück zu holen und die entsprechenden fraglichen Vermerke aus den Akten entfernen zu müssen,"

c) Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit Beschlüssen vom 18. und vom 26. Januar 2006 die Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen, weil es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei den von dem Betroffenen beanstandeten Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Bonn sowie der Staatsanwalte Y. und W. um Justizverwaltungsakte i.S.d. § 23 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG handele, die auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ergangen seien. Zuständig für die Entscheidung über die Anträge des Betroffenen sei deshalb gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 1 des Gesetzes betreffend die Übertragung von Entscheidungen über Anträge nach §§ 23 - 30 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzuges das Oberlandesgericht Hamm.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO wendet. In der Sache ist er hier jedoch unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über das Absehen der Vollstreckung bei Ausweisung des Verurteilten nach § 456 a StPO ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerhaft entschieden hat. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung nach diesen Maßstäben zu ermöglichen, müssen die Gründe der ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der (weiteren) Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ 1983, S. 524; OLG Stuttgart, StV 1993, S. 258; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 147 sowie die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - 1 VAs 4/03 -). Zu den wesentlichen Gesichtspunkten, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung aber auch die familiäre und die soziale Situation des Betroffenen (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, S. 405; OLG Hamm, NStZ 1983, S. 524; OLG Koblenz, NStZ 1996, S. 255; HansOLG, StV 1996, S. 328).

Die von der Vollstreckungsbehörde getroffene Entscheidung ist gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungsbehörde auf den hohen Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftat abgestellt, der auch in der Höhe der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Betroffene zwei Mordmerkmale verwirklicht. Er hat getötet, um Straftaten zu verdecken, darunter jedenfalls auch die Brandstiftung zum Nachteil des Bruders der F.G., und er hat außerdem sein Opfer auf besonders qualvolle Art zu Tode gebracht, indem er den von ihm gefesselten und damit völlig wehrlosen B. mit Benzin übergoss und anzündete. B. hat seinen Flammentod mindestens 8 Sekunden bei vollem Bewusstsein miterlebt. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft schließlich auch berücksichtigt, dass der Betroffene zwar inzwischen 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hat, jedoch zu erwarten ist, dass aufgrund der Schwere der Schuld die Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre deutlich überschreiten wird und auch das öffentliche Interesse deshalb eine nachhaltige Strafvollstreckung gebietet.

Auch das Verhalten des Betroffenen im Vollzug, seine familiäre und soziale Situation sowie die Auswirkungen seiner Abschiebung nach Polen hat die Vollstreckungsbehörde in angemessener Weise in ihre Überlegungen einbezogen. Zwar hat sich der Betroffene vor einigen Jahren einmal durch die Flucht der Strafvollstreckung entzogen. Seitdem gibt sein Vollzugsverhalten aber zu Beanstandungen keinen Anlass mehr. Zu Recht hat die Vollstreckungsbehörde schließlich auch darauf abgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Polen nicht mehr der Familienzusammenführung dient, nachdem sein Vater inzwischen verstorben ist und weitere Verwandte des Betroffenen in Polen nicht bekannt sind. Soweit der Betroffene zutreffend darauf hingewiesen hat, dass er während des Strafvollzuges erkrankt ist, mit gesundheitlichen Einschränkungen leben muss und einer dauerhaften ärztlichen Betreuung bedarf, ist zu bemerken, dass diese Versorgung gewährleistet ist, solange sich der Betroffene hier im Strafvollzug befindet. Eine Besserstellung des Betroffenen nach seiner Abschiebung ist dagegen nicht zu erwarten, denn es erscheint zweifelhaft - und diese Zweifel werden von dem Betroffenen selbst geteilt -, ob den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen nach seiner Abschiebung in Polen in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann. Vorteilhaft erscheint deshalb die Abschiebung des Betroffenen in ein für ihn fremdes Land nur insoweit, als er in diesem Fall vorzeitig wieder in die Freiheit gelangen würde.

Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf verwiesen, dass der Betroffene, der seinen Lebensmittelpunkt stets in Deutschland hatte, damit einem deutschen Strafgefangenen gleichzustellen ist. Soweit der Betroffene sich darauf beruft, er habe gleichwohl als ausreisepflichtiger Ausländer erhebliche vollzugliche Einschränkungen hinzunehmen und sei von Lockerungen weitgehend ausgeschlossen, ist zu bemerken, dass es jedenfalls zweifelhaft erscheint, ob bei dem Betroffenen - unabhängig von der ausländerrechtlichen Problematik - Lockerungsmaßnahmen bislang in Betracht gekommen wären, denn er bestreitet weiterhin die seiner Verurteilung zugrunde liegende Mordtat, sodass eine intensive Auseinandersetzung mit dem damaligen Tatgeschehen und eine Aufarbeitung der Tatmotive bislang nicht stattgefunden hat. Auch weil sich der Betroffene bereits einmal dem Vollzug der Strafe durch die Flucht entzogen hat, wäre jedenfalls sorgfältig zu prüfen, ob nicht weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene Lockerungen missbrauchen oder sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entziehen könnte.

Im Übrigen hat aber auch der Gesetzgeber durch die Einführung des § 456 a StPO die Möglichkeit, bei Ausländern von der Strafvollstreckung abzusehen, keineswegs im Interesse solcher Ausländer geschaffen, um diese gegenüber deutschen Strafgefangenen zu begünstigen, sondern aus rein fiskalischen Erwägungen, um inländische Stellen von der Last der Vollstreckung von Straftaten gegen Ausländer befreien zu können (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 - 1 VAs 71 u. 72/05 -). Die genannten gesetzgeberischen Motive hindern zwar nicht daran, die persönlichen Verhältnisse eines Verurteilten bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber - anders als bei anderen im Rahmen der Strafvollstreckung zu treffenden Entscheidungen - nicht im Vordergrund.

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Generalstaatsanwalt in Köln die Beschwerde des Betroffenen nach nahezu 10 Monaten beschieden hat, ohne den Eingang der Beschwerdebegründung abzuwarten. Eines weiteren Zuwartens bedurfte es nicht mehr. Im übrigen sind aber auch der verspätet eingegangenen Beschwerdebegründung vom 2. November 2005 keine neuen Tatsachen zu entnehmen, die zu einer abweichenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde hätten führen können.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb insoweit als unbegründet zu verwerfen.

2. Die von dem Betroffenen an das Verwaltungsgericht Köln gerichteten und von dort als Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG an das Oberlandesgericht Hamm verwiesenen Anträge auf Erlass von "einstweiligen Anordnungen/Verfügungen" gegen das Land Nordrhein-Westfalen, bzw. gegen den Präsidenten des Landgerichts Bonn und Staatsanwälte in Bonn bleiben gleichfalls erfolglos.

Nachdem das Verwaltungsgericht in diesen Verfahren, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Rechtsstreitigkeiten an das Oberlandesgericht verwiesen hat, sind diese Entscheidungen für den Senat bindend i.S.d. § 17 a Abs. 2 GVG. Insoweit sind die Verfahren nunmehr als Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.

Die Anträge erweisen sich jedoch gleichwohl auch in diesem Verfahren als unzulässig. Die Bindungswirkung der Verweisung steht dem nicht entgegen, denn damit ist lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sie begründet aber nicht die Zulässigkeit des Antrags entsprechend den speziellen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 27. Januar 1995 - 1 VAs 53/93 -; Beschluss vom 23. November 2000 - 1 VAs 47/00 -; Beschluss vom 23. April 2002- 1 VAs 86 - 90/01 u. 1 VAs 23 - 40/02).

Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG sind nur Justizverwaltungsakte der Überprüfung durch den Senat zugänglich. Begrifflich handelt es sich dabei um hoheitliche Maßnahmen einer Justizbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen. Auch schlicht hoheitliches Handeln kann diese Voraussetzungen erfüllen (OLG Hamm, NJW 1972, S. 2145; BVerwG NJW 1989, S. 412, 413; Löwe-Rosenberg-Böttcher, StPO, § 23 EGGVG Rdnr. 44 u. 45 m.w.N.). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass von der behördlichen Maßnahme unmittelbare rechtliche Wirkungen ausgehen und in die Lebens- und Rechtsverhältnisse des Betroffenen bestimmend und gestaltend eingegriffen wird (OLG Hamm, NJW 1972, S. 2145).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien handelt es sich aber weder bei dem von dem Betroffenen beanstandeten Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Köln noch bei den angeführten Stellungnahmen/Vermerken der Staatsanwälte Y. und W. um Justizverwaltungsakte. Ebenso wie Wissensvermerken von Behörden in Akten (Senatsentscheidung vom 11. Mai 1998 - 1 VAs 15/98 -) oder Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu Vollzugslockerungen eines Strafgefangenen (Senatsentscheidung vom 26. April 1984 - 1 VAs 115/84 -) oder Einstufungen von Gefangenen hinsichtlich des Grades ihrer kriminellen Gefährdung (Senatsentscheidung vom 28. November 1989 - 1 Vollz (Ws) 157/89 -; NStZ 1990, S. 151) kein eigenständiger Regelungscharakter zuerkannt werden kann, stellen Meinungs-, Ansichts- und Inhaltswiedergaben von Erkenntnissen der Justizbehörden keinen Justizverwaltungsakt dar (Senatsbeschluss vom 29. November 1994 - 1 VAs 56/94 -). Verwaltungsinterne Vorgänge wie Stellungnahmen oder Meinungsäußerungen, selbst wenn sie die Behörde verlassen, aber im Bereich der Justizverwaltung bleiben, besitzen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie verschaffen der kenntnisnehmenden Behörde lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung eventuell notwendig werdender neuerlicher Entscheidungen. Die Mitteilung solcher Erkenntnisse kann daher nicht selbst zum Gegenstand eines eigenen Überprüfungsverfahrens gemacht werden (OLG Hamm NJW 1985, S. 2041). Dadurch wird der Betroffene jedoch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr kann er die aufgrund dieser Mitteilung erfolgten Maßnahmen selbstständig in den dafür vorgesehenen Verfahrensordnungen überprüfen lassen. Im Rahmen dieser Verfahren wäre dann jeweils zu prüfen, ob die in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn geäußerte Ansicht und die von den Staatsanwälten W. und Y. geäußerten Meinungen auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - 1 VAs 57 u. 58/98 -).

Die Anträge des Betroffenen auf Widerruf dieser Äußerungen waren deshalb als unzulässig zu verwerfen. Daraus folgt aber zugleich, dass auch die übrigen beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Anträge des Betroffenen erfolglos bleiben. Ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von dem Betroffenen beanstandeten Meinungsäußerungen - jedenfalls im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG - schon nicht zulässig, so können in diesem Verfahren auch Auskunftsverlangen, Verwertungsverbote oder die Entfernung von Aktenbestandteilen, die sich auf diese Äußerungen beziehen, nicht begehrt werden.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil das Begehren des Betroffenen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Etwaiges weiteres Vorbringen in vorliegender Sache - gleich in welcher Form, gleich welchen Inhalts - wird nicht mehr beschieden.

Ende der Entscheidung

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